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Fälschung beweiserheblicher Daten: Was droht bei § 269 StGB?

Fälschung beweiserheblicher Daten – Strafen nach § 269 StGB

Zuletzt aktualisiert am 19. Juni 2023

Strafen und Straftatbestand gemäß § 269 StGB

Der Paragraf 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Tatsachen) ist eine Straftat mit kompliziertem Tatbestand, der aber schnell erfüllt ist. Hier ist bereits ein einfaches Tun strafbar, auch wenn es keinen Geschädigten und keinen Schaden gibt.

Internet, Computer, Smartphones. Die digitale Welt ist längst ein wesentlicher Teil unseres Alltages geworden. Fast kein Lebensbereich ist mehr davon verschont, dass wir mit anderen digital in Kontakt treten. Somit sind auch Datenträger, Speichermedien und viele Internetkonten ein ständiger Begleiter und Abwicklungshelfer. Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn bereits geringfügige Handlungen bzw. Änderungen an Datensätzen können unter Umständen strafbar sein. Wir beleuchten daher den tückischen § 269 StGB, der im digitalen Alltag schneller erfüllt sein kann, als viele Internetnutzer ahnen.




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Was bedeutet „Fälschung beweiserheblicher Daten“?

19.06.2023

Vereinfacht gesagt: § 269 StGB ist in etwa eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im digitalen Raum.

Der Tatbestand des § 269 StGB klingt dabei zunächst sperrig. Bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht.

Der § 269 StGB wurde zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität eingeführt. Mit dem vermehrten Gebrauch von Computern und Systemen der Datenverarbeitung in den 1980er Jahren kam es auch auf diesem Gebiet vermehrt zu Betrugsfällen. Um nach Einzug der damals neuen Computertechnik Schritt zu halten, führte der Gesetzgeber unter anderem diese Strafnormen zur Bekämpfung der Computerkriminalität ein.

Denn nur verkörperte Erklärungen sind „Urkunden“ im strafrechtlichen Sinne. § 269 StGB schloss mithin diese Strafbarkeitslücke.

Geschützt werden soll durch § 269 StGB hierdurch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs, wo dieser sich auf Daten stützt. Die Norm soll ferner verhindern, dass Einzelne durch falsche bzw. unechte Erklärungen für sie nachteilige Entscheidungen treffen, die auf krimineller Energie anderer beruhen.




Was sind „beweiserhebliche Daten“?

19.06.2023

Was aber sind nun „beweiserhebliche Daten“?

Daten sind Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die elektronisch, magnetisch gespeichert oder übermittelt werden können. Im Gegensatz zur Urkunde als „verkörperter Erklärung“ sind Daten also nicht unmittelbar wahrnehmbar. Die Daten müssen zudem visuell darstellbar, also sichtbar sein. Das heißt, nur hörbare Informationen (Töne oder Sprachaufzeichnungen) sind in diesem Sinne keine Daten.

Diese Daten müssen aber auch „beweiserheblich“ sein. Das ist der Fall, wenn die Daten als Erklärung in Bezug auf ein rechtliches Verhältnis geeignet oder gar bestimmt sind. Letztlich müssen die Daten den Charakter einer Urkunde haben, die nur eben nicht körperlich, sondern digital ist.

Daten sind dann nicht beweiserheblich, wenn sie dem Ersteller oder Verwender rein für private Zwecke dienen ohne jeden Bezug einer Beweiserbringung in einer rechtlichen Beziehung zu jemand anderem.




Wann ist die Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar?

19.06.2023

Tathandlung des § 269 StGB ist das Speichern, Verändern oder Gebrauchen von solchen Daten. Sie sind dann „gefälscht“, wenn sie durch die genannten Tathandlungen bei ihrer visuellen Darstellung eine unechte Urkunde darstellen. Strafbar ist also, wenn die Manipulation einen Datensatz ergibt, der bei seiner Sichtbarmachung eine falsche Erklärung im Rechtsverkehr wäre.

Strafbar ist demnach schon das falsche Eingeben von Daten, also das Erstellen einer auf den ersten Blick korrekten Urkunde mit falschen Inhalten. Strafbar ist es allerdings auch, Daten derart nachträglich zu verändern, dass sie erst bei Sichtbarmachung eine falsche Urkunde ergeben würden. Weicht der Inhalt durch das Verarbeiten von der Erklärung ab, die der eigentliche Ersteller ursprünglich abgegeben hat, so liegt ebenfalls eine Fälschung vor.

Ein strafbarer Gebrauch ist gegeben, wenn man die (falsch) veränderten oder gespeicherten Daten gebraucht. Damit ist gemeint, dass man die unrichtigen Daten gegenüber einem anderen zugänglich macht, dieser also Kenntnis erlangt und dadurch getäuscht wird bzw. werden kann.

