Hochauflösende Bilder und Videos von kinderpornografischen Darstellungen können mittlerweile mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt werden.
Auch wenn kein real existierendes Kind dabei zu Schaden kommt, sind die Abbildungen dennoch strafbar.
Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Beschuldigten wird empfohlen, keine Aussage zu tätigen und schnellstens einen erfahrenen Anwalt zu kontaktieren.
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Technische und digitale Neuerungen machen immer größere Sprünge. Gegenwärtig ist die Künstliche Intelligenz (KI bzw. englisch: AI) in aller Munde. Noch vor wenigen Jahren verband man damit außerhalb der Science-Fiction meist wenig intelligente Programmabläufe. Nunmehr ist KI auch außerhalb des Profi-Tech-Bereichs angekommen und ist dort selbst für kreative Erzeugnisse einsetzbar.
Übersetzungen, Aufsätze schreiben oder gar fotorealistische Bilder und Videos erzeugen. All das schaffen moderne KI-Programme nun in Windeseile. Oftmals kaum oder gar nicht mehr von echten Aufnahmen zu unterscheiden. Kein Wunder, dass das auch im Bereich der Pornografie angekommen ist. Viel wird darüber geschrieben, wie die Ermittlungsbehörden KI-Programme nutzen, um Herstellern oder Vertreibern von Kinderpornografie auf die Schliche zu kommen (vgl.Artikel zur EU-Chatkontrolle). Wir wollen in diesem Rechtstipp hingegen beleuchten, inwiefern kinderpornografische Inhalte strafrechtlich relevant sind, die vollständig von künstlicher Intelligenz erschaffen wurden.
Was sind überhaupt kinderpornografische Inhalte?
Kinderpornografische Inhalte zeigen oder beschreiben Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch an Personen unter 14 Jahren zeigen. Einschlägig sind etwa Inhalte, die sexuelle Handlungen durch Erwachsene an Kindern zeigen, sexuelle Handlungen, die Erwachsene an sich selbst von Kindern vornehmen lassen oder auch solche Inhalte, die sexuelle Handlungen an Kindern untereinander zeigen. Kinderpornografisch können auch solche Inhalte sein, auf denen ein Kind allein derart auf eine sexuelle Erregung des Betrachters abzielend abgebildet ist. Wesen der Kinderpornografie ist mithin die Degradierung eines Kindes zum Objekt fremder sexueller Zwecke.
Was ist mit Herstellung durch künstliche Intelligenz gemeint?
Künstliche Intelligenz beschreibt eine Form der Wissenschaft bzw. ihrer Ergebnisse, menschliches Denken und Schaffen auf eine Maschine zu übertragen. Hierdurch wird also eine Maschine, etwa ein Computerprogramm, selbst mit Intelligenz ausgestattet. Es kann dann seine Umwelt wahrnehmen, von dieser lernen und seine Intelligenz stetig ausbauen und optimieren.
Hinsichtlich des hier relevanten Bereichs sind also Computerprogramme gemeint, die selbsttätig kreative Produkte erzeugen, etwa fotografie-ähnliche Abbildungen oder gar Videofilme. Dabei erschaffen die Programme diese Erzeugnisse ohne ein echtes Vorbild. Im Zweifel ist alles künstlich erzeugt und nichts dessen, was abgebildet ist, hat es je gegeben. Weder die Umgebung noch das Geschehen noch die gezeigten Personen sind echt: Alles ist künstlich erzeugt.
Es kommt doch niemand zu schaden, oder?
Warum steht überhaupt in Frage, ob mit KI hergestellte Kinderpornografie strafrechtlich relevant ist?
Wenn aber all das Gezeigte gar nicht echt ist, so stellt sich die Frage, ob auch völlig künstlich erzeugte kinderpornografische Inhalte strafrechtlich relevant sind.
Denkbar ist, dass jemand rein künstliche Abbildungen von einem Programm anfertigen lässt und diese niemals weitergibt. Somit hat diese nicht nur niemand anders gesehen, sie wurden folglich auch nicht verbreitet und es kam auch kein Kind zu Schaden oder wurde zum Objekt sexueller Zwecke Fremder degradiert. Denn die etwaig abgebildeten Personen sind vollständig künstlich erzeugte Avatare, die nicht einmal der menschlichen Fantasie oder Erinnerung entstammen, wie dies womöglich der Fall wäre, würde ein Mensch die Szene per Hand gezeichnet haben.
