Hochauflösende Bilder und Videos von kinderpornografischen Darstellungen können mittlerweile mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt werden.1
Auch wenn kein real existierendes Kind dabei zu Schaden kommt, sind die Abbildungen dennoch strafbar – der Gesetzgeber will den gesamten Markt und die Nachfrage nach Missbrauchsdarstellungen unterbinden.2
Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren für Darstellungen, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b Abs. 1 S. 2 StGB).3
Beschuldigten wird empfohlen, keine Aussage zu tätigen und schnellstens einen erfahrenen Anwalt zu kontaktieren – gerade bei digitalen/forensischen Sachverhalten.4
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Technische und digitale Neuerungen machen immer größere Sprünge. Moderne Bild- und Video-KI kann in Sekunden täuschend echte Personen, Räume und Szenen generieren. Genau deshalb hat der Gesetzgeber den Bereich der „nicht wirklichkeitsnahen“ oder „fiktiven“ Darstellungen ausdrücklich mit in den § 184b StGB aufgenommen – damit nicht behauptet werden kann, eine KI-Datei sei „straflos“, nur weil kein reales Kind abgebildet ist.5
Was sind überhaupt kinderpornografische Inhalte?
Kinderpornografische Inhalte sind Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch an Kindern (unter 14 Jahren) zeigen, sexuelle Handlungen an Kindern ermöglichen oder Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung abbilden (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB).6
Erfasst sind nicht nur reale Fotos/Videos, sondern auch Bild- und Tonträger, Datenspeicher, digitale Dateien und computer-/KI-generierte Abbildungen. Entscheidend ist der sexualisierte Kindesbezug, nicht das Medium.
Wesen der Norm ist, dass das Kind nicht zum Objekt fremder sexueller Zwecke gemacht werden darf. Genau dieses „Objektmachen“ soll durch ein umfassendes Verbot unterbunden werden – auch dann, wenn eine KI-Figur und kein reales Kind zu sehen ist.
Was ist mit Herstellung durch künstliche Intelligenz gemeint?
Gemeint sind Programme (z. B. Bild-/Video-KI, Diffusion-Modelle, Deepfakes), die selbstständig oder auf Prompts hin fotorealistische Kinderfiguren erzeugen können – häufig unter Verwendung riesiger Datenmengen und Stilvorlagen. Für die Strafbarkeit ist unerheblich, ob:
- ein reales Kind als Vorlage genommen wurde,
- mehrere echte Kinder „gemischt“ wurden,
- oder die KI die Person komplett halluziniert hat.
Maßgeblich ist das Ergebnisbild: Sieht ein „Kind“ aus, wird sexualisiert dargestellt und dient offenkundig kinderpornografischen Zwecken, kann der Tatbestand erfüllt sein – selbst wenn die Datei zu 100 % künstlich ist.7
Es kommt doch niemand zu Schaden, oder?
Genau hier setzt die Gesetzesbegründung an: Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein „legaler“ Markt für künstliche Missbrauchsdarstellungen entsteht, weil dieser Markt Nachfrage, Fantasie und letztlich auch reale Taten befeuern kann. Deshalb werden auch fiktive, virtuelle und KI-generierte Kinderpornografien erfasst – aber mit einer abgesenkten Mindeststrafe.8
Ist mit KI hergestellte Kinderpornografie strafbar?
Ja. § 184b Abs. 1 S. 2 StGB sagt ausdrücklich, dass auch Inhalte erfasst sind, die „kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben“. Damit sind fiktive, gezeichnete, animierte oder KI-generierte kinderpornografische Bilder/Videos vom Strafgesetz ausdrücklich mitgemeint.9
Die Strafbarkeit soll nicht erst ansetzen, wenn ein echtes Kind missbraucht wurde, sondern bereits viel früher – bei der Nachfrage nach kinderpornografischem Material. Ein „KI-Ausweg“ existiert deshalb nicht.
