Sachbeschädigung zählt in der Polizeilichen Kriminalstatistik trotz eines gewissen Rückgangs immer noch zu den häufigsten Delikten.
Allein wegen Sachbeschädigung durch Graffiti gibt es jährlich rund 100.000 Strafverfahren. Die Aufklärungsquote bei Straftaten nach § 303 StGB liegt kontinuierlich bei ca. 25 Prozent.
In diesem Artikel erläutern wir den Straftatbestand der Sachbeschädigung. Wir gehen dabei auf häufig gestellte Fragen ein und informieren darüber, welche Strafe nach § 303 StGB droht. Außerdem erfahren Sie, wie man sich am besten verhalten sollte, wenn man eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erhalten hat.
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- Was gilt als Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
- Macht man sich strafbar, wenn man eine fremde Sache versehentlich beschädigt?
- Ist bereits eine versuchte Sachbeschädigung strafbar?
- Wird jede Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt?
- Welche Strafe droht bei Sachbeschädigung?
- Wann verjährt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
- Was ist eine gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB?
- Schnelle Hilfe vom Anwalt bei Anzeige wegen Sachbeschädigung
Was gilt als Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
Der Tatbestand ist im Strafgesetzbuch in § 303 zunächst recht einfach definiert:
„Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört ...“
Daraus ergeben sich mehrere Fragen, auf die wir im Folgenden eingehen wollen.
Was ist eine fremde Sache?
Was man rechtlich unter einer „Sache“ versteht, definiert § 90 BGB:
„Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.“ Nicht von Bedeutung ist, ob der Gegenstand auch einen Wert besitzt. Damit handelt es sich auch um eine Sachbeschädigung, wenn eine Sache von nur geringem oder gar keinem materiellen Wert beschädigt oder zerstört wird.
Was versteht man nun unter „fremd“? Die zerstörte oder beschädigte Sache muss im Eigentum einer anderen Person stehen. Damit ist strafrechtlich sowohl die Beschädigung von eigenem als auch von herrenlosem Eigentum ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann es bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung geben, auf die wir weiter unten eingehen.
Was versteht man unter „rechtswidrig“?
Hier müssen die Begriffe Eigentum und Besitz unterschieden werden. Eigentümer können grundsätzlich mit ihrem Eigentum machen, was sich wollen. Sie können es im Extremfall sogar zerstören.
Anders verhält es sich bei Mietern. So üben etwa Mieter im rechtlichen Sinne zwar die Sachherrschaft über das gemietete Objekt aus, können aber nicht beliebig darüber verfügen. In diesem Falle wäre daher im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung der Mietsache eine Anzeige des Vermieters nach § 303 StGB denkbar und zudem auch ein Schadensersatzanspruch. Mieter handeln rechtswidrig, wenn sie die Mietsache vorsätzlich beschädigen oder zerstören.
Was ist eine Beschädigung oder Zerstörung?
Bei der Beschädigung wird die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Brauchbarkeit dauerhaft gemindert. Eine bloße Verschmutzung reicht für die Annahme einer Sachbeschädigung nicht aus. Bei der Zerstörung wird die Sache vernichtet. Zwischen der Beschädigung oder Zerstörung und der Tathandlung muss ein Zusammenhang (Kausalität) bestehen.
Was bedeutet Veränderung des Erscheinungsbildes?
Um auch das illegale Besprühen von Flächen bestraft werden kann, wurde 2005 Absatz 2 in § 303 StGB eingefügt – der sogenannte Graffiti-Paragraf. Er verbietet das unbefugte Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter der Voraussetzung, dass die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht vorübergehend ist. Unter „unbefugt“ ist das fehlende Einverständnis des Eigentümers zu verstehen. Wie beim Zerstören und Beschädigen muss auch hier ein Zusammenhang zwischen der Veränderung des Erscheinungsbildes und der Tathandlung bestehen.
Weitere Informationen speziell zum Thema Graffiti finden Sie in unserem Artikel:
Graffiti: Anzeige wegen Sachbeschädigung.
Macht man sich strafbar, wenn man eine fremde Sache versehentlich beschädigt?
Für die Verwirklichung des Tatbestandes Sachbeschädigung ist Vorsatz erforderlich. Dieser liegt bei einem Versehen nicht vor. Gegebenenfalls muss das im Rahmen des Strafverfahrens geprüft werden.
Eine vorsätzliche Sachbeschädigung liegt dann vor, wenn der Täter wusste, dass es sich bei dem beschädigten oder zerstörten Objekt um eine fremde Sache gehandelt hat. Er muss bewusst gehandelt haben, und das Ziel muss der Erfolg der Sachbeschädigung gewesen sein. Dabei reicht jedoch ein „Eventualvorsatz“ aus, das heißt, der Täter hat die Beschädigung billigend in Kauf genommen.
