Vermehrt wird in Discotheken und auf Veranstaltungen zum Song „L’amour toujours“ von Gigi D'Agostino die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen.
In sozialen Netzwerken wie „TikTok“ kursieren viele Videos über den „Ohrwurm“. Die Presse berichtet.
Staatsanwaltschaften leiten Strafverfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) ein.
Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen und schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
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Der Hype um den "Ausländer-Raus-Ohrwurm"
Ob in der Disco, beim Erntefest, im Fußballstadion oder Zug. Ob in Sylt, Fulda oder Wien. Der Hit „L’amour toujours“ von DJ Gigi D'Agostino erfährt derzeit ein nicht unproblematisches Revival als "Remigrationshymne". 22 Jahre nach der Ersterscheinung tauchte ein Videoclip aus Berghholz (Mecklenburg-Vorpommern) auf, in welchem Gäste eines Erntedankfestes zum Lied die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ mitsingen. Seither häufen sich Nachahmungsfälle und auch zahlreiche Videos auf den sozialen Plattformen „TikTok“ und "YouTube".
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Weitere InformationenLaut Staatsschutzdienststellen und Staatsanwaltschaften handelt es sich um einen „Anfangsverdacht der Volksverhetzung“, wodurch zahlreiche Strafverfahren wegen § 130 StGB eingeleitet wurden. Doch ist die Parole strafbar? Und wenn ja, welche Strafe droht?
„Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ – strafbar oder Meinungsfreiheit?
Auch wenn derzeit Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ist die Strafbarkeit der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ nicht eindeutig.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte in einem Fall entschieden, dass die Parole „Ausländer raus“ alleine nicht die Menschenwürde verletzt und somit durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist (vgl. Az. 1 BvR 369/09, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04). Hintergrund waren Plakate des Vereins „Augsburger Bündnis – Nationale Opposition“. Das Urteil wurde mit Beschluss vom 04.02.2010 rechtskräftig.
Das Landgericht Magdeburg verurteilte jedoch im August 2017 einen Angeklagten wegen Volksverhetzung, weil er auf einer Demonstration die Parole „Ausländer raus“ angestimmt hatte (Vgl. Az. 26 Ns 3/17, 26 Ns 456 Js 38263/15 (3/17)). Begründet wurde dies unter anderem damit:
„… lässt sich die aus einer größeren Personengruppe heraus gegrölte Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ […] aus der Sicht eines objektiven Durchnittsbeobachters nur dahin deuten, dass im Hörer dieser Parole gegen die Ausländer nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft erzeugt oder gesteigert werden sollten.“
Staatsanwaltschaft Augsburg: "Ausländer raus" ist keine Volksverhetzung
Beim Faschingsumzug in Landsberg am Lech wurde von einem Umzugswagen der Landjugend ebenso die Parole "Ausländer raus" zum Titel von Gigi D'Agostino gegrölt. Das Strafverfahren wurde kürzlich von der Staatsanwaltschaft Augsburg eingestellt. So teilte die Staatsanwältin Melanie Ostermeier der BILD mit:
Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfordert aber, dass im konkreten Fall - über die Kundgabe bloßer Ablehnung und Verachtung hinausgehend - zum Hass gegen Ausländer aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Ausländer aufgefordert wird, oder Ausländer unter Verletzung der Menschenwürde beschimpft, verleumdet oder böswillig verächtlich gemacht werden.
Derlei Umstände lagen in Landsberg nicht vor, weswegen das Verfahren eingestellt wurde.
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Weitere InformationenLandgericht Oldenburg: Der Einzelfall entscheidet
Das Landgericht Oldenburg hatte sich mit einer ähnlichen Frage zu befassen (LG Oldenburg, Beschl. v. 12.12.2024 - 6 Qs 160 Js 40980/24 (55/24) jug). Konkret ging es um zwei minderjährige Angeschuldigte, die auf einem Schützenfest zur Melodie von „L’amour toujours“ die Worte „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen haben sollen. Auch hier hatte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Volksverhetzung erhoben. Der zuständige Jugendrichter hatte die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt, was die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren wollte und wogegen sie Rechtsmittel beim LG Oldenburg einlegte.
