Wer im Rechtsverkehr Ausweisdokumente einer anderen Person verwendet, macht sich strafbar - gemäß § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren).
Der Tatbestand gilt für alle behördlich ausgestellten Dokumente, die der Identifikation einer Person dienen.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
Beschuldigte sollten schweigen und unverzüglich einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren.
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- Was versteht man unter „Missbrauch von Ausweispapieren“ (§ 281 StGB)?
- Welche Dokumente gelten als Ausweispapiere nach § 281 StGB?
- Wann liegt ein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB vor?
- Welche Strafe droht bei Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB?
- Richtiges Verhalten als Beschuldigter
- Rechtliche Hilfe bei Missbrauch von Ausweispapieren
Was versteht man unter „Missbrauch von Ausweispapieren“ (§ 281 StGB)?
Um im öffentlichen Raum zu agieren, Verträge abzuschließen, Einkäufe zu tätigen, auf Konten zuzugreifen oder Zutritt zu bestimmten Bereichen zu erhalten, ist es notwendig, die eigene Identität nachweisen zu können. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs funktioniert nur dann, wenn überprüfbar ist, wer die handelnde Person tatsächlich ist. Zu diesem Zweck stellen Behörden verschiedene Ausweisdokumente aus, die eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet sind.
Wer jedoch die Ausweispapiere einer anderen Person verwendet, gefährdet diese Sicherheit und begeht eine Straftat. Der Missbrauch von Ausweispapieren ist in § 281 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen jemand im Rechtsverkehr einen echten und gültigen Ausweis gebraucht, der jedoch auf eine andere Person ausgestellt wurde.
Es handelt sich dabei nicht um eine Urkundenfälschung, bei der ein Dokument gefälscht oder verändert wird, sondern um eine besondere Form des Identitätsmissbrauchs.
Welche Dokumente gelten als Ausweispapiere nach § 281 StGB?
Unter Ausweispapieren versteht man Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde ausgestellt werden, um die Identität des Inhabers nachzuweisen. Solche Dokumente tragen in der Regel ein staatliches oder hoheitliches Siegel und enthalten persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift.
Zu den Ausweispapieren im Sinne des § 281 StGB zählen beispielsweise:
- Personalausweis
- Reisepass
- Führerschein
- Schüler- oder Studentenausweis
- Hochschulzeugnis
- Behindertenausweis
- Geburtsurkunde
- und vergleichbare amtliche Dokumente
Nicht unter den Begriff fallen hingegen Schriftstücke, die zwar den Namen einer Person enthalten, jedoch keinen amtlichen Charakter haben und keinen hoheitlichen Stempel tragen. Dazu gehören etwa:
- Visitenkarten
- Vereins- oder Mitgliedsausweise
- Bibliotheksausweise
- BahnCards
- private Dienstausweise
Auch EC-Karten und Kreditkarten gelten nicht als Ausweispapiere im Sinne des Gesetzes.
Während der Corona-Pandemie wurde der Anwendungsbereich des § 281 StGB erweitert: Seitdem kann auch das Vorzeigen eines fremden Impf- oder Testzertifikats als Missbrauch von Ausweispapieren gewertet werden – selbst wenn ein solches Gesundheitszeugnis ursprünglich nicht alle formalen Voraussetzungen eines amtlichen Ausweises erfüllt.
Wann liegt ein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB vor?
Nach § 281 StGB sind zwei Handlungsweisen strafbar:das Gebrauchen eines fremden Ausweises im Rechtsverkehr sowie das Überlassen des eigenen Ausweises zum Gebrauch durch eine andere Person.
Gebrauchen fremder Ausweispapiere
Unter „Gebrauchen“ versteht man das Vorzeigen eines fremden Ausweises im Rechtsverkehr. Es reicht für eine Strafbarkeit nicht aus, den Ausweis einer anderen Person lediglich bei sich zu tragen oder zu behaupten, man besitze diesen Ausweis. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn der Ausweis aktiv vorgezeigt wird, um sich die damit verbundenen Rechte oder Vorteile zu erschleichen.
Typische Beispiele:
- Ich überreiche bei einem Vorstellungsgespräch das Hochschulzeugnis eines Freundes.
