Snuns als relativ neuartiges Tabakprodukt ist in Deutschland und der gesamten EU - mit Ausnahme von Schweden - verboten.
Gemäß dem Tabakerzeugnisgesetz ist das Inverkehrbingen in Deutschland verboten. Dazu zählen der Verkauf, Import und Vertrieb.
Regelmäßig werden Bestellungen von Snus aus Schweden in Deutschland vom Zoll abgefangen. Wer Snus verkauft oder gewerblich importiert, dem droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
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Was ist Snus?
Snus ist ein Tabakerzeugnis, bei dem durch das bloße „im Mund halten“ die wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden. Der Snus wird unter die Oberlippe gelegt und entfaltet seine Wirkung, ohne dass Rauch eingeatmet wird. Die Aufnahme des Nikotins erfolgt so über die Mundschleimhaut, ein Verbrennen oder Verdampfen findet nicht statt. Es hat seinen Ursprung in Skandinavien, wo es seit Jahrzehnten weit verbreitet ist.
Snus: Inverkehrbringen in Deutschland strafbar - die Hintergründe
Das Inverkehrbringen von losem Snus und Tabakbeuteln ist gemäß Art. 17 RL 2014/40/EU in der gesamten EU mit Ausnahme Schwedens verboten. In Deutschland ergibt sich die Strafbarkeit aus den §§ 11, 34 des Tabakerzeugnisgesetzes. Dort heißt es:
„Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.“
Was etwas seltsam klingen mag, wird vom Gesetzgeber wiederum eindeutig definiert. So umfasst das Verbot „alle Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, mit Ausnahme derjenigen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind und ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, in Pulver- oder Partikelform oder in einer beliebigen Kombination dieser Formen, insbesondere solche, die in Beutelportionen oder porösen Beuteln angeboten werden.“
Da Snus nicht gekaut, sondern gelutscht wird und Tabak in Pulver- bzw. Partikelform enthält, fällt er in die vom Verbot erfasste Kategorie.
Was der Gesetzgeber unter Inverkehrbringen versteht
Unter Inverkehrbringen versteht der Gesetzgeber „die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet.“
Somit ist sowohl der Verkauf als auch das Verschenken derartiger Produkte in Deutschland verboten, unabhängig davon, ob das Inverkehrbringen innerhalb Deutschlands oder über Staatengrenzen hinweg stattfindet.
Snus vom Zoll beschlagnahmt - was droht mir?
Oftmals wird Snus über Schweden bestellt. Doch hierbei ist Vorsicht geboten.
Der Zoll prüft regelmäßig Sendungen aus dem Ausland, die verdächtig erscheinen. Eine gewerbliche Sendung mit Snus nach Deutschland wird der Zoll aufhalten und beschlagnahmen. Insbesondere Sammelbestellungen können hierbei Strafverfahren nach sich ziehen. Auch wer zum Beispiel in Schweden Snus für den privaten Gebrauch in Deutschland kauft, muss wohl mit einem Einfuhrstopp seitens des deutschen Zolls rechnen. Dies ist allerdings ein Graubereich.
Auch bei Online-Bestellungen ist der Zoll aufgrund seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakrechts berechtigt, die Einfuhr der Produkte zu stoppen und sie den zuständigen Behörden vorführen zu lassen.
Der Zoll wird die beschlagnahme Ware konfiszieren und entsorgen. Normalerweise folgt darauf keine Strafe für Privatpersonen. Entsteht jedoch der Verdacht einer gewerblichen Bestellung (z. B. bei Sammelbestellungen) wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Darf ich Snus in Deutschland besitzen und konsumieren?
Der Besitz und Konsum von Snus in kleinen Mengen für den Eigenbedarf ist nicht strafbar. Voraussetzung hierbei ist, dass man den Eigenbedarf plausibel nachweisen kann. Hat man eine größere Menge gelagert, so erhärtet sich jedoch der Verdacht auf einen Vertrieb, was wiederum ein Strafverfahren zur Folge hat.
Deshalb ist auch beim bloßen Besitz Vorsicht geboten. Die relevanten Gesetze verbieten zwar weder Konsum noch Besitz ausdrücklich, doch müsste der Betroffene anhand der besessenen Menge glaubhaft machen, dass die Produkte nicht im oben definierten Sinne in den Verkehr gebracht werden sollen. Fraglich ist auch, wie der Betroffene das Produkt erworben hat, wenn das Inverkehrbringen doch verboten ist.
Eine weitere Lücke im Gesetz stellen die sogenannten Nikotinbeutel dar, also tabakfreie Snus. Diese sind bundesweit gesetzlich nicht geregelt, es bestehen aber regional unterschiedliche Einschränkungen von Verkauf und Handel.
Wann mache ich mich wegen Snus strafbar und welche Strafe droht?
Wer Snus verkauft oder gewerblich importiert, verstößt gegen § 11 TabakerzG und riskiert eine Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe.
Für Verkäufer kommen möglicherweise erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Schließung des Geschäfts hinzu, wenn etwa Snus in einem Ladengeschäft oder einer Tankstelle verkauft wird.
Strafverfahren wegen Snus - so hilft ein Anwalt
Es ist wichtig, sich über die geltende Rechtslage Klarheit zu verschaffen. Auch sollte man bei dubiosen Plattformen im Internet und Schnäppchen-Anbietern vorsichtig sein. Falls Sie einer Straftat im Zusammenhang mit Snus verdächtigt werden, sollten Sie gegenüber dem Zoll und den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen. Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt, über den eine etwaige Korrespondenz mit den Behörden laufen sollte.
Sind Sie Beschuldigter, so sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und überprüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Nicht selten liegt gar keine Straftat vor, da sich selbst die Behörden über die Rechtslage zum Teil nicht im Klaren sind.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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