Das Gericht konnte kein strafbares Handeln erkennen. Es müssten stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. So sei darauf abzustellen, ob ein strafbares Aufstacheln zum Hass oder eine strafbare Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen vorliegen. Das Gericht stellte auch fest, dass die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ als wertende Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren sei, wodurch sie in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit falle. Das LG Oldenburg verweist darüber hinaus auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH, die für ein strafbares Verhalten das Hinzutreten weiterer Begleitumstände als notwendig erachten.
Welche Begleitumstände können das sein? Von einer Aufstachelung zum Hass sei insbesondere auszugehen, wenn ein bedrohliches Auftreten, eine Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder sonstiges rassistisches Gedankengut oder ein Verächtlichmachen der betroffenen Bevölkerungsteile dazu trete.
So sei die Parole als Aufforderung zu verstehen, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, was eben nicht zwingend als gewaltsame oder willkürliche Vertreibung oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu verstehen sei. Um letzteres und damit eine Strafbarkeit anzunehmen, müssten wiederum weitere Umstände hinzutreten, was im vorliegenden Fall vom Gericht verneint wurde.
Staatsanwaltschaft Halle: Keine Volksverhetzung
Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die Staatsanwaltschaft Halle. Sie hatte zwar gegen mehrere Personen ermittelt, sah den Straftatbestand der Volksverhetzung letztlich aber nicht als erfüllt an. Auch sie stellte fest, dass zusätzlich zum Singen des Sprechchors noch eindeutig erkennbar „zum Hass gegen Ausländer aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Ausländer aufgefordert werden“ müsse, um eine Volksverhetzung anzunehmen. Hinzutreten könne auch, dass Ausländer „beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet“ werden. Dies sei jeweils von den Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden.
„Ausländer raus“ in Gruppe gesungen – ist das nun strafbar?
Wie oben beschrieben wurden solche Verfahren bereits eingestellt. Im Strafrecht ist jedoch immer der Einzelfall entscheidend. Somit kann man eine Strafbarkeit nicht generell ausschließen oder bestätigen. Der Kontext ist hierbei ebenso wie der Gerichtsstandort ausschlaggebend.
Auf keinen Fall sollten Beschuldigte jedoch ein Ermittlungsverfahren „aussitzen“. Durch eine frühe und effektive Verteidigung erhöht sich die Chance auf eine Einstellung des Strafverfahrens immens.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Nach § 130 Abs. 2 (Volksverhetzung) droht bei einer Verurteilung wegen der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die konkret verhängte Strafe liegt am Einzelfall. In dem vorliegend erwähnten Fall vor dem Landgericht Magdeburg, wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Wohlgemerkt gilt man durch die Verhängung von mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft, was weitere Auswirkungen nach sich ziehen kann.
Entscheidend ist, ob etwa der Beschuldigte die Parole angestimmt hat oder „nur“ mitgesungen hat. Auch dürfte in der rechtlichen Bewertung die Gesamtsituation zu beachten sein. Insbesondere ob eine aggressive Stimmung vermittelt wurde und ob es in der Situation zu weiteren Gesten oder Handzeichen kam. Ebenso spielen etwaige Vorstrafen und die Sozialprognose des Angeklagten eine Rolle.
Einen ausführlichen Rechtstipp zum Straftatbestand der Volksverhetzung finden Sie hier!
Was tun, wenn ich eine Anzeige wegen Volksverhetzung wegen „Ausländer raus“ erhalten habe?
Wenn Sie verdächtigt werden, öffentlich die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ skandiert oder gesungen zu haben, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Machen Sie keine Aussage!
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Zu einer polizeilichen Vorladung müssen Sie ohnehin nicht erscheinen. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wogegen jedes Wort gegen Sie verwendet wird. - Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt!
Ein Strafverteidiger wird die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, Akteneinsicht beantragen und Sie gegen die Vorwürfe verteidigen.
Durch eine starke und frühe Strafverteidigung stehen die Chancen gut, eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Unsere Kanzlei vertritt bereits erste Beschuldigte in diesem Zusammenhang.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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