Das Aufenthaltsgesetz (kurz AufenthG) regelt seit 2005 die Einreise, den Aufenthalt sowie Teile des Asylrechts in Deutschland.
Ein Verstoß – etwa durch illegalen Aufenthalt (§ 95 AufenthG) oder die Einschleusung von Ausländern (§ 96 AufenthG) in das Bundesgebiet– stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Wer eine Anzeige oder Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz erhält, sollte keine Aussage machen und umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
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- Was regelt das Aufenthaltsgesetz genau?
- Was zählt laut Aufenthaltsgesetz als Einreise?
- Wann spricht man von Aufenthalt?
- Wer gilt als Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes?
- Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?
- Was ist ein Aufenthaltstitel?
- Wann liegt ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz vor?
- Welche Strafen drohen bei Verstößen nach §§ 95, 96 AufenthG?
- Können ausländische Straftäter abgeschoben werden?
- Was tun bei einer Anzeige oder Vorladung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz?
- Jetzt anwaltliche Hilfe sichern – bundesweit vertreten!
Was regelt das Aufenthaltsgesetz genau?
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Ausreise von Ausländern in Deutschland. Das Aufenthaltsrecht bestimmt, unter welchen Bedingungen sich Personen aus Nicht-EU-Staaten – sogenannte Drittstaatsangehörige – in Deutschland aufhalten dürfen.
Das Gesetz legt unter anderem fest:
- welche Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt erfüllt sein müssen,
- welche Pflichten während des Aufenthalts bestehen,
- wann ein Aufenthalt als illegal gilt,
- und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.
Was zählt laut Aufenthaltsgesetz als Einreise?
Eine Einreise liegt vor, wenn eine Person die deutsche Staatsgrenze übertritt – unabhängig vom Transportmittel. Laut § 13 AufenthG darf dies grundsätzlich nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und mit einem gültigen Reisepass geschehen. Als eingereist gilt, wer die Grenzstelle passiert hat – auch ohne Aufenthaltstitel.
Wann spricht man von Aufenthalt?
Der Aufenthalt beginnt nach der Einreise und umfasst das dauerhafte oder vorübergehende Verweilen in Deutschland. Damit ein Aufenthalt legal ist, benötigt man entweder ein Visum oder einen Aufenthaltstitel, der von der Ausländerbehörde ausgestellt wird.
Wer gilt als Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes?
Als Ausländer gelten Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 116 Abs. 1 GG). Das Aufenthaltsgesetz richtet sich also ausschließlich an Menschen ohne deutschen Pass – unabhängig davon, wie lange sie sich bereits in Deutschland aufhalten.
Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?
Das Aufenthaltsgesetz gilt für:
- Drittstaatsangehörige, die nach Deutschland einreisen oder hier leben wollen,
- Personen mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltstitel,
- und unter bestimmten Umständen auch für Deutsche, etwa wenn sie beim Einschleusen oder der Unterstützung eines illegalen Aufenthalts beteiligt sind.
Ausgenommen sind:
- EU-Bürger, die unter die Freizügigkeit fallen (geregelt im FreizügG/EU),
- Diplomaten und bestimmte Staatsangehörige mit Sonderstatus.
Was ist ein Aufenthaltstitel?
Ein Aufenthaltstitel ist die behördliche Erlaubnis, sich legal in Deutschland aufzuhalten – z. B. zum Arbeiten, Studieren oder aus familiären Gründen. Es gibt verschiedene Formen wie:
- Aufenthaltserlaubnis (befristet),
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet),
- oder Visum für kurzfristige Aufenthalte.
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Geklärte Identität der antragstellenden Person,
- Kein Ausweisungsgrund vorhanden,
- Gesicherter Lebensunterhalt,
- Keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Wird ein Titel erstmals beantragt oder verlängert, greift bis zur Entscheidung eine sogenannte Erlaubnisfiktion. Bei Ablehnung muss die betroffene Person unverzüglich ausreisen (§ 50 AufenthG).
Wann liegt ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz vor?
Ein Verstoß gegen § 95 AufenthG liegt beispielsweise vor, wenn:
- man sich ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet von Deutschland aufhält,
- ein Aufenthaltstitel erschlichen wurde (z. B. durch Falschangaben),
- gegen räumliche Beschränkungen oder Auflagen verstoßen wird.
Ein Verstoß gegen § 96 AufenthG liegt vor, wenn:
- Ausländer eingeschleust werden (aktive Hilfe bei der Einreise ohne Erlaubnis),
- jemand bewusst dabei hilft, dass sich andere illegal in Deutschland aufhalten,
- dies vorsätzlich geschieht (unbewusste Hilfe reicht nicht aus),
- es sich nicht um rein humanitäre Hilfe handelt.
Wichtig: § 95 kann nur von Ausländern verletzt werden, § 96 hingegen auch von deutschen Staatsbürgern.
Welche Strafen drohen bei Verstößen nach §§ 95, 96 AufenthG?
Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem konkreten strafbaren Vorwurf:
Strafe bei § 95 AufenthG (illegaler / unerlaubter Aufenthalt)
- Geldstrafe oder,
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Strafe bei § 96 AufenthG (Einschleusung / Hilfe zum illegalen Aufenthalt)
- Geldstrafe oder,
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
In schweren Fällen (z. B. bandenmäßiges Vorgehen, Schleusung Minderjähriger, Mitführen von Waffen): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren - keine Geldstrafe mehr möglich.
Können ausländische Straftäter abgeschoben werden?
Ja – aber nicht automatisch. Es gilt zu unterscheiden zwischen:
- Ausweisung: Behördlicher Bescheid, dass der Aufenthaltstitel erlischt.
- Abschiebung: Zwangsweise Durchsetzung der Ausreise, wenn der Betroffene nicht freiwillig geht.
Ein inhaftierter Ausländer kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 456a StPO einen Antrag stellen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Wenn mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist, kann die Abschiebung vorzeitig erfolgen.
Zwingende Ausweisung
Bei besonders schweren Straftaten (z. B. Freiheitsstrafen ab 3 Jahren) greift § 53 AufenthG: Die Ausweisung ist dann verpflichtend. Eine erneute Einreise nach Deutschland ist für mindestens 7 Jahre verboten.
Was tun bei einer Anzeige oder Vorladung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz?
Wenn Sie eine Anzeige, Vorladung oder einen Ermittlungsbescheid wegen illegalem Aufenthalt oder Einschleusung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Aussage verweigern!
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie die Ermittlungsakte kennen. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht – und sollten dieses nutzen, um sich nicht selbst zu belasten.
- Sofort einen Anwalt kontaktieren!
Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann die Vorwürfe rechtlich einordnen, Akteneinsicht beantragen und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Fällen kann so eine Verurteilung vermieden werden – etwa, wenn kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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