Das P2P-Filesharing-Programm eMule wird immer wieder als Tauschbörse für kinderpornografische Dateien wie Bilder und Videos genutzt. Aktuell laufen zahlreiche Strafverfahren.1
Nicht nur derjenige, der solche Dateien hochlädt, macht sich strafbar. Auch Nutzer, die solche Dateien herunterladen, müssen mit einer Verurteilung nach § 184b StGB rechnen.2
Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Beschuldigte, denen vorgeworfen wird, kinderpornografische Dateien über eMule bezogen zu haben. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren läuft, sollten Sie keine Aussage zu den Tatvorwürfen machen und schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.3
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Kinderpornografie bei eMule – die Hintergründe
Die Plattform eMule ist ein Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P), über das Nutzer Dateien direkt untereinander tauschen können. Besonders in den 2000er- und frühen 2010er-Jahren war eMule eine der beliebtesten Tauschbörsen im deutschsprachigen Raum. Typische Inhalte waren Filme, Serien, Musik oder Software.
Auch heute wird eMule in bestimmten Kreisen genutzt – unter anderem leider auch zur Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Täter verwenden dabei häufig Codebegriffe oder verschleierte Dateinamen, um illegales Material gezielt zu finden oder zu verbreiten.4
Besonders heikel: Wer über eMule herunterlädt, lädt oft gleichzeitig hoch. Viele Nutzer wissen nicht, dass ihre eMule-Konfiguration standardmäßig bereits geladene Dateien automatisch wieder anderen zur Verfügung stellt. Damit kann aus einem vermeintlich „bloßen Download“ sehr schnell ein strafbarer Verbreitungsvorgang werden – und genau darauf stützen sich später viele Ermittlungsverfahren.5
Wie ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bei eMule wegen Kinderpornografie?
Die deutschen Strafverfolgungsbehörden nutzen bei P2P-Netzwerken wie eMule mittlerweile standardisierte Ermittlungsmethoden. Zentral sind dabei:
- Überwachung bekannter eMule-Räume / Server durch spezialisierte Dienststellen (oft LKA/BKA),
- Hashwert-Abgleiche (Abgleich eindeutig bekannter kinderpornographischer Dateien),
- Mitschnitt von IP-Adressen, die genau diese Dateien anbieten oder abrufen,
- internationaler Datenaustausch, insbesondere bei Servern im Ausland.
Arbeiten die Ermittler mit Hashwerten, dann genügt es oft, dass Ihre IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bekannte Datei „im Share“ hatte, um ein Anfangsverdacht begründet wird – auch wenn Sie die konkrete Datei gar nicht bewusst geöffnet haben.6
In der Praxis folgt auf die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschlussinhaber sehr häufig eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung von PC, Notebook, Tablet, Smartphone und externen Speichern. Diese Datenträger werden forensisch ausgewertet. Aus diesen Forensikberichten ergeben sich später oft die entscheidenden Beweise für die Staatsanwaltschaft.
Wichtig: Die IP-Adresse beweist noch nicht, dass genau der Anschlussinhaber die Dateien geladen hat. Genau hier setzt die Verteidigung an – etwa bei Mehrpersonenhaushalten, WG, Familienanschlüssen, VPN-Nutzung oder Fernzugriff.7
Welche Strafe droht beim Vorwurf Kinderpornografie?
Der Vorwurf nach § 184b StGB ist kein Bagatelldelikt. Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen in den letzten Jahren mehrfach verschärft, um gerade gegen Tauschbörsen-Nutzer vorzugehen.2
Grundsatz: Wer kinderpornografische Inhalte verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder sich verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft (§ 184b Abs. 1 StGB). Bei bloßem Besitz oder Abruf liegt der Strafrahmen in der Regel zwischen 3 Monaten und 5 Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB).8
Erhöhtes Strafmaß droht insbesondere wenn:
- eine größere Menge an Dateien gesichert wird,
- es sich um Realaufnahmen tatsächlicher Missbrauchstaten handelt,
- die Dateien anderen aktiv zur Verfügung gestellt wurden (P2P-Upload!),
- gewerbsmäßig oder bandenmäßig gehandelt wurde – hier ist eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren nicht mehr möglich.
Andererseits sind bei Ersttätern, kleiner Datenmenge, keinem oder nur unbeabsichtigtem Upload, erkennbarer Einsicht und frühzeitiger Therapieansprache auch mildere Lösungen denkbar – bis hin zur Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder zum Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung.9
Wie verhalte ich mich, wenn gegen mich wegen Kinderpornografie bei eMule ermittelt wird?
Der wichtigste Schritt ist immer derselbe: Schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht verteidigen – das ist Aufgabe Ihres Anwalts.3
Häufige Fehler, die wir in der Praxis sehen:
- „Ich wollte nur schauen, was das ist.“
- „Das war bestimmt in einem Sammelordner, den jemand anders geteilt hat.“
- „Ich hab das gleich wieder gelöscht.“
All diese Sätze können später als Teilgeständnis gewertet werden. Sagen Sie das nicht bei der Polizei, sondern – wenn überhaupt – erst nach Akteneinsicht mit Ihrem Verteidiger.
Ihr Anwalt wird:
- Akteneinsicht beantragen,
- prüfen, ob Upload / Verbreitung wirklich nachweisbar ist oder nur Download,
- Einwände gegen IP-/Hash-Zuordnung prüfen,
- eine Einstellung oder einen Strafbefehl anstreben, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Unsere Kanzlei verteidigt bundesweit in Verfahren nach § 184b StGB, auch in Fällen mit eMule-, eDonkey- oder BitTorrent-Vorwürfen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
Quellen
- BKA, Lagebilder zu sexueller Gewalt gegen Kinder / Auswertung von Hinweisen zu Missbrauchsdarstellungen im Netz (aktuell), sowie LKA-Hinweise zu P2P-Ermittlungen. ↩︎
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – gesetze-im-internet.de | dejure.org ↩︎
- Bundesministerium der Justiz, Rechtsinformation zum Aussageverweigerungsrecht; st. Rspr. BGH zur Selbstbelastungsfreiheit. ↩︎
- Polizei-Beratung.de: „Kinderpornografie im Internet“ – Erläuterungen zu Tauschbörsen und P2P. ↩︎
- BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – 3 StR 322/13; BGH, Urt. v. 05.06.2013 – 2 StR 401/12, zur Einordnung von P2P-Freigaben als „Zugänglichmachen“. ↩︎
- Hinweise der LKA-Cybercrime-Stellen zur Hashwert-Suche in offenen Tauschbörsen; vgl. auch EUROPOL-Jahresberichte zu CSAAM-Ermittlungen. ↩︎
- OLG- und LG-Rechtsprechung zur IP-Zuordnung bei Mehrpersonenhaushalten; vgl. auch BGH, Urteil v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 (zu Beweislastfragen bei Internetanschlüssen) – übertragbar für Verteidigungsansätze. ↩︎
- Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, BGBl. I 2021, sowie Novelle / Absenkung einzelner Mindeststrafen 2024. ↩︎
- §§ 153, 153a StPO – Einstellungsmöglichkeiten; anwalt.de / bpb.de mit Praxisbeispielen zu Einstellungen bei Ersttätern. ↩︎