Relevante Handlungen sind insbesondere:
- Herstellen (also Generieren/Erzeugen der KI-Datei),
- Besitzen (Speichern auf PC, Handy, Cloud),
- Verbreiten / Zugänglichmachen (Upload in Foren, Messengern, Darknet, Discord, Telegram),
- Verschaffen von Drittbesitz (jemandem gezielt schicken).
Entlastend kann sein, wenn es sich erkennbar um nicht realitätsnahe, grob stilisierte oder eindeutig als „Fantasy“ erkennbare KI-Bilder handelt – aber: Das ist Verteidigungsarbeit im Einzelfall und sollte nicht ohne Akteneinsicht vorgetragen werden.
Welche Strafe droht bei von KI erzeugter Kinderpornografie?
Für diese Konstellation sieht das Gesetz einen abgesenkten Strafrahmen vor, weil kein reales Kind betroffen ist:
- Mindeststrafe: 3 Monate Freiheitsstrafe
- Höchststrafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe
- Geldstrafe: im Regelfall nicht vorgesehen, anders als bei vielen anderen Delikten.10
Die konkrete Strafhöhe hängt u. a. ab von:
- Art der Darstellung (explizit, gewaltvoll, mehrere Kinder),
- Anzahl der Dateien und ob ein systematisches Vorgehen erkennbar ist (Serien, Sammlungen),
- Verbreitung (nur lokal gespeichert oder im Netz geteilt?),
- Vorstrafen bzw. sonstige Sexualdelikte,
- Geständnis, Kooperation, Therapie (strafmildernd).
Wichtig: Seit der Reform 2024 ist der untere Bereich der Kinderpornografie-Delikte wieder als Vergehen ausgestaltet – damit sind Einstellungen gegen Auflage (§ 153a StPO) oder Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung in passenden Fällen grundsätzlich wieder erreichbar.11
Was tun, wenn gegen mich wegen künstlich erzeugten Kinderpornos ermittelt wird?
Gerade in KI-Fällen machen Beschuldigte oft den Fehler, „erklären“ zu wollen, dass ja „kein echtes Kind“ betroffen war. Damit liefern sie der Staatsanwaltschaft aber genau den fehlenden Vorsatzbaustein („ich wusste, dass es ein Kind darstellen sollte“). Besser ist:
- Keine Aussage bei Polizei oder LKA – Aussageverweigerungsrecht nutzen.
- Sofort Fachanwalt einschalten (Sexualstrafrecht / IT-Bezug).
- Akteneinsicht abwarten: Erst aus der Akte ergibt sich, welche Datei, welcher Hash, welches Prompting, welcher Account Ihnen zugeordnet wird.
- Keine Dateien löschen – das kann als Strafvereitelung ausgelegt werden.
- Verteidigungsziel festlegen: Einstellung, Strafbefehl, Bewährung, Vermeidung Öffentlichkeit.
Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten bei Vorwürfen nach § 184b StGB – einschließlich KI-/synthetischer Darstellungen. Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (aktuelle Fassung, m. a. W. 2024/2025) ↩︎
- dejure.org: § 184b StGB mit Gesetzesbegründung und Änderungen 2024 ↩︎
- § 12 StGB – Verbrechen und Vergehen (Relevanz bei abgesenkter Mindeststrafe) ↩︎
- polizei-beratung.de: Verhalten als Beschuldigter – Schweigen, Anwalt, keine Eigenrecherche ↩︎
- BMJ: Reform der Sexualstrafdelikte – Einbeziehung virtueller / fiktiver Darstellungen ↩︎
- bpb: Kinderpornografische Inhalte – Schutzrichtung und Reichweite ↩︎
- Dr. Brauer Rechtsanwälte: Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei Sexualstrafrecht ↩︎
- Bundesregierung: Maßnahmen gegen Missbrauchsdarstellungen von Kindern im Netz ↩︎
- § 407 StPO – Strafbefehl (wichtig für Verfahren ohne Öffentlichkeit) ↩︎
- § 184b Abs. 1 S. 2 StGB – „kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ ↩︎
- Neuer § 184b StGB: Absenkung der Mindeststrafen (28.06.2024) ↩︎







