Durch öffentliche Solidaritätsbekundungen mit Palästina oder der Kritik am Staat Israel können verschiedene Strafrechtsdelikte erfüllt werden.
Dabei handelt es sich meist nicht um Bagatelle, sondern um Tatbestände, die mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.
Beschuldigte sollten bei einer vorgeworfenen „antisemitischen Straftat“ keine Aussage tätigen und schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren.
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Warum kann man sich durch Solidarität mit Palästina strafbar machen?
Viele Menschen gehen auf die Straße, weil sie etwa für den Frieden demonstrieren oder einer Verteufelung Palästinas nach den Taten der Hamas entgegentreten wollen. Daran ist zunächst nichts verwerflich, geschweige denn strafrechtlich relevant.
Die Realität solcher Demonstrationen stellt sich jedoch häufig anders dar: Aus der Inschutznahme der Interessen Palästinas werden Feindschaftserklärungen gegenüber Israel, Gewalttaten werden einseitig legitimiert und die für Demos typischen symbolischen Gesten und griffigen Parolen lassen sich allzu einfach als Ausdrücke von Hass und Hetze interpretieren. Wer für ein Land, das sich im Krieg befindet, einseitig Partei ergreift, läuft schnell Gefahr, Gewalt gegen dessen Kriegsgegner zu billigen.
Der Konflikt zwischen Palästina und Israel ist zudem gerade in Deutschland ein politisch sehr heißes Eisen, da die Bundesrepublik sich zu unbedingter Solidarität mit Israel verpflichtet hat. Kritik am Staate Israel oder die öffentliche Solidarisierung mit dessen Feinden wird seither gern pauschal als Antisemitismus gegeißelt. Die aufgrund der Komplexität der Situation oft schwierige Differenzierung zwischen der Hamas und dem Volk von Palästina kann außerdem strafrechtlich relevant sein, da die Hamas als Terrororganisation gilt.
Welche Straftatbestände können auf Palästina-Demos erfüllt werden?
Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Der am häufigsten in Stellung gebrachte Vorwurf ist die Volksverhetzung, da dieser Straftatbestand mittlerweile ausgesprochen weit gefasst wird:
- Verbale Angriffe gegen führende israelische Persönlichkeiten oder gar ganz Israel können als Beschimpfung oder Verächtlichmachung aufgrund der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit gelten.
- Das Fordern oder Befürworten militärischer Aktionen gegen Israel kann als Aufruf zu Gewalt gegen die Bevölkerung Israels gedeutet werden. Weitergehend verallgemeinernde Parolen werden als Hetze oder Gewaltaufrufe gegen Juden im Allgemeinen (Antisemitismus) strafrechtlich verfolgt. Je nach Formulierung kann dies außerdem als NS-Verherrlichung gedeutet werden.
- Vergleiche des israelischen Vorgehens mit dem Holocaust, überhaupt die Benutzung dieses Begriffes im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt, aber auch der Vorwurf an Israel, sich des Genozids schuldig zu machen, werden regelmäßig nach § 130 Abs. 3 StGB als Verharmlosung von NS-Verbrechen gedeutet.
Mehr zum Thema Volksverhetzung erfahren Sie hier: Welche Strafe droht bei Volksverhetzung.
Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
Wer (unter anderem) eine der folgenden Taten in irgendeinem Zusammenhang für legitim erachtet und dies öffentlich kundtut, macht sich strafbar:
- Hochverrat;
- Landesverrat;
- Landfriedensbruch;
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit;
- Verbrechen der Aggression;
- Kriegsverbrechen;
- Mord;
- Totschlag;
- Völkermord;
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
Dies kann etwa durch Befürworten oder Billigen des Vorgehens der Hamas auf einer Pro-Palästina-Kundgebung verwirklicht werden, mitunter aber auch schon durch das Verwenden der Parole „From the River to the Sea“.
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB)
Wer die Flagge oder Hoheitszeichen eines Staates, zu dem die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen pflegt, in irgendeiner Weise verunglimpft, beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar. Dieser Tatbestand ist auf Palästina-Demonstrationen mehrfach durch das öffentliche Verbrennen der Flagge Israels erfüllt worden. Aber auch das Bespucken, darauf Urinieren oder Beschmieren der Flagge oder anderer Symbole Israels begründet eine Strafbarkeit.
