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Manipulation des Stromzählers – Strafbar als Stromdiebstahl?

Manipulation des Stromzählers – Strafbar als Stromdiebstahl?

Stromzähler manipuliert:
Einstufung als Entziehung elektrischer Energie, Betrug oder Sachbeschädigung

In Zeiten extrem steigender Energiepreise greifen manche Menschen zur Selbsthilfe, um ihre Ausgaben in Grenzen zu halten. Neben Tankbetrug gehört dazu auch die Manipulation des Stromzählers. In beiden Fällen handelt es sich um Straftaten.

Unter Juristen ist umstritten, welcher Tatbestand durch das Manipulieren eines Stromzählers erfüllt wird. In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Bewertungen es gibt und mit welcher Strafe man nach einer Anzeige jeweils rechnen muss.




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Begeht man durch das Manipulieren des Zählers Stromdiebstahl?

Wenn jemand unberechtigt Strom bezieht, ist umgangssprachlich meistens von Stromklau oder Stromdiebstahl die Rede. Dafür gibt es sogar einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch: Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB).




Stromdiebstahl im rechtlichen Sinne: Entziehung elektrischer Energie

Laut § 248c StGB Abs. 1 macht sich strafbar „wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.

Den Tatbestand gibt es bereits seit dem Jahr 1900, nachdem zuvor das Reichsgericht in einer Entscheidung den Stromdiebstahl nicht als Diebstahl (§ 242 StGB) angesehen hatte, weil Strom nicht die Tatbestandsvoraussetzung einer „beweglichen Sache“ erfülle. Daraufhin schloss der Gesetzgeber diese Strafbarkeitslücke durch ein eigenes Gesetz. In der heutigen Form existiert der Paragraf seit 1953 im StGB.

Wie man dem Gesetzestext entnehmen kann, ist unter anderem die Entziehung mittels eines Leiters Tatbestandsvoraussetzung. Wer also eine fremde Stromleitung anzapft, der begeht eindeutig Stromdiebstahl im Sinne von § 248c StGB. Bereits der Versuch ist strafbar. Ein Strafantrag ist notwendig, wenn das Opfer der Tat ein Angehöriger des Täters ist oder nur eine geringe Menge Strom entzogen wurde und es sich deshalb um eine geringwertige Sache im Sinne des § 248a StGB handelt. Nach der Rechtsprechung liegt der Grenzwert hierfür bei ca. 50 Euro.




Manipulation am Stromzähler als rechtlicher Sonderfall

Schwieriger ist die Rechtslage, wenn jemand nicht die Leitung selbst anzapft, sondern den Stromzähler manipuliert und dadurch eine falsche Messung des Stromverbrauchs erzeugt wird. Meistens werden für die Manipulation besonders starke Magnete – sogenannte Neodym-Magnete – verwendet. Sie bewirken, dass sich der Zähler langsamer dreht.

Doch durch diese Supermagnete bewirken nach einer gewissen Zeit das genaue Gegenteil dessen, was die Stromsparer erreichen wollen: Der Stromzähler dreht sich aus physikalischen Gründen nicht mehr langsamer, sondern viel schneller (teilweise um das Achtfache!) und geht letztendlich kaputt. Spätestens dann fällt die Manipulation auf.

Für die rechtliche Bewertung gibt es hier ein Problem: Bei der Manipulation mithilfe eines starken Magneten wird nicht „mittels eines Leiters“ (wie im oben zitierten Absatz 1 des § 248c gefordert) Strom entzogen. Das führt zu Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Einordnung. Die Rechtswissenschaft lehnt deshalb mehrheitlich eine Strafbarkeit nach diesem Paragrafen ab.

Verschiedene Gerichte - verschiedene Auffassungen

In der Vergangenheit haben manche Gerichte bei Stromzählermanipulationen eine Strafbarkeit nach § 268 StGB als Fälschung technischer Aufzeichnungen angenommen, darunter auch der Bundesgerichtshof (BGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der BGH klargestellt, dass Stromzähler nicht unter Aufzeichnungsgeräte im Sinne dieser Norm fallen. Eine Anwendung von § 268 StGB bei Stromzählermanipulation scheidet damit aus, auch wenn manche Gerichte unterer Instanzen anderer Auffassung sind.

Denkbar ist eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der betrügerische Kunde den falschen Zählerstand selbst abliest und mitteilt. Der Tatbestand des Betruges ist nach dem Wortlaut des Gesetzes erfüllt, wenn jemand „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt“.

Sofern der Stromzähler durch die Manipulation beschädigt wurde, liegt auf jeden Fall Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB vor. Nach dem Wortlaut von Absatz 1 ist eine solche gegeben, wenn „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ wird.




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Welche Strafe erhält man wegen der Manipulation eines Stromzählers?

Je nachdem, welchen Straftatbestand man als gegeben ansieht, sind die zu erwartenden Strafen unterschiedlich.

  • § 248c Abs. 1 StGB sieht für die Entziehung elektrischer Energie eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
  • Nach § 268 Abs. 1 StGB wird die Fälschung technischer Aufzeichnungen ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
  • Gleiches gilt im Fall einer Verurteilung wegen Betrug gemäß § 263 StGB. Auch hier muss man mit bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
  • Eine geringere Strafe droht, wenn die Manipulation nur als Sachbeschädigung gewertet wird. § 303 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.



Wie sollte man sich nach einer Anzeige verhalten?

Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung eines manipulierten Stromzählers ist aufgrund der Kontrollen der Energieversorger sehr hoch. Trotzdem kommt es bei Strafverfahren wegen der Manipulation eines Stromzählers immer wieder zu Freisprüchen, weil die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Tat nicht eindeutig nachweisen kann. Deshalb kann es im konkreten Fall durchaus Chancen auf die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch vor Gericht geben.

Schweigen und Anwalt einschalten

Falls Sie eine Anzeige wegen § 248c StGB oder § 268 StGB erhalten haben, sollten Sie unbedingt Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Wie wir oben erläutert haben, ist die Rechtslage kompliziert. Bedenken Sie bitte auch, dass die Manipulation eines Stromzählers nicht nur eine strafrechtliche Seite hat, sondern daneben in der Regel von dem geschädigten Energieunternehmen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Beides gilt es sorgfältig zu prüfen.

Im Fall einer Vorladung durch die Polizei sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten ist ein fundamentales Element des deutschen Strafprozessrechts und seine Inanspruchnahme darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Machen Sie also keine Angaben zur Sache. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Sagen Sie den Termin ab und nehmen Sie Verbindung zu einem Strafverteidiger auf.

Nach der Übernahme des Mandats wird der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Danach kann er einschätzen, wie tragfähig die Beweismittel der Staatsanwaltschaft gegen Sie sind. Auf dieser Grundlage ist eine erfolgversprechende Verteidigung möglich. Sie selbst können keine Akteneinsicht beantragen.

Hausdurchsuchung wegen Manipulation am Stromzähler

Falls bei Ihnen eine Hausdurchsuchung wegen Stromdiebstahls stattgefunden hat, sollten Sie ebenfalls einen Anwalt einschalten. In diesem Fall kann er prüfen, ob die Durchsuchung bei Ihnen rechtmäßig war oder ob vielleicht ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Im Falle eines Strafverfahrens wegen Stromdiebstahl können Sie sich gern Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Nehmen Sie einfach per Telefon, E-Mail oder WhatsApp Verbindung mit uns auf oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Manipulation des Stromzählers – Strafbar als Stromdiebstahl? Zuletzt aktualisiert: 17.03.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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