Bei Absprachen im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (§ 298 StGB).
Auch bloße Gebiets- oder Preisabsprachen unter Mitbewerbern können strafbar sein. Bereits die Abgabe eines abgesprochenen Angebots reicht für eine Strafbarkeit aus.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Ermittlungen diskret zu beenden. Beschuldigte sollten daher keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was versteht man unter Absprachen bei Ausschreibungen?
- Wann sind Absprachen in Ausschreibungen strafbar?
- Wann macht man sich nach § 298 StGB strafbar?
- Wer kann wegen Absprachen bei Ausschreibungen belangt werden?
- Welche Strafen drohen bei Ausschreibungsabsprachen?
- Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 298 StGB?
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Was versteht man unter Absprachen bei Ausschreibungen?
Ausschreibungen sind Verfahren, bei denen Unternehmen oder Organisationen Angebote für Dienstleistungen, Warenlieferungen oder Bauarbeiten einholen. Ziel ist es, das beste Angebot im Hinblick auf Preis und Qualität zu erhalten – durch einen freien Wettbewerb.
Sie werden häufig von öffentlichen Stellen, kommunalen Behörden, aber auch von privaten Unternehmen genutzt. Ausschreibungen können öffentlich sein oder sich auf einen bestimmten Bieterkreis beschränken. Da sie auf Wettbewerb basieren, werden sie wertlos, wenn sich Teilnehmer über ihre Angebote absprechen.
Typische Formen solcher wettbewerbswidrigen Absprachen sind:
- Preisabsprachen: Nur ein Unternehmen gibt ein realistisch kalkuliertes Angebot ab, die anderen reichen überhöhte Preise ein.
- Gebeitsaufteilungen: Unternehmen teilen untereinander auf, wer wo Angebote abgibt, um Konkurrenz zu vermeiden.
- Abwechselnde Gebote: Die Bieter wechseln sich mit realistischen Angeboten ab, um im Wechsel Zuschläge zu erhalten.
- Unterdeckungsgebote: Einzelne Unternehmen geben absichtlich unvollständige Angebote ab, um einem Mitbewerber den Zuschlag zu sichern.
Diese Absprachen erfolgen meist zwischen Bewerbern, können aber auch zwischen einem Bieter und dem Veranstalter der Ausschreibung stattfinden. In beiden Fällen droht eine Strafbarkeit nach § 298 StGB.
Wann sind Absprachen in Ausschreibungen strafbar?
Eine Absprache ist dann strafbar, wenn sie den freien Wettbewerb beeinträchtigt oder ausschaltet – etwa durch eine gezielte Manipulation des Angebots. Maßgeblich ist dabei das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Wichtig: Nicht die bloße Kommunikation unter Mitbewerbern ist verboten, sondern die Abgabe eines Angebots, das auf einer solchen rechtswidrigen Absprache beruht.
Wann macht man sich nach § 298 StGB strafbar?
Die strafbare Handlung liegt in der Abgabe eines Angebots, das auf einer unzulässigen Absprache basiert – sei es mit Mitbewerbern oder dem Ausschreibenden selbst.
Ein strafbares Angebot liegt vor, sobald es beim Auftraggeber eingegangen ist und dieser es zur Kenntnis genommen hat. Es ist unerheblich, ob das Angebot tatsächlich angenommen oder ob die Absprache den anderen Bietern bekannt ist. Entscheidend ist allein, dass die Angebotsabgabe auf einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beruht.
Wer kann wegen Absprachen bei Ausschreibungen belangt werden?
Strafbar machen sich alle Beteiligten – sowohl mehrere Mitbewerber, die sich abgesprochen haben, als auch ein Bieter gemeinsam mit dem Veranstalter der Ausschreibung. Für die Strafbarkeit genügt die Beteiligung an einer einzigen unzulässigen Absprache.
Welche Strafen drohen bei Ausschreibungsabsprachen?
Die Folgen solcher Absprachen können erheblich sein, sowohl zivilrechtlich, wie auch strafrechtlich:
- Zivilrechtlich können Mitbewerber Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Es droht der Ausschluss von zukünftigen Ausschreibungen.
- Strafrechtlich sieht § 298 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Konkret ist der Einzelfall entscheidend. Wenn Sie Beschuldigter sind sollten Sie deshalb folgende Punkte beachten.
Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 298 StGB?
Wird Ihnen eine wettbewerbsbeschränkende Absprache vorgeworfen, ist umsichtiges Verhalten entscheidend. Neben dem Unternehmen sind oft auch Geschäftsführer oder andere Verantwortliche persönlich betroffen.
- Keine Angaben zur Sache machen!
Verzichten Sie konsequent auf Aussagen gegenüber Polizei oder Ermittlungsbehörden. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Sie sind nicht verpflichtet, zu Vorladungen oder Anhörungen zu erscheinen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. - Sofort Strafverteidiger kontaktieren!
Lassen Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht prüfen, welche Vorwürfe konkret gegen Sie bestehen. Der Anwalt fordert die Ermittlungsakte an und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. In vielen Fällen kann so eine diskrete Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Tipp: § 298 Abs. 3 StGB sieht die Möglichkeit einer Strafbefreiung vor, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots zu verhindern. Auch hierzu berät Sie ein erfahrener Strafverteidiger umfassend.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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