Übrigens: Auch eine andere, nur zum Verwechseln ähnliche Flagge genießt denselben Schutz, stellt also kein Hintertürchen dar.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier: Straftaten im Zusammenhang mit Israel-Fahnen.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB)
Wer öffentlich Symbole, Fahnen oder sonstige Kennzeichen von Organisationen verwendet, die in der Bundesrepublik Deutschland als verfassungswidrig oder terroristisch eingestuft werden, macht sich strafbar. Hierunter fällt auch die Hamas. Das Mitführen etwa der Kalligrafie der Schahada auf grünem Grund oder des Hamas-Logos auf einer Demonstration ist also verboten und strafbar. Die Fahne Palästinas darf selbstverständlich gezeigt werden.
Landfriedensbruch (§ 125 StGB)
Auf Demonstrationen kann es in besonders emotional aufgeheizten Situationen leider auch zu Ausschreitungen und Gewalt kommen. Wenn aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften Gewaltdrohungen oder Gewalttaten gegen Personen oder Sachen begangen werden, ist dies als Landfriedensbruch strafbar.
Dies kann etwa durch Beschädigungen von Synagogen durch Teilnehmer einer Pro-Palästina-Kundgebung verwirklicht werden.
Welche Strafen drohen bei Straftaten auf einer Palästina-Demo?
Aufgrund der Vielgestaltigkeit der möglichen Straftaten, die bei einer Palästina-Demo begangen werden könnten, ist es schwierig, pauschal eine zu erwartende Strafe zu nennen.
Für Volksverhetzung drohen, je nachdem, gegen welchen der 8 möglichen Absätze des § 130 StGB verstoßen wurde, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren, wobei Bewährungsstrafen erfahrungsgemäß am wahrscheinlichsten sind.
Billigung von Straftaten gemäß § 130 StGB wird mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bestraft. Hier ist in der Regel ebenfalls mit Geldstrafen zu rechnen.
Für das Verbrennen oder Verunglimpfen der Flagge Israels drohen gemäß § 104 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
Für die Verwendung von Logos der Hamas oder anderen verfassungswidrigen oder terroristischen Organisationen sind nach § 86a StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Auf Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB stehen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Wenn man sich mehrerer der genannten Vergehen gleichzeitig schuldig gemacht hat, was angesichts der Atmosphäre auf Kundgebungen zum Israel-Palästina-Krieg nicht unwahrscheinlich ist, können letztlich hohe Geldstrafen oder auch mehrjährige Haftstrafen zusammenkommen.
Die konkrete Strafe liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts und hängt von vielen Faktoren ab. Dabei spielen unter anderem die Vorgeschichte des Angeklagten, dessen Verhalten während des Prozesses, aber natürlich auch die Beweislast und die Verteidigung eine Rolle. Daher ist es wichtig, dass der Beschuldigte sich richtig verhält, sobald er erfährt, dass gegen ihn ermittelt wird.
Was sollte man als Beschuldigter tun?
Nicht immer verfügen die Ermittlungsbehörden bei einer Anzeige schon über klare Beweise. Häufig genug werden Vorwürfe mehr oder weniger ins Blaue hinein erhoben, etwa, weil man weiß, dass Sie auf einer anderen Demo zum selben Thema mitmarschiert sind.
Daher lassen Sie sich nicht zu Aussagen verleiten, mit denen Sie den Beamten womöglich weitere belastende Informationen liefern. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und erscheinen Sie nicht zu Vorladungen der Polizei!
Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht. Dieser kann für Sie den Kontakt mit den Behörden übernehmen und durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erst einmal prüfen, was man gegen Sie in der Hand hat. Basierend darauf kann entweder die Einstellung des Verfahrens erwirkt oder eine möglichst wirksame Verteidigungsstrategie für Sie erarbeitet werden.
Unsere Kanzlei ist auf den Bereich des politischen Strafrechts spezialisiert und durch bundesweite Tätigkeit an den Standorten Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München reich an Erfahrung auf diesem Gebiet. Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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