Berichte über Brandstiftungen findet man jeden Tag in den Medien. So groß wie ihre Zahl, so vielfältig sind die Motive für eine Brandstiftung.
Doch egal, ob eine Brandstiftung zur Verdeckung einer anderen Straftat erfolgt, ob aus Rache oder aus Fahrlässigkeit – es handelt sich immer um eine Straftat.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Arten der Brandstiftung es in strafrechtlicher Hinsicht gibt, welche Strafen dafür jeweils drohen und wie man sich nach einer Anzeige wegen Brandstiftung als Beschuldigter verhalten sollte.
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- Was ist Brandstiftung?
- Welche Arten der Brandstiftung gibt es?
- Welche Strafe droht bei Brandstiftung?
- Wann verjährt eine Brandstiftung?
- Ist versuchte Brandstiftung strafbar?
- Ist das Herbeiführen einer Brandgefahr strafbar?
- Kann man einer Strafe entgehen, wenn man den Brand selbst löscht?
- Was tun bei einer Anzeige wegen Brandstiftung?
Was ist Brandstiftung?
Unter einer Brandstiftung versteht man im rechtlichen Sinne das in Brand setzen einer Sache, sodass sie auch nach dem Entfernen des Zündstoffs weiterbrennt.
Neben der Brandstiftung stellt das Strafgesetzbuch auch die Brandlegung unter Strafe. Darunter versteht man jede Handlung, die einen Brand verursachen kann. Das kann bereits ein Schwelbrand sein. Die angezündete Sache muss nicht lichterloh brennen.
Von der Systematik im Strafgesetzbuch her gehört Brandstiftung zu Sachbeschädigungsdelikten. Die Strafandrohung für die einzelnen Brandstiftungsdelikte ist relativ hoch, weil mit einer Brandsitftung große Gefahren für andere Menschen und ihr Eigentum verbunden sind.
Welche Arten der Brandstiftung gibt es?
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet in den Paragrafen 306 bis 306d verschiedene Arten der Brandstiftung, die sich nach ihrer Schwere unterscheiden:
- "einfache" Brandstiftung
- schwere Brandstiftung
- besonders schwere Brandstiftung
- Brandstiftung mit Todesfolge
- fahrlässige Brandstiftung
Sehen wir uns die verschiedenen Arten etwas genauer an.
Was versteht man unter "einfache" Brandstiftung?
Die Grundform der Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt. Demnach wird bestraft, wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen (namentlich Maschinen),
- Warenlager oder Warenvorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- Landwirtschaftliche, ernährungswirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
Nach der Rechtsprechung muss dadurch die Sache vernichtet oder ganz oder teilweise unbrauchbar geworden sein, sodass sie jedenfalls nicht mehr normal gebraucht werden kann. Für die Erfüllung des Straftatbestandes ist es erforderlich, dass die wesentlichen Teile einer Sache in Brand geraten sind. Bei einem Wohnungsbrand reicht es demzufolge nicht aus, wenn nur Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppich usw. brennen. Als wesentliche Teile gelten z. B. Treppen, Fenster, Türen oder der Fußboden.
Die Auflistung der Objekte oben ist abschließend. Wird eine andere Sache angezündet, dann kommt nur eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB in Betracht. Wichtig ist zudem bei der „einfachen“ Brandstiftung, dass es sich um eine fremde Sache handelt. Bei anderen Brandstiftungsarten kommt es darauf hingegen nicht an.
Wird "nur" eigenes Eigentum angezündet und zerstört, bedeutet das aber nicht, dass dann automatisch keine Strafbarkeit gegeben ist. Es kann sich in diesem Fall bei dem bewussten Zerstören um einen Versicherungsbetrug handeln, der ebenfalls strafbar ist.
Was versteht man unter schwere Brandstiftung?
§ 306a StGB stellt die Gefährdung von Menschen durch eine Brandstiftung in den Mittelpunkt. Werden Menschen gefährdet, handelt es sich dabei in der Regel um eine schwere Brandstiftung.
Tatobjekte können sein:
- ein Gebäude,
- ein Schiff,
- eine Hütte,
- eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
- eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen,
- eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude.
Typischer Fall ist hier die Legung eines Wohnungsbrandes. Dagegen kommt der Tatbestand bei einer Brandstiftung in einem Bürogebäude nur dann in Betracht, wenn dieser zu den üblichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter erfolgt. Anders als bei der „einfachen“ Brandstiftung kann hier auch ein Wohnwagen Tatobjekt sein, da dieser vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient.
Schließlich bezieht § 306a StGB in Absatz 2 auch noch alle Sachen ein, die in § 306 StGB aufgelistet sind (siehe oben), unter der Voraussetzung, dass dadurch andere Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung (z. B. durch Rauchgase) gebracht werden.
Was versteht man unter besonders schwere Brandstiftung?
Gemäß § 306b müssen zu den §§ 306 und 306a zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, damit die Tat als besonders schwer eingestuft wird.
Das sind:
- schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen,
- Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen,
- Todesgefahr für andere Menschen,
- Brandstiftung um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
- Verhinderung oder Erschwerung der Löschung eines Brandes.
Was versteht man unter Brandstiftung mit Todesfolge?
Der Tatbestand wird gemäß § 306c StGB dann erfüllt, wenn durch die Brandstiftung zumindest leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde. Der Tod muss in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Brand stehen. Dabei ist nicht nur an das direkte Verbrennen zu denken, sondern z. B. auch an den Tod durch eine Rauchgasvergiftung. Darüber hinaus wird der Tatbestand ebenfalls verwirklicht, wenn sich das Opfer auf der Flucht vor den Flammen aus dem Fenster stürzt und dabei zu Tode kommt.