Dagegen gibt es eine fahrlässige Sachbeschädigung nach dem Strafgesetzbuch nicht. Unabhängig davon können natürlich Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf dem Weg des Zivilrechts nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht werden.
Ist bereits eine versuchte Sachbeschädigung strafbar?
Nicht bei allen strafrechtlichen Delikten wird bereits der Versuch bestraft. § 303 Abs. 3 StGB stellt aber schon den Versuch einer Sachbeschädigung ausdrücklich unter Strafe.
Wird eine Sachbeschädigung automatisch strafrechtlich verfolgt oder muss Strafantrag gestellt werden?
Bei Sachbeschädigung handelt es sich gemäß § 303c StGB um ein Antragsdelikt. Der geschädigte Eigentümer der Sache muss einen Strafantrag stellen, damit das Delikt verfolgt wird. Davon zu unterscheiden ist die Strafanzeige, die jedermann stellen kann. Allerdings handelt es sich bei Sachbeschädigung um sogenanntes relatives Antragsdelikt. Stellt die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fest, kann die Tat auch ohne Strafantrag des Geschädigten von Amts wegen verfolgt werden.
Welche Strafe droht bei Sachbeschädigung?
Gemäß § 303 Abs. 1 StGB wird Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie immer richtet sich das konkrete Strafmaß nach genauen Umständen der Tat und des Angeklagten. Vor allem der Umfang des Schadens und mögliche Vorstrafen spielen eine wichtige Rolle. In der Regel werden bei Geldstrafen verhängt. Davon unabhängig muss der Täter mit einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten rechnen. Sachbeschädigung kann also teuer werden.
Wann verjährt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
Wann bei einer Straftat Verjährung eintritt, ist davon abhängig wie hoch das im Strafgesetzbuch vorgesehene Strafmaß dafür ist. Bei Sachbeschädigung beträgt das Höchstmaß zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Regeln für die Verfolgungsverjährung ergeben sich aus § 78 StGB. Laut § 78 Abs. 3 Nr. 4 beträgt die Verjährungsfrist bei Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, fünf Jahre.
Demzufolge verjährt Sachbeschädigung nach fünf Jahren. Der Beginn der Frist der Verfolgungsverjährung ist gemäß § 78a StGB der Zeitpunkt der Beendigung der Tat.
Was ist eine gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB?
Neben der „einfachen“ Sachbeschädigung gibt es im StGB noch sogenannte Qualifikationstatbestände. Dazu gehört die gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304.
Anders als bei der „einfachen“ Sachbeschädigung ist das geschützte Rechtsgut hier nicht das individuelle Eigentum, sondern das öffentliche Eigentum. Darunter fällt nicht nur staatliches oder kommunales Eigentum, sondern auch das Eigentum von Religionsgemeinschaften. Ausdrücklich erwähnt werden in § 304 Abs. 1 StGB:
- Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft,
- Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler,
- Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind,
- Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen.
Das Strafhöchstmaß beträgt bei einer Freiheitsstrafe hier noch Jahr mehr, also bis zu drei Jahren. Alternativ kann eine Geldstrafe verhängt werden. Zur Bekämpfung von illegalen Graffiti wurde auch hier 2005 der Absatz 2 eingefügt, der das unbefugte Verändern des Erscheinungsbildes einer der oben genannten Sachen bzw. Gegenständen verbietet, sondern die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist. Ebenso ist nach Absatz 3 bereits der Versuch strafbar.
Schnelle Hilfe vom Anwalt bei Anzeige wegen Sachbeschädigung
Viele Beschuldigte erhalten nach einer Anzeige wegen Sachbeschädigung eine Vorladung durch die Polizei. Wenn das der Fall ist, sollten Sie keine Aussage machen und sofort Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen.
Als Beschuldigter hat man ein Aussageverweigerungsrecht und davon sollte man aus anwaltlicher Sicht zunächst unbedingt Gebrauch machen. Eine Stellungnahme zum Tatvorwurf sollte möglichst nur von einem Rechtsanwalt erfolgen, nachdem dieser Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.
Ein Rechtsanwalt wird auf dieser Grundlage zunächst immer prüfen, ob möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt, z. B. wegen Geringfügigkeit oder mangels eines hinreichenden Tatverdachts. Selbst wenn das nicht möglich ist, gibt es nach der Strafprozessordnung noch weitere Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung und Verurteilung zu vermeiden.
Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist auf Strafrecht spezialisiert. Wir vertreten bundesweit Mandanten, denen eine Sachbeschädigung vorgeworfen wird. Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Dank moderner Kommunikationsmittel ist ein Termin vor Ort aber oft gar nicht nötig. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Nachricht per WhatsApp und schildern Sie uns Ihren Fall.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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