Zudem müssen diese Tathandlungen mit Vorsatz begangen werden. Dabei muss der Täter alle Umstände kennen, aus denen sich ergibt, dass bei der Sichtbarmachung der Daten eine falsche bzw. unechte Urkunde vorläge. Diese Täuschung muss ferner hinsichtlich des Rechtsverkehrs erfolgen. Hierbei reicht bereits Eventualvorsatz, also das billigende in Kauf nehmen. Umgangssprachlich gesagt: Auch wenn der Täter nicht wünscht, dass jemand getäuscht wird, sich aber dennoch denkt „na wenn schon“, reicht dies schon als Vorsatzstufe aus.




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Fälschung beweiserheblicher Daten: Beispiele aus der Praxis

19.06.2023

Gerade die Straftaten im Bereich von Computerkriminalität und Betrug- bzw. Vermögensdelikte haben für Laien kaum nachvollziehbare Tatbestände.

Daher seien an dieser Stelle einige nach Tathandlung sortierte praktische Beispiele erwähnt, in denen von einer strafbaren „Fälschung beweiserheblicher Daten“ ausgegangen wurde:


➔ Speichern

  • Unbefugtes Geldabheben mit einer fremden EC-Karte bzw. unbefugte Geldüberweisung.
  • Anlegen und Anmelden auf einer Internet-Auktionsplattform (z.B. „ebay“) mit falscher Identität.
  • Erstellen von kostenlosen Mailadressen mit falscher Identität.
  • Versenden von „Phishing“-Mails.

➔ Verändern

  • Aufladen eines Guthabenkontos oder Telefonkarten mit unberechtigter Gutschrift.
  • Eintragen von Lenkzeiten (Berufskraftfahrer) auf Zeiterfassungskarten eines anderen.
  • Unbefugtes Umgehen von SIM-Locks, wobei sich die Strafbarkeit (etwa der Umgehung von Kopierschutz) aus anderen Gesetzen ergeben kann.

➔ Gebrauchen

  • Nutzen der Lenkzeiterfassungs-Karte eines anderen im eigenen Fahrzeug.
  • Verwenden einer manipulierten Telefonkarte (früher ein Klassiker des § 269 StGB).
  • Versenden von digital gefälschten Dokumenten per Mail.
  • Täuschendes Verwenden von Accounts unrichtiger Identität (oder unbefugt von anderen) in Online-Shops.

Die Übergänge zwischen einigen Tathandlungen des § 269 StGB sind fließend bzw. gehen ineinander über. Für die Strafbarkeit reicht, wie ausgeführt, nicht selten jedoch bereits das Anlegen eines falschen Datensatzes, wenn dieser hypothetisch zu einer Täuschung des Rechtsverkehrs führen kann.




Ist bei § 269 StGB bereits der Versuch strafbar?

19.06.2023

Generell gilt: Der Versuch einer nicht vollendeten Straftat ist strafbar, wenn es sich dabei um ein Verbrechen (Mindeststrafmaß 1 Jahr oder darüber, § 12 Abs. 1 StGB) handelt oder das Gesetz den Versuch eines Vergehens für strafbar erklärt.

§ 269 Abs. 1 StGB hat keine Mindeststrafe, ist also ein Vergehen. Allerdings wird die Versuchsstrafbarkeit in Absatz 2 eigens angeordnet. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Das heißt, der Täter muss zur Tat entschlossen sein und die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten, so dass ohne wesentliche Zwischenakte eine Rechtsgutgefährdung eintritt. Aufgrund der Art der Tathandlungen und da nicht erst eine erfolgreiche Täuschung eines Dritten erforderlich ist, ist die Schwelle von einer straflosen Tatgeneigtheit hin zum strafbaren Versuch relativ schnell überschritten.




Welche Strafe droht bei § 269 StGB?

19.06.2023

Nach § 269 Absatz 1 StGB wird der strafbare Täter der Fälschung beweiserheblicher Daten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es gibt zwar keine Mindeststrafe, jedoch ist der Strafrahmen ziemlich hoch. Zum Vergleich: Auch eine Körperverletzung oder Erpressung wird mit maximal fünf Jahren Haft bestraft.

Allerdings kann die genaue Strafe nie vorhergesagt werden. Denn diese bestimmt sich immer im Einzelfall und aus vielen Faktoren, die sich sowohl auf die Tat als auch auf den Täter beziehen.

So kommt es darauf an, wie schwerwiegend die Tat war. Also welche Art von Daten gefälscht wurden, zu welchem Zweck dies erfolgte und in welchem Umfang und welche Schäden womöglich eingetreten sind. Wer bei einer Internetauktion mit falscher Identität Kugelschreiber kauft, der wird gewiss eine geringere Strafe erhalten, als derjenige, der mit einer fremden Codekarte hunderttausende Euro abhebt.

