Computerbetrug ist heute ein Massenphänomen. Im Jahr 2020 wurden laut Bundeskriminalamt 82.761 Fälle von Computerbetrug registriert.
Beschuldigte erfahren von einem Ermittlungsverfahren gemäß § 263a StGB häufig durch eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung. Doch was bedeutet dieser Tatbestand eigentlich genau und welche Delikte umfasst er im Einzelnen?
Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1986 den Straftatbestand des „Computerbetrugs“ als § 263a ins Strafgesetzbuch eingefügt.
Diese Norm des Strafrechts erfasst spezielle Tatbestände, bei denen ein Betrug im Rahmen einer elektronischen Datenverarbeitung begangen wird. Damit soll das Vermögen als Rechtsgut geschützt werden.
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- Was versteht man unter Computerbetrug?
- Beispiele für konkrete Begehungsformen
- Unterschied: Computerbetrug und normaler Betrug
- Ist auch ein versuchter Computerbetrug strafbar?
- Muss ein Computerbetrug immer vorsätzlich begangen werden?
- Welche Strafe steht auf Computerbetrug gemäß § 263a StGB?
- Wann verjährt Computerbetrug?
- Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB?
- Wie hilft mir ein Anwalt beim Vorwurf des Computerbetrugs?
Was versteht man unter Computerbetrug?
Computerbetrug ist ein Vermögensdelikt und gehört damit zum Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Zugleich handelt es sich um ein typisches Internetdelikt.
Laut § 263a StGB Absatz 1 begeht Computerbetrug,
„wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
- durch unrichtige Gestaltung des Programms,
- durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
- durch unbefugte Verwendung von Daten
- oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst“.
Nach Absatz 2 wird auch bestraft, wer
„1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt“.
Im Mittelpunkt der Tathandlungen nach Absatz 1 steht die Manipulation der Verarbeitung von elektronischen Daten. Neben dem Verwenden von unrichtigen und unvollständigen Daten ist damit auch das unbefugte Verwenden von an sich richtigen Daten, also deren Missbrauch, unter Strafe gestellt. Bei Absatz 2 steht die Vorbereitung solcher Taten im Mittelpunkt.
Die vier Tatvarianten des Computerbetrugs im Einzelnen
Computerbetrug durch unrichtige Gestaltung eines Programms
Ein Computerprogramm oder Teile davon werden so geschrieben, verändert oder gelöscht, dass der Täter daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zieht.
Beispiel: Der Mitarbeiter einer Firma, die Software für eine Bank entwickelt, manipuliert ein Programm so, dass Überweisungen auf seinem privaten Konto landen.
Computerbetrug durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Unrichtig sind Daten immer dann, wenn sie den dargestellten Sachverhalt falsch wiedergeben.
Beispiel: Jemand beantragt im automatisierten Mahnverfahren einen Mahnbescheid, der auf einer tatsächlich nicht berechtigten Forderung beruht.
Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten
Hier werden an sich korrekte Daten auf rechtswidrige Weise erlangt und führen durch ihre Verwendung zu einem Vermögensvorteil beim Täter. In der Praxis ist das der häufigste Fall der Anwendung des § 263a StGB.
Beispiel: Die Nutzung eines fremden Accounts beim Online-Shopping.
Computerbetrug durch eine andere Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms
Diese Variante dient im Gesetz vor allem als Auffangtatbestand für neue Phänomene. Allgemein gesagt: Die Tat muss zu einer Beeinflussung eines Datenverarbeitungsprogramms führen und dadurch zu einem Schaden beim Vermögen einer anderen Person.
Beispiele für konkrete Begehungsformen des Computerbetrugs
EC-Kartenbetrug
Ein Computerbetrug liegt vor, wenn man eine EC-Karte oder Kreditkarte fälscht oder manipuliert. Im Fall des unberechtigten Benutzens der EC-Karte einer anderen Person macht man sich dann strafbar, wenn die Karte mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Das ist der Fall, wenn man die Karte an sich genommen und damit missbräuchlich (ohne Wissen des berechtigten Karteninhabers) Geld abgehoben hat.
Phishing / Online-Banking
Wer sich durch eine Phishing-Mail die Zugangsdaten zu einem fremden Konto besorgt und von diesem per Computer Geld überweist, macht sich strafbar. Zwar sind die verwendeten Daten an sich korrekt, aber der Täter ist an sie durch eine rechtswidrige Handlung gekommen. Gleiches gilt natürlich für das Ausspähen und Verwenden von anderen PINs, TANs oder Zugangsdaten für Verkaufsplattformen wie z. B. eBay.
Skimming
Unter dem Begriff Skimming versteht man das Ausspähen des PIN-Codes und weiterer Daten vom Magnetstreifen einer EC-Karte oder Kreditkarte, die zum Fälschen von Zahlungskarten und in der Folge zu unberechtigten Abhebungen an Geldautomaten verwendet werden. Es liegt ein Fall von unbefugter Datenverwendung vor.