Subjektives Tatbestandsmerkmal ist neben Vorsatz mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Was versteht man unter fahrlässige Brandstiftung?
Gemäß § 306d StGB steht auch eine fahrlässige Brandstiftung unter Strafe. Im strafrechtlichen Sinne handelt fahrlässig, wer diejenige Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und in der Lage ist.
Typische Fälle sind:
- das achtlose Wegwerfen von noch brennenden oder glimmenden Zigaretten beim Rauchen im Wald,
- das Unterlassen von vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen bei technischen Arbeiten, z. B. beim Schweißen,
- der sorglose Umgang mit offenem Feuer, z. B. unbeaufsichtigte brennende Kerzen auf einem Weihnachtsbaum,
- das Überlassen von Feuerwerkskörpern an Minderjährige.
Welche Strafe droht bei Brandstiftung?
Das Strafmaß unterscheidet sich je nach Schwere der Brandstiftung. Bei der Strafzumessung kommt es vor allem auf den Umfang der erzeugten Gefahr, die Verletzungen des Opfers und die Höhe des Brandschadens an. Im Folgenden finden Sie den jeweils vorgesehenen Strafrahmen für die einzelnen Brandstiftungsdelikte.
Strafe für „einfache“ Brandstiftung
§ 306 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafe für schwere Brandstiftung
§ 306a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafe für besonders schwere Brandstiftung
§ 306b StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Entstand durch die Brandstiftung eine Todesgefahr, fand die Tat zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat statt oder wurde das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert, dann beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Strafe für Brandstiftung mit Todesfolge
Wird durch die Brandstiftung der Tod eines Menschen verursacht, sieht § 306c StGB dafür eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.
Strafe für fahrlässige Brandstiftung
Fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Wann verjährt eine Brandstiftung?
Aufgrund der angedrohten Strafe beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Frist beginnt mit der Zerstörung der angezündeten Sache.
Ist versuchte Brandstiftung strafbar?
Da Brandstiftung mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitstrafe geahndet wird, handelt es sich um ein Verbrechen. Damit ist bereits der Versuch strafbar.
Ist das Herbeiführen einer Brandgefahr strafbar?
Nicht immer liegt bei der Entstehung eines Brandes eine gleich eine vorsätzliche Brandstiftung oder grobe Fahrlässigkeit vor. Doch auch das Erzeugen einer bloßen Brandgefahr kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Nach § 306f StGB ist nicht nur eine Brandstiftung selbst, sondern bereits das Herbeiführen einer Brandgefahr strafbar. Das kann durch
- Rauchen,
- offenes Feuer oder Licht,
- durch das Wegwerfen noch brennender oder glimmender Gegenstände
- oder auf andere Weise erfolgen.
Geschützt werden durch den § 306f StGB fremde
- feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
- Anlagen oder Betriebe der Ernährungs- oder Landwirtschaft, in denen sich entsprechende Erzeugnisse befinden,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- bestellte Felder oder leicht entzündliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf Feldern lagern.
Für das Herbeiführen einer Brandgefahr droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gleiches gilt, wenn durch die Brandgefahr für die oben aufgeführten Sachen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Im Falle von Fahrlässigkeit sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Kann man einer Strafe entgehen, wenn man den Brand selbst löscht?
Ja, das ist unter Umständen möglich. Im Strafgesetzbuch gibt es dafür den § 306e, der mit „Tätige Reue“ überschrieben ist. Danach kann das Gericht die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB nach seinem Ermessen mildern oder ganz von ihr absehen. Voraussetzung ist, dass der Täter den Brand selbst gelöscht hat, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist. Von dieser Regelung kann der Täter auch dann profitieren, wenn der Brand ohne sein Zutun gelöscht wurde, er sich jedoch darum freiwillig und ernsthaft bemüht hat.
Was tun bei einer Anzeige wegen Brandstiftung?
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sollten Sie bei einer Vorladung zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch machen und der Polizei nur Ihre persönlichen Angaben mitteilen. Lassen Sie sich nicht auf Gespräche über die Ihnen vorgeworfene Tat ein. Aussagen, die Sie einmal gemacht haben können Ihnen später vor Gericht schaden. Das Inbrandsetzen eines Objekts ist unabhängig von den Motiven kein Kavaliersdelikt. Nehmen Sie den Vorwurf deshalb in Ihrem eigenen Interesse bitte sehr ernst.
Im nächsten Schritt ist nach einer Anzeige wegen Brandstiftung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Warum – das erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Strafverteidigung bei Brandstiftung - Ihr Anwalt für Strafrecht!
Wie Sie in unserem Artikel erfahren haben, gibt es verschiedene Arten der Brandstiftung, die sich nicht zuletzt hinsichtlich des Strafmaßes unterscheiden. Es ist also von erheblicher Bedeutung, welcher Paragraf im konkreten Fall einschlägig ist. Das Herausarbeiten des mildesten Straftatbestands sollte einem Strafverteidiger übertragen werden. Neben einer Einstellung des Strafverfahrens, z. B.mangels Beweisen, wird eine möglichst geringe Strafe für seinen Mandanten das vorrangige Ziel des Rechtsanwalts sein, den Sie mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Nach der Übertragung des Mandats wird der Anwalt, am besten ein Fachanwalt für Strafrecht, zunächst Akteneinsicht beantragen. Nur auf dieser Grundlage ist die Entwicklung einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie möglich. Durch die Einsicht in die Ermittlungsakte erfahren Sie und Ihr Anwalt, über Beweismittel die Polizei verfügt.
Wenn Ihnen der Vorwurf einer Brandstiftung gemacht wird, können Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Unsere Kanzlei hat Standorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München.
Nehmen Sie einfach per WhatsApp, Telefon, E-Mail oder über unser Kontaktformulat Verbindung mit uns auf. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.