Gleiches gilt für die täterbezogenen Faktoren. Hier spielen etwaige Vorstrafen ebenso eine Rolle, wie die Einsichtigkeit und Geständigkeit oder auch das soziale Umfeld und die Besserungsperspektive. Der einmalige Gelegenheitstäter wird hier besser davonkommen als ein zigfach vorbestrafter Intensivtäter, der sich nun auch noch dem Fälschen von Daten verschrieben hat.




Anzeige wegen Fälschung beweiserheblicher Daten - was ist zu tun?

19.06.2023

Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen § 269 StGB werden, gilt das, was in solchen Fällen immer gilt:

  1. Ruhe bewahren,
  2. einen Anwalt einschalten und
  3. keinerlei Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden tätigen.

Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Sie kann Ihnen auf verschiedenen Wegen zur Kenntnis gelangen. Etwa durch Erhalt einer schriftlichen Vorladung durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft oder auch im Wege einer Hausdurchsuchung, die natürlich eine besonders unschöne Erfahrung ist.

In beiden Fällen sollten Sie auf keinen Fall in Panik verfallen. Bedenken Sie, dass sich jegliches erhebliche Verhalten nun auf das Strafverfahren auswirken kann. Auch und insbesondere im negativen Sinne.

Es gilt, die Situation bestmöglich zu meistern. Sie wissen zudem überhaupt nicht, was gegen Sie konkret vorliegt und welche belastenden Beweise die Polizei gegen Sie bereits gesammelt hat. Allein aufgrund mangelnder Kenntnisse im Strafrecht können die meisten Bechuldigten gar nicht abschätzen, inwiefern an diesen (noch unbekannten) Vorwürfen dran ist und inwiefern sie sich überhaupt strafbar gemacht haben könnten.

Daher gilt es auch, gegenüber den Ermittlern zu schweigen. Gerade auch dann, wenn Sie sich für unschuldig halten. Jede Information dient den Beamten nur dazu, noch weiter gegen Sie zu ermitteln und die Puzzlesteine zusammenzusetzen.

Gegen diese Ermittlungen hilft nur eine gute Verteidigungsstrategie. Daher sollten Sie möglichst zeitnah einen Strafverteidiger aufsuchen, der Ihnen sodann mit Rat und insbesondere mit Tat zur Seite steht.




Wie kann ein Anwalt bei einem Strafverfahren wegen § 269 StGB helfen?

19.06.2023

Ein versierter Strafverteidiger vertritt entschlossen Ihre Rechte und Interessen im Strafverfahren.

Wie ausgeführt, wissen Betroffene meist gar nicht, was gegen sie vorliegt und was überhaupt nun passiert. Ein Strafverteidiger hat hingegen das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Das bedeutet: Die Ermittlungsbehörde muss Ihrem Rechtsanwalt alles vorlegen, was die Polizei bereits gegen Sie in der Hand hat und was überhaupt vorliegt. Ohne dieses Wissen sind Beschuldigte sozusagen „blind“.

Überdies verfügen Normalbürger über keinerlei Kenntnisse über die Strafprozessordnung. Eine sinnvolle Verteidigung ist also völlig unmöglich und es droht meist Anklagerhebung und ein öffentlicher Gerichtsprozess mit ungewissem Ausgang.

Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie

Auf Grundlage der Akteneinsicht kann ein Anwalt dann eine passende Verteidigungsstrategie entwerfen. Er kann zudem mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten und dort für Ihre Interessen kämpfen. Etwa indem er darlegt, dass Sie sich gar nicht strafbar gemacht haben, die Beweismittel nicht für eine Verurteilung reichen werden oder bereits Ihre Schuld in Frage steht.

Insbesondere der Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr bei einer (oft geringfügigen) Datenveränderung oder beim Gebrauch eines Internetkontos mit anderen Namen ist oft nur schwer zu beweisen. Auch dabei ist ein Strafverteidiger unerlässlich, solche Aufklärungsmängel der Polizei gleich zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Insbesondere bei Straftaten nach § 269 StGB.

Somit kann ein engagierter Rechtsanwalt oft dafür sorgen, dass ein Strafverfahren eingestellt wird. Und das bevor Sie als Angeklagter vor einem Strafgericht Platz nehmen müssen.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und spezialisiert auf dem Gebiet des Strafrechts. Somit stehen Ihnen versierte Strafverteidiger zur Seite, die entschlossen für Ihre Rechte eintreten werden.

Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen Dr. Brauer Rechtsanwälte Ihr Anliegen und Ihre Chancen, sich gegen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zur Wehr zur setzen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Fälschung beweiserheblicher Daten: Was droht bei § 269 StGB? Zuletzt aktualisiert: 19.06.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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