Ermittlungsbehörden ordnen bei Hinweisen auf Straftaten in Zusammenhang mit Drogen oftmals eine Blutentnahme zum Nachweis eines Drogenkonsums an.
Das Landgericht Ravensburg hat in einem Fall, der durch unsere Kanzlei begleitet wurde, klare Worte gefunden. Die Entscheidung stellt ein wichtiges Signal gegen unverhältnismäßige Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit dar.
Wenn Sie von einer Durchsuchung, Blutentnahme oder anderen Eingriffen betroffen sind, sollten Sie Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht aufnehmen.
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Blutentnahme bei Durchsuchung wegen Drogendelikts
Dass die Ermittlungspraxis insbesondere süddeutscher Behörden mitunter Blüten treibt, ist in der Bundesrepublik kein Geheimnis. In einem jüngst von Rechtsanwalt Bass vertretenen Fall wurde es dementsprechend wieder etwas zu weit getrieben.
Gegen den Beschuldigten war ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil seine Adresse auf einem Päckchen stand, das Drogen enthielt und Anfang Oktober 2023 behördlich aus dem Verkehr gezogen wurde.
Wohnungsdurchsuchung mit ungewöhnlicher Anordnung
Nach längerer behördlicher Ermittlung, wo der Beschuldigte letztlich wohnhaft sei, erfolgte Mitte Juni 2024 eine Durchsuchung seiner Wohnung in Ravensburg. Unüblich: Der zugrunde liegende Beschluss ordnete neben der Durchsuchung der Räumlichkeiten auch eine – ggf. unter Zwang durchzuführende – Blutentnahme zum Nachweis eines etwaigen Drogenkonsums an.
Rechtsanwalt Bass legt Beschwerde ein
Rechtsanwalt Bass legte gegen diese Anordnung umgehend Beschwerde ein, da bereits nicht ersichtlich war, was ein – für sich genommen legaler – Drogenkonsum zur Aufklärung der Tat beitragen sollte.
Darüber hinaus wurde vorgetragen, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen dem vermuteten Tatzeitpunkt und der Maßnahme deren Eignung zusätzlich in Frage stelle.
Landgericht Ravensburg: Maßnahme war rechtswidrig
Das Landgericht Ravensburg (Beschluss vom 30.07.2024 – 2 Qs 61/24) schloss sich dieser Argumentation an und erklärte die Maßnahme für rechtswidrig. In der Entscheidung heißt es:
„Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der körperlichen Untersuchung richtet, ist diese begründet. Es war die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, da der Untersuchungszweck nicht von § 81a Abs. 1 S. 1 StPO erfasst ist. […] Der Umgang mit Cannabis, der dem Beschuldigten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis zur Last liegt, fällt nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gerade nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz.
Unabhängig hiervon handelt es sich bei dem Nachweis einer Substanz, deren Erwerb und Besitz nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar wäre, nicht um eine verfahrenserhebliche Tatsache.“
Kein Zusammenhang zwischen Konsum und Tatnachweis
Das Gericht führte weiter aus, dass eine Blutuntersuchung nicht mehr geeignet sei, Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt zuzulassen:
„So ist sowohl der Konsum von Cannabis als auch der Konsum anderer Betäubungsmittel durch Blutuntersuchungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von Stunden oder wenigen Tagen nachweisbar. […] Erkenntnisse dazu, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt regelmäßigen Umgang mit Betäubungsmitteln und Cannabis pflegte und ein Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Tatbestand bestand, waren mit Blick auf den Zeitablauf durch die angeordnete Durchsuchung nicht mehr zu erlangen.“
Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
Das Landgericht erklärte die Maßnahme für rechtswidrig. Auch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens konnten keine belastbaren Beweismittel erlangt werden. Rechtsanwalt Bass erreichte daraufhin die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
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Unsere Kanzlei ist auf Strafverteidigung spezialisiert und steht Ihnen bei ungerechtfertigten Ermittlungsmaßnahmen zur Seite. Wenn auch Sie von einer Durchsuchung, Blutentnahme oder anderen Eingriffen betroffen sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
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Über den Autor
Patrick Bass
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Bass verfügt vor allem im Strafrecht über eine große Praxiserfahrung. Er ist fester Bestandteil unseres Verteidigerteams und vertritt Mandanten bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen.
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