Neben der politischen Aufarbeitung der Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Sommer 2021 nahmen inzwischen auch die Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines Betruges bei der Fluthilfe zu.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche konkreten Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der "Starkregen-Soforthilfe“ vorgeworfen werden und mit welcher Strafe man dafür rechnen muss.
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Betrug bei Fluthilfe: Was wird den Beschuldigten konkret vorgeworfen?
Die vorgeworfenen Fälle von Betrug bei der Fluthilfe sind unterschiedlich. Typisch sind folgende Konstellationen:
- Fluthilfe wurde beantragt, obwohl kein Schaden vorlag;
- Schaden lag vor, die zerstörte Sache gehörte aber einer anderen Person;
- Fluthilfe wurde für andere Personen beantragt, aber selbst kassiert.
Beantragung von Soforthilfe ohne tatsächlich eingetretenen Schaden
In diesen Fällen wurde ein Antrag auf eine finanzielle Soforthilfe gestellt, obwohl das angegebene Eigentum tatsächlich gar nicht zerstört oder beschädigt wurde. Oder es entstand zwar ein Schaden, die Angaben zur Höhe waren aber weit übertrieben.
Antrag auf Fluthilfe bei Schaden an fremdem Eigentum
Manche Antragsteller haben einen Antrag wegen eines tatsächlich eingetretenen Schadens an einer Sache gestellt, die ihnen nicht selbst gehört. Bekannt geworden sind hier z. B. Fälle, bei denen das Mobiliar einer Wohnung beschädigt oder zerstört wurde, die möbliert vermietet wurde. In diesen Fällen hat nur der Eigentümer einen Anspruch auf finanzielle Hilfe, nicht der Mieter.
Beantragung von Hilfszahlungen für andere Personen
In einigen Fällen wurde von Beschuldigten ein Antrag für andere Personen gestellt, das erhaltene Geld aber durch falsche bzw. manipulierte Angaben zur Anschrift an sie selbst umgeleitet. Häufig handelte es sich um gemeinschaftlich begangene Taten von mehreren Beschuldigten.
Um welche Delikte geht es beim "Fluthilfebetrug"?
Strafrechtlich kommen Betrug gemäß § 263 StGB oder Computerbetrug gemäß § 263a StGB in Betracht. Welcher Straftatbestand einschlägig ist, hängt von der konkreten Tathandlung ab. Der bereits 1986 ins Strafgesetzbuch eingefügt Tatbestand des Computerbetruges hat verschiedene Tatvarianten. Im Zusammenhang mit der Fluthilfe wird die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten vorgeworfen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Beantragung per Computer im Internet erfolge.
In anderen Fällen wird Betrug vorgeworfen. Einen Betrug begeht gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wer „der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“.
Sowohl bei Betrug als auch bei Computerbetrug ist bereits der Versuch strafbar.
Welche Strafe droht wegen Betrug bei der Fluthilfe?
Betrug und Computerbetrug werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das konkrete Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie u. a. der Höhe des eingetretenen Schadens oder ob nur ein Versuch vorlag. Außerdem spielen persönliche Aspekte des Beschuldigten eine wichtige Rolle, z. B. vorhandene Vorstrafen. So kam es in den letzten Monaten bereits mehrfach zu Verurteilungen zu einer Haftstrafe ohne Bewährung nach einem Fluthilfe-Betrug, weil die Angeklagten bereits vorbestraft waren.
Noch deutlich höher ist die Strafandrohung in § 263 Abs. 3 StGB für besonders schwere Fälle. Dann droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Als besonders schwerer Betrug gilt u. a., wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte. Als Bande gilt ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Betrugshandlungen.
Wurde der Betrug als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begangen, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren gerechnet werden.
Das Strafmaß gilt gemäß § 263a Abs. 2 StGB jeweils auch für Computerbetrug.
Bei Anzeige wegen Fluthilfe-Betrug Anwalt einschalten!
Wie Sie am Strafrahmen für Betrug erkennen können, handelt es sich keinesfalls um ein Kavaliersdelikt. Zudem wird eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen ins Führungsregister eingetragen. Das kann zu unangenehmen Folgen führen, wenn dessen Vorlage z. B. bei einer Bewerbung verlangt wird.
Wenn Sie eine Anzeige wegen Betruges bei der Fluthilfe erhalten haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. Machen Sie keine Angaben zur Sache bei der Polizei. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Für Betrug muss ein Vorsatz vorliegen. Durch unbedachte Aussagen können Sie sich möglicherweise selbst belasten. Einer Vorladung durch die Polizei.
Beachten Sie bitte auch unseren
Ratgeber für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren.
Ein Rechtsanwalt wird nach der Erteilung des Mandats Akteneinsicht nehmen und kann so die tatsächliche Beweislage ermitteln. Auf dieser Grundlage kann der Strafverteidiger dann eine sinnvolle und erfolgversprechende Verteidigungsstrategie aufbauen. Vorrangiges Ziel wird dabei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sein. Falls das aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht realistisch ist, wird der Anwalt versuchen, für eine möglichst geringe Strafe zu sorgen.
Betrug bei Fluthilfe: Schnelle Hilfe vom Anwalt
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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