Eine Durchsuchung ist rechtswidrig, wenn zwischen den vorgeworfenen Taten und der Maßnahme ein erheblicher Zeitablauf liegt und nicht mehr konkret mit dem Auffinden von Beweismitteln gerechnet werden kann.
Gerichte müssen bei länger zurückliegenden Tatvorwürfen besonders sorgfältig begründen, warum dennoch eine Durchsuchung angeordnet wird.
Eine frühzeitige Strafverteidigung kann rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen angreifen und sogar zur Einstellung des Verfahrens führen, wie der aktuelle Fall zeigt.
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Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens
Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Dresden zeigt, wie entscheidend es sein kann, bereits ab dem Zeitpunkt einer Durchsuchung anwaltlich tätig zu werden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Wohnung eines Mandanten wegen des Verdachts des unerlaubten Drogenhandels durchsucht. Auslöser des Ermittlungsverfahrens war die Anzeige der Ex-Freundin eines Bekannten des Mandanten. Sie bezichtigte sowohl ihren ehemaligen Partner als auch dessen Kameraden – den späteren Mandanten – des Drogenhandels. Die Anzeige bezog sich auf angebliche Vorgänge, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits rund anderthalb Jahre zurücklagen.
Trotz dieses erheblichen Zeitablaufs erließ das Amtsgericht Dresden einen Durchsuchungsbeschluss.
Nach Durchführung der Durchsuchung wurde Rechtsanwalt Patrick Bass mandatiert. Er erhob unverzüglich Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Zentrales Argument war der erhebliche Zeitverzug zwischen den behaupteten Taten und der Durchsuchung.
Eine Durchsuchung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt ihrer Anordnung konkret mit dem Auffinden von Beweismitteln gerechnet werden kann. Bei einem derart langen Zeitablauf ist diese sogenannte Auffindungsvermutung regelmäßig nicht mehr tragfähig.
Darüber hinaus wurde gerügt, dass das Amtsgericht – selbst wenn es trotz des Zeitablaufs eine Durchsuchung anordnen wollte – hätte vertieft begründen müssen, weshalb weiterhin von einer Auffindung von Beweismitteln auszugehen sei. Eine entsprechende tragfähige Begründung fehlte jedoch.
Entscheidung des Landgerichts und Folgen für das Verfahren
Das Landgericht Dresden folgte dieser Argumentation vollumfänglich. Mit Beschluss vom 22.10.2025 (Az. 2 Qs 29/25) erklärte es die Durchsuchung für rechtswidrig. Das Gericht stellte klar, dass der erhebliche Zeitablauf nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nicht mehr vorgelegen hätten.
Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung hatte erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Etwaige im Rahmen der Durchsuchung erlangte Beweismittel unterlagen potenziell einem Beweisverwertungsverbot. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Fall macht deutlich: Strafverteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits bei der ersten Zwangsmaßnahme. Wer frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen effektiv angreifen und den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.
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Über den Autor
Patrick Bass
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Bass verfügt vor allem im Strafrecht über eine große Praxiserfahrung. Er ist fester Bestandteil unseres Verteidigerteams und vertritt Mandanten bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen.
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