Letztlich ist auch das maßgebliche Schutzgut der betreffenden Paragrafen der Kinder- und Jugendschutz. Insbesondere die in Kinderpornos abgebildeten Kinder und Jugendlichen sollen vor dem mit der Anfertigung der Aufnahme und hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte (und Würde) geschützt werden. Rein computergenerierte, künstlich erzeugte Personenabbildungen können jedoch nicht missbraucht und nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
So möchten wohl einige Argumentieren. Dennoch sieht die strafrechtliche Realität anders aus.
Ist mit KI hergestellte Kinderpornografie strafbar?
Um es gleich vorwegzunehmen: Ja!
Schutzrichtung der betreffenden Paragrafen ist unter anderem, durch ein Totalverbot den gesamten Markt der Kinderpornografie in allen Facetten zu bekämpfen.
Zu beachten ist im Strafrecht der exakte Wortlaut. So normiert § 184 b Abs. 1 Satz 2 StGB eine mildere Strafandrohung für jene Fälle, in denen die abgebildeten kinderpornografischen Inhalte „kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben. Das heißt aber eben auch, dass rein fiktive Darstellungen, die zudem erkennbar künstliche Erzeugnisse sind, strafbar sind bzw. der Umgang mit diesen unter Strafe steht.
Dem Umstand, dass in solchen Fällen der künstlichen Herstellung von Abbildungen eben kein Kind sexuell missbraucht und entwürdigt wird, trägt also eine verringerte Strafandrohung Rechnung. Strafbar bleibt die Herstellung fiktiver und künstlicher kinderpornografischer Inhalte aber dennoch, auch wenn sie mit KI-Programmen stattfindet.
Erst recht könnte man meinen. Denn wenn bereits das Anfertigen solcher Inhalte durch Zeichnungen oder literarische Darstellungen strafbar ist, dann wohl erst recht die Anfertigung hochauflösender Bilder und Videos, die von Originalaufnahmen kaum mehr zu unterscheiden sind.
Welche Strafe droht bei von KI erzeugter Kinderpornografie?
Nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 184 b Abs. 1 Satz 2 StGB verringert sich der hohe Strafrahmen im Bereich der Kinderpornografie, wenn die Inhalte rein künstlich hergestellt sind. In diesen Fällen beträgt die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe bei einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Das ist immer noch ein relativ hohes Strafmaß, bei dem zudem eine Geldstrafe ausgeschlossen ist. Ist der Tatbestand erfüllt, gibt es also nicht weniger als mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe.
Die genaue Höhe der Strafe sowie der Umstand, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht, ergibt sich jedoch stets im Einzelfall. So wird es darauf ankommen, was auf den fraglichen Darstellungen zu sehen ist und wie explizit oder gar gewalttätig und entsprechend schwerwiegend der Verstoß ist. Ferner spielt auch die persönliche Situation des Täters eine Rolle. Ein bis dato unbescholtener Täter mit wenigen - womöglich nur für den eigenen Bedarf selbst hergestellten - gefundenen Inhalten wird demnach ein geringeres Strafmaß zu erwarten haben als ein bereits einschlägig vorbestrafter Mehrfachtäter.
Was tun, wenn gegen mich wegen künstlich erzeugten Kinderpornos ermittelt wird?
Sollten Sie Betroffener eines Strafverfahrens wegen des Umgangs mit (im Wege künstlicher Intelligenz erstellten) kinderpornografischen Inhalten sein, gilt es zunächst, trotz allem die Ruhe zu bewahren. Das ist schwer genug. Denn dieser Vorwurf wiegt schwer und in der Regel nehmen Sie Kenntnis von dem Verfahren, weil die Beamten bereits Ihre Wohnung durchsucht und allerlei Datenträger usw. konfisziert haben.
Wichtig ist, dass Sie keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen. Die Ermittler sind mit allen Wassern gewaschen und versuchen, aus jedem Wort - sei es noch so entlastend gemeint - weitere Details zu ziehen, um die Vorwürfe zu erhärten. Die Ermittler wissen zudem, dass Beschuldigte in Kinderporno-Verfahren schnell ganz allein dastehen und viel Rede- und Erklärungsbedarf haben - und nutzen diese Lage weidlich aus.
Gerade dann brauchen Sie also eine professionelle Verteidigungsstrategie und einen versierten Strafverteidiger, der Sie nicht verurteilt, sondern Ihnen in dieser turbulenten und belastenden Situation zur Seite steht. Womöglich ist ein Strafverteidiger noch die einzige Person, die auf Ihrer Seite steht und Ihnen hilft, diese missliche Lage zu überstehen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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