Einwanderung und Aufenthalt von Ausländern in Deutschland werden durch das Aufenthaltsgesetz (kurz AufenthG) geregelt. Um sich als Ausländer in Deutschland aufhalten zu dürfen, benötigt man einen Aufenthaltstitel.
Bei Verstößen gegen deutsche Gesetze können der Entzug der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung drohen.
Haftstrafen können auf Antrag durch eine Ausweisung verkürzt werden.
Als Beschuldigter einer Straftat sollte man in jedem Fall die Aussage verweigern und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren.
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- Was wird durch das Aufenthaltsgesetz geregelt?
- Was ist ein Aufenthaltstitel?
- Wann erlischt ein Aufenthaltstitel?
- Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
- Wann droht eine Ausweisung?
- Schützen Heirat oder Arbeit vor der Ausweisung?
- Wann droht eine Abschiebung?
- Wann wird man aus der Haft abgeschoben?
- Kann man die Ausweisung oder Abschiebung verhindern?
- Was soll ich tun, wenn mir die Ausweisung droht?
Was wird durch das Aufenthaltsgesetz geregelt?
Das AufenthG regelt in Deutschland die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern.
Als „Einreise“ bezeichnet man das Übertreten der deutschen Grenze, das nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und nur unter Mitführung eines Passes erlaubt ist.
„Aufenthalt“ meint das längere Verbleiben in Deutschland nach der Einreise. Für einen Aufenthalt braucht man eine Genehmigung, den sogenannten Aufenthaltstitel.
Was ist ein Aufenthaltstitel?
Der Aufenthaltstitel ist ein Dokument, das Ausländern ein Bleiberecht in der Bundesrepublik bescheinigt. Die Beantragung bzw. Gewährung des Aufenthaltstitels ist üblicherweise mit einer Begründung verknüpft, z. B. einer beruflichen Anstellung oder Ausbildung in Deutschland oder familiären Bindungen im Inland. Je nach Begründung können verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln (befristet, an Studienabschluss gebunden o.ä.) ausgestellt werden.
Das Bleiberecht kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Identität des Ausländers ist geklärt.
- Der Lebensunterhalt des Ausländers ist gesichert.
- Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind durch den Aufenthalt des Ausländers nicht gefährdet.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Wenn der Ausländer straffällig geworden ist oder während seines Aufenthaltes in Deutschland straffällig wird, kann das ein Ausweisungsgrund sein, der das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat.
Wann erlischt ein Aufenthaltstitel?
Ohne Aufenthaltstitel ist man als Ausländer gemäß § 50 Abs.1 AufenthG verpflichtet, aus Deutschland auszureisen. Die möglichen Gründe, aus denen ein Aufenthaltstitel erlöschen kann, sind nach § 51 AufenthG:
- Ablauf der Geltung (bei befristeten Aufenthaltstiteln)
- Eintritt einer auflösenden Bedingung
- Rücknahme oder Widerruf (durch die Behörde)
- Ausweisung oder Abschiebungsanordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
Auch wenn Ausweisung und Abschiebung im allgemeinen Sprachgebrauch fälschlicherweise gern synonym verwendet werden, ist es wichtig, sie voneinander zu unterscheiden.
Die Ausweisung ist in § 53 AufenthG geregelt und stellt lediglich die Aufforderung dar, das Land zu verlassen. Durch die Zustellung einer Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und der Ausländer ist gemäß § 50 Abs.1 AufenthG verpflichtet, auszureisen. Reist er nicht freiwillig aus, kann die Behörde seine Ausreisepflicht zwangsweise vollziehen. Diesen Vollzug nennt man Abschiebung. Zwischen dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und einer tatsächlichen Abschiebung liegen allerdings einige Schritte, die gesetzlich genau geregelt sind.
Wann droht eine Ausweisung?
Wann einem Ausländer eine Ausweisung droht, ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Voraussetzungen abhängig. Eine sichere Aussage kann man nur bei einer gründlichen Betrachtung des Einzelfalles machen. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn die Behörden nach Prüfung seines Falles zu der Ansicht kommen, dass ein Bleiben des Ausländers in Deutschland nicht im allgemeinen Interesse ist, da hierdurch die öffentliche Sicherheit, die demokratische Grundordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet wären (§§ 53, 54 AufenthG).
Wichtige Faktoren, die bei der Beurteilung des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, sind unter anderem:
- Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Deutschland.
- Familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen in Deutschland.
- Eventueller Status des Ausländers als Asylberechtigter oder Flüchtling.
- Durch den Ausländer begangene Straftaten.
Öffentliches Interesse an einer Ausweisung
Laut § 54 AufenthG ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung gegeben, wenn der Ausländer
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist
- rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- wegen einer oder mehrerer Steuerstraftaten, Drogenstraftaten, Spionage oder Landesverrats rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Bei einer Verurteilung zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe wegen eines der genannten Delikte ist die Ausweisung zwingend.
