Vorgesetzte können für die Taten ihrer Untergebenen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Sowohl die Verleitung, der Versuch dazu als auch das Geschehenlassen einer rechtswidrigen Tat können für den Vorgesetzten ernste Konsequenzen haben.
Strafrechtlich ist dies in § 357 StGB verankert. Dieser Paragraph regelt die „Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat“. Es drohen empfindliche Strafen.
Bei Ermittlungen sollte man unbedingt vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und frühestmöglich einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
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- Was bedeutet „Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat“?
- § 357 StGB – Wann macht man sich strafbar?
- Praktisches Beispiel – der Fall Daschner
- Verjährungsfrist bei Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
- Welche Strafe droht bei Verleitung eines Untergebenen?
- Vorladung wegen § 357 StGB: Was gilt es zu beachten?
- Anwalt beim Vorwurf der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Was bedeutet „Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat“?
Der in § 357 StGB normierte Straftatbestand weitet die Strafbarkeit von Handlungen von Untergebenen auf deren Vorgesetzte aus, wenn diese sie zu der Straftat verleitet haben oder sie geschehen ließen, obwohl sie sie hätten verhindern können. Um den etwas sperrig formulierten Gesetzeswortlaut besser verstehen zu können, seien vorab einige Begriffe erläutert.
Wenn von einem Vorgesetzten die Rede ist, dann ist damit eine Person gemeint, die eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion über Untergebene ausübt. Das gilt für Dienstvorgesetzte in Unternehmen (z. B. Manager, leitende Angestellte, Geschäftsführer). § 357 Abs. 2 StGB dehnt die Anwendung auf Amtsträger in Behörden aus. Hier wird somit an die besondere Verpflichtung dieser Personen angeknüpft, in ihrem Verantwortungsbereich dafür zu sorgen, dass keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
Daraus ergibt sich der praktische Hinweis: Als Dienstvorgesetzter oder Aufsichtsbeamter sollte man stets darauf achten, dass alle Handlungen im eigenen Verantwortungsbereich mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Eine klare und transparent dokumentierte Kommunikation kann hier hilfreich sein.
Untergebene wiederum sind Personen, die diesen hierarchisch untergeordnet und an Weisungen gebunden sind.
Unter einer Verleitung versteht das Gesetz, dass der Vorgesetzte den Untergebenen aktiv dazu bewegt, die Straftat zu begehen oder sie zumindest zuzulassen. Die Klarstellung im Gesetz, dass jede rechtswidrige Tat ausreicht, bedeutet, dass der Täter nicht unbedingt schuldhaft gehandelt haben muss.
§ 357 StGB – Wann macht man sich strafbar?
§ 357 Abs. 1 StGB nennt drei mögliche Tathandlungen: das Verleiten, das Unternehmen des Verleitens und das Geschehenlassen.
Im Falle des Verleitens muss die Einwirkung auf den Untergebenen dazu führen, dass dieser die rechtswidrige Handlung vornimmt. Denkbar wäre hier zum Beispiel eine Verwaltungsanweisung zu einer strafbaren Handlung. Ein anderes Beispiel ist die Anweisung eines leitenden Angestellten an einen Mitarbeiter, die Bilanzen rechtswidrig zu „frisieren“.
Das Unternehmen einer Verleitung meint hingegen den erfolglosen Versuch, einen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Handlung zu animieren. Verweigert der Mitarbeiter beispielsweise die Ausführung einer rechtswidrigen Tat, zu der ihn sein Vorgesetzter verleiten wollte, führt dies dennoch zur Strafbarkeit des Vorgesetzten.
Das Geschehenlassen setzt voraus, dass der Vorgesetzte von der rechtswidrigen Tat weiß und sie geschehen lässt, obwohl er rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, diese zu verhindern. Wer zum Beispiel als Vorgesetzter weiß, dass in seiner Abteilung Bilanzen manipuliert werden, aber nichts dagegen unternimmt, macht sich ebenfalls strafbar.
Auch muss die Verleitung vorsätzlich geschehen. Der Vorgesetzte muss es also zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Handlung des Untergebenen eine Strafvorschrift verletzt.
