Wer unbefugt Bild- oder Videoaufnahmen von Personen anfertigt und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzt (z. B. bei Nacktbildern), macht sich gemäß § 201a StGB strafbar.
Eine Strafverfolgung wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ist jedoch nur möglich, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.
Beschuldigten droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wer eine Anzeige erhalten hat, sollte keine Aussage tätigen und Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt aufnehmen.
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- Ist es verboten, Personen ohne Erlaubnis zu fotografieren?
- Wann ist Fotografieren oder Filmen ohne Erlaubnis strafbar?
- Was ist im Zusammenhang mit unerlaubter Bildaufnahme strafbar?
- Wann ist eine Strafverfolgung möglich?
- Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 201a StGB?
- Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen § 201a StGB ermittelt wird?
Ist es verboten, Personen ohne Erlaubnis zu fotografieren?
Dass jedermann heutzutage rund um die Uhr eine hochauflösende Kamera bei sich trägt, hat rechtliche Probleme aufgeworfen, die vor 30 Jahren noch undenkbar waren. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit stetig komplexeren und strenger werdenden Regelungen, um die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten zu schützen.
Grundsätzlich ist das zentrale Motiv einer Bildaufnahme entscheidend für deren rechtliche Beurteilung:
Wenn man etwas Bestimmtes (z. B. ein Gebäude, einen öffentlichen Platz oder eine bestimmte Person) fotografiert und auf diesem Bild zufällig im Hintergrund oder am Bildrand ein Passant zu sehen ist, muss man dessen Erlaubnis nicht einholen, um das Bild machen zu können.
Allerdings gilt auch für zufällig mitfotografierte Personen das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, die Person kann, wenn sie auf einem Bild identifizierbar ist, dessen Verbreitung untersagen.
In geschlossenen Räumen gilt außerdem, dass Bildaufnahmen durch den Inhaber des Hausrechtes genehmigt werden müssen.
Wann ist Fotografieren oder Filmen ohne Erlaubnis strafbar?
Eine Strafbarkeit entsteht, wenn durch eine Bildaufnahme (Foto oder Video) der höchstpersönliche Lebensbereich und / oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Gemäß § 201a StGB ist das der Fall, wenn Bildaufnahmen unbefugt hergestellt oder übertragen werden, die:
- eine Person zeigen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (z. B. Umkleidekabinen oder öffentliche Toiletten) befindet;
- die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen (etwa wenn die Person unbekleidet oder krank ist, schläft oder unter Drogeneinfluss steht);
- in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen;
- geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Gesondert bestraft wird außerdem bei Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat. Diese herzustellen, gegen Entgelt anzubieten oder sich gegen Entgelt zu verschaffen ist strafbar als Jugendpornografie oder als Kinderpornografie.
Was ist im Zusammenhang mit unerlaubter Bildaufnahme strafbar?
Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Bildaufnahmen sind:
- Herstellung
- Weitergabe
- Veröffentlichung
Wichtig zu beachten:
Die Herstellung einer unerlaubten Bildaufnahme ist auch ohne die Absicht der Weitergabe strafbar.
Die Weitergabe kann auch strafbar sein, obwohl das Herstellen der Bildaufnahme erlaubt gewesen ist.
Für eine Strafbarkeit nach § 201a StGB muss weder eine Bildaufnahme gemacht noch verbreitet worden sein. Der Versuch allein ist strafbar!
Wann ist eine Strafverfolgung wegen unerlaubter Bildaufnahmen möglich?
Bei Verstößen gegen § 201 StGB handelt es sich um sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur möglich ist, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Ohne Strafantrag keine Strafverfolgung.
Wenn jemand gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt worden ist, kann derjenige außerdem gegen die Verbreitung der Aufnahmen auf Unterlassung klagen. Dies ist auch schon möglich, wenn noch keine Verbreitung erfolgt ist. Des Weiteren kann das Opfer die Herausgabe oder Vernichtung des Bildmaterials verlangen.
Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 201a StGB?
Verstöße gegen § 201a StGB werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bedroht. Für das konkrete Strafmaß sind die Umstände der Tat, die Absichten des Täters und die Schwere der Schuld entscheidend. Für ein versuchtes Foto unter dem Rock einer Dame ("Upskirting") wird die Strafe geringer ausfallen als für jahrelange gewerbsmäßige Verbreitung heimlicher Sex-Videos.
Wenn eine Verbreitung von Bildaufnahmen stattgefunden hat, kann das Opfer außerdem Schadensersatz fordern, der unter Umständen in die Zehntausende Euro gehen kann.
Das fragliche Bildmaterial sowie die Aufnahmegeräte werden eingezogen.
Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen § 201a StGB ermittelt wird?
Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Bildaufnahmen oder insbesondere deren Verbreitung angestrengt wird, kann es zu Hausdurchsuchungen bei dem Beschuldigten kommen. Nicht selten erfahren die Beschuldigten erst dadurch von den Vorwürfen, dass Polizeibeamten mit einem Durchsuchungsbeschluss vor ihrer Tür stehen.
Wenn Sie eine Anzeige oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, beachten Sie folgende Regeln:
- Aussage verweigern!
Sie erfahren von den Ermittlern nicht, was konkret gegen Sie vorliegt. Dadurch laufen Sie Gefahr, sich unabsichtlich durch eine Aussage zur Sache selbst zu belasten. Gehen Sie dieses Risiko nicht ein. Sie haben als Beschuldigter das Recht auf Aussageverweigerung. Diese darf Ihnen nicht negativ angelastet werden. - Anwalt einschalten!
Handeln Sie schnell und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie den Kontakt mit den Behörden übernehmen, und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Im Idealfall sind die Vorwürfe unhaltbar und das Verfahren muss eingestellt werden. Falls das nicht möglich ist, wird Ihr Anwalt zusammen mit Ihnen - basierend auf der Aktenlage - die bestmögliche Strategie zu Ihrer Verteidigung ausarbeiten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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