Der Status als Flüchtling nach der Genfer Konvention erschwert eine Ausweisung, ebenso familiäre Bindungen.
Schützen Heirat oder Arbeit vor der Ausweisung?
Gegen das öffentliche Ausweisungsinteresse muss das private Bleibeinteresse des Ausländers gemäß § 55 AufenthG abgewogen werden. Je fester die Bindungen in Deutschland sind, desto schwerer wiegt das Bleibeinteresse. Grundsätzlich kann man eine Ausweisung aber nicht durch familiäre oder berufliche Bindungen unmöglich machen.
Es ist lediglich so, dass eine Abschiebung verhindert oder jedenfalls ausgesetzt werden kann, wenn der betreffende Ausländer nachweist, dass er innerhalb der nächsten Monate eine Eheschließung mit einem deutschen Ehepartner geplant hat. Dann erhält er eine sogenannte Duldungsbescheinigung, die mit strengen Auflagen verbunden ist. Wer allerdings angesichts einer drohenden Abschiebung erst eine Verlobung bekannt gibt, macht sich verdächtig, eine Scheinehe schließen zu wollen und muss damit rechnen, dass die Behörden dies sehr genau überprüfen.
Eine berufliche Bindung ist kein Argument gegen eine Abschiebung.
Wann droht eine Abschiebung?
Bei einer Ausweisung wird dem Ausländer eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er das Land verlassen muss. Eine Abschiebung droht ihm, wenn er
- nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreist,
- keinen Pass besitzt,
- gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat oder
- sich auf richterliche Anordnung in Haft befindet.
Auch hierbei sind Faktoren wie die Wahrung der Familieneinheit und der Schutz der Kinder des Betreffenden zu berücksichtigen.
Bevor eine Abschiebung tatsächlich erfolgt, muss diese schriftlich gemäß § 59 AufenthG angedroht werden. Zuständig für die Durchführung der Abschiebung ist die Landespolizei. Diese kann unter Umständen entsprechend § 62 Abs. 3 AufenthG den Ausländer vor der eigentlichen Abschiebung in Abschiebehaft nehmen. Dies ist nicht mit der Abschiebung aus einer regulären Haftstrafe heraus zu verwechseln, sondern stellt nur eine Sicherheitsmaßnahme dar.
Wann wird man aus der Haft abgeschoben?
Die Abschiebung stellt keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch dar, sondern eine Sicherheits- und Präventivmaßnahme gemäß dem Aufenthaltsgesetz. Die Abschiebung aus der Haft bedeutet aber zugleich die Verkürzung der Haft und kann dementsprechend auch eine Erleichterung für den Betroffenen darstellen. Daher ist sie grundsätzlich erst dann möglich, wenn die Hälfte der regulären Strafe verbüßt ist. Dann kann der verurteilte Ausländer selbst die Abschiebung aus der Haft gemäß § 456a StPO beantragen. Wenn der Verurteilte allerdings später wieder einreist, kann die Vollstreckung der Haftstrafe nachgeholt werden.
Kann man die Ausweisung oder Abschiebung verhindern?
Gegen einen Ausweisungsbescheid kann man sich rechtlich wehren. Dies muss man allerdings sofort tun und darf auf keinen Fall zu lange warten. Durch eine Anfechtungsklage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat man die Möglichkeit, die erneute Prüfung des eigenen Falles zu erwirken. Für die Dauer dieser Prüfung wird die Maßnahme zumindest aufgeschoben. Bei der Formulierung eines solchen Antrags oder einer Anfechtungsklage sollte man unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Für eine Anfechtungsklage müssen konkrete Gründe vorgetragen werden. Hierzu zählen z. B. der Schutz der Familie, eine bevorstehende Heirat oder schwere Krankheitsfälle. Auch wenn der Betreffende über keinen Pass verfügt, ist die Abschiebung nicht so einfach, da nicht klar ist, in welches Herkunftsland der Ausländer abgeschoben werden müsste.
Was soll ich tun, wenn mir die Ausweisung droht?
Wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt. Wenn Sie sich gerade in einem Strafverfahren befinden oder eine Ausweisung befürchten, weil gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und man Sie einer Straftat verdächtigt, brauchen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite.
Dieser wird durch Einsicht in die Ermittlungsakte prüfen, was man gegen Sie in der Hand hat und kann gleichzeitig auch Ihren Fall hinsichtlich der Gefahr einer Ausweisung prüfen.
Wichtig: Solange Ihr Anwalt nicht die Ermittlungsakte gesehen hat, sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage machen, sondern Ihr gesetzliches Aussageverweigerungsrecht nutzen. Sollte Ihnen die Abschiebung angedroht werden, kann Ihr Verteidiger Ihnen dabei helfen, dies anzufechten.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind eine auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierte Anwaltskanzlei. Wir verfügen über Niederlassungen an den Standorten Bonn, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertreten Sie bundesweit. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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