- Ich zeige bei einer Autovermietung den Führerschein meines Bruders vor.
- Ich parke auf einem Behindertenparkplatz und lege den Behindertenausweis einer anderen Person aus.
Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn es sich um eine Kopie des Dokuments handelt.
Wichtig: Wer einen gefälschten Ausweis verwendet – also ein Dokument, das manipuliert oder verfälscht wurde, um den eigenen Namen einzusetzen – begeht keinen Missbrauch von Ausweispapieren, sondern eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB.
Eigenen Ausweis verleihen (überlassen)
Auch das Überlassen eigener Ausweispapiere an eine andere Person ist strafbar. Da Ausweispapiere ausschließlich für den Inhaber bestimmt sind, gilt bereits das vorsätzliche Weitergeben an Dritte als Vorbereitung einer Straftat und wird daher ebenfalls nach § 281 StGB geahndet.
Beispiele:
- Ich leihe einem Freund meinen Führerschein, damit er Auto fahren kann.
- Ich gebe meinem minderjährigen Bruder meinen Ausweis, damit er Zutritt zu einem Nachtclub erhält.
Achtung: Das Überlassen von Ausweispapieren ist bereits strafbar, auch wenn der Ausweis am Ende nicht tatsächlich benutzt wird. Entscheidend ist allein, dass die Weitergabe wissentlich und willentlich erfolgt ist.
Zudem ist auch der Versuch strafbar. Es genügt also, dass eine Täuschungsabsicht bestand – unabhängig davon, ob die Täuschung tatsächlich erfolgreich war. In der Praxis ist dieser Nachweis allerdings oft schwierig. Eine erfahrene Strafverteidigung kann hier entscheidend zwischen Schuldspruch und Freispruch unterscheiden.
Welche Strafe droht bei Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB?
Ein Verstoß gegen § 281 StGB kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Die genaue Strafhöhe hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere davon, ob der Täter vorbestraft ist, wie schwer die Täuschung wiegt und welche Folgen sie hatte.
Wie sollte man sich als Beschuldigter beim Vorwurf des Missbrauchs von Ausweispapieren verhalten?
Die Strafbarkeit nach § 281 StGB hängt maßgeblich von der Absicht des Täters ab. Ein Vorsatz, also der Wille, im Rechtsverkehr durch die Vorlage fremder Dokumente über die eigene Identität zu täuschen, ist ein zentraler Bestandteil des Tatbestands.
Wer jedoch ohne Täuschungsabsicht handelt – etwa weil er versehentlich den Ausweis seines Zwillingsbruders vorzeigt oder weil der Sohn heimlich den Führerschein des Vaters benutzt – macht sich nicht strafbar.
Entscheidend ist, keinen Verdacht auf vorsätzliches Handeln aufkommen zu lassen. Befolgen Sie daher unbedingt die folgenden Grundregeln:
- Schweigen ist Gold!
Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen – und sollten dieses Recht unbedingt wahrnehmen. Machen Sie bei einer Anzeige oder einer polizeilichen Befragung keine Angaben zur Sache, sondern verweisen Sie ausdrücklich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht. Unüberlegte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden. - Hilfe vom Anwalt in Anspruch nehmen!
Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen erfahrenen Strafverteidiger. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Vorwürfe, übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und kann – je nach Sachlage – eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Sollte es doch zu einer Gerichtsverhandlung kommen, sorgt Ihr Anwalt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und das bestmögliche Ergebnis erzielt wird.
Rechtliche Hilfe bei Missbrauch von Ausweispapieren
Der Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB ist kein Bagatelldelikt. Schon das Vorzeigen eines fremden Ausweises oder das Überlassen eigener Dokumente kann strafrechtliche Folgen haben – selbst dann, wenn die Täuschung letztlich nicht erfolgreich war.
Wer mit einem solchen Strafvorwurf konfrontiert wird, sollte keinesfalls vorschnell Aussagen machen oder versuchen, die Angelegenheit ohne rechtliche Unterstützung zu klären. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um Fehler zu vermeiden und das Verfahren möglichst schnell zu beenden.
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und spezialisiert auf Strafrecht. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem Anwalt, der Ihren Fall individuell prüft und die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickelt.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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