„Pedo-Hunter“ nutzen Fake-Profile, um im Internet mutmaßliche Sexualstraftäter auf eigene Faust zu entlarven.
Ihr Vorgehen bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone – und kann selbst strafbar sein.
Je nach Art der Tatprovokation oder Selbstjustiz kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht.
Bei Ermittlungen sollten Sie unbedingt schweigen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
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Was sind sogenannte „Pedo-Hunter“?
„Pedo-Hunter“ – auch Pädophilen-Jäger oder „Online-Hunter“ genannt – versuchen im Internet mutmaßliche Sexualstraftäter auf eigene Faust zu überführen. Ihr Ziel ist es, Täter von sexuellem Kindesmissbrauch über Recherchen in Chats oder sozialen Netzwerken sowie durch gezielte Kontaktaufnahmen aufzuspüren und festzuhalten.
Das konkrete Vorgehen kann variieren, der Kern ist jedoch immer gleich: Die Beteiligten erstellen Fake-Profile und geben sich als Minderjährige aus, um Erwachsene – die sie für potenzielle Sexualstraftäter halten – zu strafbaren Handlungen zu verleiten. Häufig wird ein Treffen arrangiert, das nicht selten per Video dokumentiert wird. Ziel ist es, das Gegenüber zu überführen und der Polizei zu übergeben – oder in manchen Fällen sogar Selbstjustiz zu üben.
Diese Vorgehensweise bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. „Pedo-Hunter“ sind Privatpersonen; die Strafverfolgung obliegt jedoch dem Staat.
Umstritten ist vor allem die Frage, wie mit den Beweisen umzugehen ist, die durch ihre Aktionen gewonnen werden. Unter Umständen können diese vor Gericht verwertet werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem entsprechenden Fall entschieden, dass eine private Tatprovokation nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Zudem stellt sich die Frage, ob sich die „Pedo-Hunter“ durch ihr Handeln selbst strafbar machen können.
Pädophile gejagt – Sind Tatprovokationen und Selbstjustiz strafbar?
Ob eine Straftat vorliegt, hängt immer vom konkreten Vorgehen ab. Kommt es zu einer Rechtsverletzung gegenüber dem vermeintlich überführten Sexualstraftäter, macht man sich strafbar – auch wenn das Motiv gut gemeint sein mag. Selbstjustiz ist in unserer Rechtsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Auch wenn die Handlung aus dem Antrieb erfolgt, Kinder zu schützen oder mutmaßliche Täter zu entlarven, erkennt das Gesetz darin keinen Rechtfertigungsgrund.
Welche Straftaten können beim Pedo-Hunting verwirklicht sein?
Je nach konkreter Vorgehensweise der „Pedo-Hunter“ kommen unterschiedliche Straftatbestände in Betracht. Die nachfolgenden Beispiele zeigen typische rechtliche Risiken.
Nötigung und öffentliche Bloßstellung
Folgende Straftaten können erfüllt sein:
- Nötigung (§ 240 StGB): etwa wenn ein mutmaßlicher Pädophiler durch massive Konfrontation oder öffentliche Bloßstellung zu einer Äußerung oder einem „Geständnis“ gedrängt wird.
- Verleumdung (§ 187 StGB): wenn durch öffentliche Anschuldigungen oder Bloßstellungen falsche Tatsachen behauptet werden.
Verletzung der Privatsphäre
Wer selbst aufgenommene Videos oder Fotos veröffentlicht, kann sich strafbar machen wegen:
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB)
Dies gilt insbesondere bei heimlichen Aufnahmen oder ungefragter Veröffentlichung.
Körperverletzung und Freiheitsberaubung
Wenn es über die Gewinnung „von Beweisen“ hinaus geht und körperliche Gewalt angewendet wird, kommen insbesondere in Betracht:
- Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Beides passiert in der Praxis häufiger, als man denkt – etwa bei festgehaltenen oder bedrängten Personen, bis die Polizei eintrifft.
Anstiftung zu Straftaten
Besonders gefährlich ist es, wenn man eine andere Person selbst zu einer Straftat verleitet.
- Anstiftung (§ 26 StGB): In solchen Fällen wird man rechtlich selbst zum Beteiligten der Haupttat.
Umgang mit kinderpornografischem Material
Besonders heikel und strafrechtlich hochriskant sind Situationen, in denen selbst zur vermeintlichen „Beweissicherung“ kinderpornografische Inhalte versendet oder entgegengenommen werden:
- Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB): Ein Krefelder „Pedo-Hunter“ wurde genau deswegen verurteilt.
- Vorbereitung sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB): Etwa wenn so getan wird, als würde man Kinder für sexuelle Handlungen „anbieten“. Die Strafbarkeit ist zwar umstritten, bewegt sich aber klar in einer rechtlichen Hochrisikozone.
Wichtig: Auch wenn die Motivation ehrenhaft erscheint, rechtfertigt sie diese Handlungen nicht.
Keine abschließende Liste
Die genannten Straftatbestände sind nicht abschließend. Welche Tatbestände konkret erfüllt sind, hängt immer vom individuellen Sachverhalt ab.
Ermittlungen laufen: Wie sollte ich mich verhalten?
Sollte gegen Sie ermittelt werden, ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie sich dabei am besten an die zwei zentralen Grundregeln für Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren:
- Keine Aussage machen.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Jede noch so gut gemeinte Äußerung kann Sie belasten und eine mögliche Verteidigungsstrategie erheblich erschweren. - Sofort einen Rechtsanwalt einschalten.
Je früher Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen, desto besser sind in der Regel die Chancen, den Verlauf des Verfahrens positiv zu beeinflussen.
Wie kann mir ein Rechtsanwalt helfen?
Nach Erteilung des Mandats beantragt Ihr Strafverteidiger zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten, um die Beweislage zu prüfen und darauf basierend eine passende Verteidigungsstrategie mit Ihnen zu entwickeln. Er übernimmt außerdem die gesamte Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden. In vielen Fällen lässt sich durch frühzeitiges Einschreiten eine Einstellung des Verfahrens erreichen, sodass Ihnen ein langwieriges und belastendes Gerichtsverfahren erspart bleibt.
Sollte es dennoch zu einer Verurteilung kommen, kann ein erfahrener Strafverteidiger unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände häufig ein deutlich milderes Urteil erreichen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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