Cardsharing
Beim Cardsharing steht neben weiteren Straftaten ein gewerbsmäßiger Computerbetrug aufseiten der Betreiber solcher Angebote im Raum, weil sie unbefugt an sich korrekte Daten an Dritte weitergeben, um sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Betrug am Glücksspielautomaten
Wenn sich jemand den Code für den Programmablauf eines Glücksspielautomaten besorgt (z. B. über das Darknet) und den Automaten leerspielt, begeht Computerbetrug, weil damit auf den Datenverarbeitungsvorgang in rechtswidriger Weise eingewirkt wurde.
Unbefugte WLAN-Nutzung
Wenn man sich ein Programm besorgt, mit dem man z. B. unbefugt das WLAN seines Nachbarn mitnutzen kann, macht man sich des Computerbetrugs schuldig. Die Daten des Nachbarn werden unbefugt verwendet. Man selbst hat einen Vermögensvorteil, weil man für die WLAN-Nutzung nichts bezahlen muss.
Unterschied zwischen Computerbetrug und Betrug
Beim Betrug gem. § 263 StGB findet die Täuschung regelmäßig gegenüber einem Menschen statt, der dadurch in seinem Vermögen geschädigt wird. Beim Computerbetrug wird hingegen eine Datenverarbeitungsanlage so manipuliert, dass dem Täter daraus ein rechtswidriger Vermögensvorteil entsteht. Der Betrogene ist sozusagen kein Mensch (jedenfalls nicht direkt), sondern ein Computer, wie man an den oben aufgeführten Tatbestandsmerkmalen sieht. Die jeweils vorgesehenen Strafmaße für die Täuschung beim Betrug und Computerbetrug entsprechen einander.
Ist auch ein versuchter Computerbetrug strafbar?
§ 263a StGB Absatz 2 verweist auf § 263 Absatz 2 StGB. Damit wird der Versuch eines Computerbetrugs ebenso bestraft wie ein versuchter Betrug.
Muss ein Computerbetrug immer vorsätzlich begangen werden?
Ja, der Täter muss mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Das bedeutet, ihm muss klar gewesen sein, dass er sich (oder einem anderen) rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschafft. Dies nur billigend in Kauf zu nehmen, erfüllt die Voraussetzung für die Strafbarkeit noch nicht.
Welche Strafe steht auf Computerbetrug gem. § 263a StGB?
§ 263a Abs. 1 sieht für Computerbetrug eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Wer eine Straftat gemäß § 263a Abs. 3 vorbereitet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist hier also etwas milder.
Absatz 2 verweist für besonders schwere Fälle oder für Taten, die jemand als Mitglied einer gewerbsmäßig handelnden Bande begeht, auf das entsprechende Strafmaß für Betrug in § 263 StGB.
Besonders schwere Fälle des Computerbetrugs werden demnach mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.
Bei gewerbsmäßigem Bandenbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu rechnen, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wie bei jedem Gerichtsverfahren kommt es bei der Strafzumessung auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Fall von Computerbetrug spielt der Umfang des eingetretenen Vermögensschadens eine Rolle.
Wann verjährt Computerbetrug?
Die „einfache Form“ verjährt nach § 78 StGB fünf Jahre nach Vollendung der Tat. Vollendet ist der Straftatbestand im Moment der rechtswidrigen Vermögensverschiebung. Bei einem gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Computerbetrug ist die Tat erst nach zehn Jahren verjährt. Bei den in Absatz 3 geregelten Vorbereitungshandlungen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB?
Wenn Sie – z. B. nach einer Hausdurchsuchung – eine Vorladung der Polizei erhalten haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und einen Strafverteidiger einschalten. Das Aussageverweigerungsrecht steht Ihnen als Beschuldigtem uneingeschränkt zu und darf später vor Gericht nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel:
[icon name="share" style="solid"] Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter
Wie hilft mir ein Anwalt beim Vorwurf des Computerbetrugs?
Ein Rechtsanwalt wird nach der Übernahme des Mandats Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, über welche Beweismittel die Ermittlungsbehörden verfügen. Auf dieser Grundlage wird er dann mit dem Mandanten den weiteren Ablauf des Verfahrens besprechen und eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Erstes Ziel wird immer die Einstellung des Strafverfahrens sein. Sollte das aufgrund der Beweislage nicht möglich sein und durch die Staatsanwaltschaft eine Anklage erfolgen, wird er vor Gericht darum kämpfen, dass Sie im Fall einer Verurteilung eine möglichst milde Strafe bekommen.
Zögern Sie auf keinen Fall zu lange mit einer Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt. Wenn etwa bereits ein Strafbefehl erlassen wurde, ist eine erfolgreiche Verteidigung nur noch schwer möglich.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und haben schon oft Mandaten erfolgreich vertreten, die wegen Computerbetrug angeklagt wurden. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wenn Sie eine Anzeige wegen § 263a StGB erhalten haben, können Sie sich gern an uns wenden. Nehmen Sie einfach per Telefon, WhatsApp oder E-Mail Verbindung mit uns auf oder melden Sie sich über das Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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