Darüber hinaus muss die Tat in Ausführung des Amtes bzw. in Wahrnehmung der beruflichen Funktion erfolgen. Die Ausübung dieser Amts- oder Berufsfunktion muss also die Möglichkeit zur Tat erst eröffnet haben. Eine strafbare Handlung bei anderer Gelegenheit reicht für die Verwirklichung des § 357 StGB somit nicht aus.
Praktisches Beispiel – der Fall Daschner
Der wohl bekannteste Fall, der auch jedem Jurastudenten im Laufe der Zeit über den Weg läuft, ist der sogenannte „Fall Daschner“. Der Sohn eines Bankiers wurde entführt, um Lösegeld zu erpressen. Um den Aufenthaltsort des Jungen in Erfahrung zu bringen, wies der Vorgesetzte den vernehmenden Polizeibeamten an, dem mutmaßlichen Entführer Folter anzudrohen, wenn er das Versteck nicht nennt. Der Vorgesetzte wies seinen Untergebenen somit an, eine Nötigung gegen den Verdächtigen zu begehen.
Verjährungsfrist bei Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Wenn eine Tat verjährt ist, kann sie strafrechtlich nicht mehr verfolgt und geahndet werden. Auch die Verjährung richtet sich hier nach der für die verleitete Straftat angedrohten Strafe. Die einzelnen Verjährungsfristen sind in § 78 StGB geregelt.
Welche Strafe droht bei Verleitung eines Untergebenen?
Die konkrete Strafe hängt von der Straftat ab, die der Untergebene begangen hat. Es gibt somit kein generelles Strafmaß, sondern dieses bezieht sich auf die Tat, zu der der Vorgesetzte den Untergebenen verleitet hat. Wenn der Vorgesetzte den Untergebenen zum Beispiel zu einer Nötigung verleitet, droht dem Vorgesetzten gemäß § 240 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Über die strafrechtlichen Konsequenzen hinaus sind auch zahlreiche Nebenfolgen denkbar. Erschwerend kann wegen § 358 StGB in bestimmten Fällen hinzukommen, dass dem Vorgesetzten bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.
Auch drohen berufliche Konsequenzen. Wer einer solchen Verleitung für schuldig befunden wird, wird mit großer Sicherheit seinen Job verlieren. Schlimmstenfalls droht – je nach Branche – sogar die Entziehung der jeweiligen Konzession bzw. Berufszulassung. Nicht zu unterschätzen ist auch der Imageschaden – spricht sich so etwas in der Branche doch sehr schnell herum, was ebenfalls das berufliche Aus bedeuten kann.
Denkbar ist auch eine zivilrechtliche Haftung. So werden die betroffenen Unternehmen bei finanziellen Einbußen durch die Tat Schadensersatz von der überführten Führungskraft verlangen.
Vorladung wegen § 357 StGB: Was gilt es zu beachten?
Von einem Ermittlungsverfahren wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat erfahren Sie im wahrscheinlichsten Fall durch eine Vorladung – im gravierenderen Fall durch eine Hausdurchsuchung, bei der Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden können.
In allen Fällen gilt: Machen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Jede noch so gut gemeinte Aussage, mit der Sie die Sache vermeintlich aus der Welt schaffen wollen, kann Sie schwer belasten. Dann ist das sprichwörtliche Kind in den Brunnen gefallen.
Auch sollten Sie keine Ermittlungen auf eigene Faust unternehmen. Befragungen von Kollegen können Ihnen als Verdunkelung ausgelegt werden.
Konsultieren Sie möglichst frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger. Er kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Darauf aufbauend kann er eine Verteidigungsstrategie entwickeln – mit dem Ziel, dass es bestenfalls gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommt und Ihnen sowohl eine Strafe als auch die möglichen Nebenfolgen erspart bleiben. Viele Verfahren können frühzeitig eingestellt werden.
Anwalt beim Vorwurf der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und verfügt auch bei Vorwürfen gemäß § 357 StGB über eine langjährige praktische Erfahrung. Unsere Mandanten können sich auf eine bundesweite Strafverteidigung verlassen. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München.
Wenn gegen Sie der Vorwurf der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat im Raum steht, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung. Ein zuständiger Rechtsanwalt wird sich Zeit für Sie nehmen und Ihren Fall mit Ihnen besprechen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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