Arbeitszeitbetrug bedeutet, dass Arbeitszeit nur vorgetäuscht oder nicht im vereinbarten Umfang erbracht wird.
Neben Abmahnung oder Kündigung drohen auch strafrechtliche Folgen bis hin zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Arbeitszeitbetrug – Was ist das?
- Wann macht man sich wegen Arbeitszeitbetrugs strafbar?
- Arbeitszeitbetrug: Praktische Beispiele und Gegenbeispiele
- Droht neben der Kündigung auch ein Strafverfahren?
- Welche Strafe droht für Arbeitszeitbetrug?
- Was tun bei einer Anzeige?
- Hilfe vom Anwalt beim Vorwurf Arbeitzeitbetrug
Arbeitszeitbetrug – Was ist das?
Die Arbeitswelt befindet sich im Wandel: Immer mehr Menschen arbeiten von zu Hause oder nutzen hybride Arbeitsmodelle. Für viele Arbeitgeber bringt das die Schwierigkeit mit sich, die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit zu kontrollieren.
Von Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn ein Arbeitnehmer vorgibt zu arbeiten, tatsächlich aber etwas anderes tut. Es wird also weniger gearbeitet, als vertraglich vereinbart ist. Die Grenze zu kleineren Verstößen gegen die Arbeitszeitregelungen ist fließend und muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Arbeitszeitbetrug ist nicht nur ein arbeitsrechtliches Problem, das Abmahnungen oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen kann. Erfolgt er in erheblichem Umfang, droht auch eine Strafanzeige. Denn Arbeitszeitbetrug kann als Betrug im Sinne von § 263 StGB gewertet werden und damit strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wann macht man sich wegen Arbeitszeitbetrugs strafbar?
Strafbar macht sich, wer seine Arbeitszeit bewusst falsch angibt oder während der vereinbarten Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgeht. Damit ein strafbarer Arbeitszeitbetrug vorliegt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Durch die Täuschung muss ein rechtswidriger Vorteil erlangt und gleichzeitig ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden besteht regelmäßig schon darin, dass der Arbeitgeber Lohn für Arbeitszeit bezahlt, die tatsächlich nicht erbracht wurde.
Arbeitszeitbetrug im strafrechtlichen Sinne setzt außerdem Vorsatz voraus. Der Arbeitnehmer muss also erkennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er seine Arbeitszeit falsch darstellt und dadurch betrügt.
Nicht nur Arbeitnehmer können sich des Arbeitszeitbetrugs schuldig machen. Auch Arbeitgeber können in den Fokus der Strafverfolgung geraten, etwa wenn sie bewusst geringere Arbeitszeiten vergüten, als tatsächlich geleistet wurden. Werden diese Zeiten zudem falsch bei den Finanzbehörden angegeben, führt das dazu, dass weniger Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden. In solchen Fällen kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) im Raum stehen.
Arbeitszeitbetrug: Praktische Beispiele und Gegenbeispiele
Ein klassisches Beispiel für Arbeitszeitbetrug ist die Angabe falscher Arbeitszeiten. Das kann etwa über manipulierte Stundenzettel, durch falsches Ein- oder Ausstempeln in einem digitalen Zeiterfassungssystem oder im Homeoffice durch vorgetäuschte Logins erfolgen, ohne tatsächlich zu arbeiten.
Auch private Telefonate während der Arbeitszeit können problematisch sein. Ob hier bereits ein strafbarer Arbeitszeitbetrug vorliegt, hängt jedoch vom Umfang und den Gesamtumständen ab. Die kurzfristige Klärung eines familiären Notfalls wird in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen haben.
Ähnlich verhält es sich mit privatem Surfen im Internet. Erfolgt dies in erheblichem Ausmaß, kann auch dies als Arbeitszeitbetrug gewertet werden. Gleiches gilt für regelmäßiges Zuspätkommen, wenn die versäumte Zeit nicht nachgeholt wird. Erwartbare Verspätungen muss der Arbeitnehmer einkalkulieren – etwa, indem er einen früheren Zug nimmt oder rechtzeitig losfährt. Auch unabgesprochene Abwesenheiten, überzogene „Raucherpausen“ oder das Entfernen vom Arbeitsplatz ohne Dokumentation können einen entsprechenden Vorwurf begründen.
Im Außendienst kommt es häufig vor, dass Fahrtzeiten länger angegeben werden, als sie tatsächlich gedauert haben. Ebenfalls ein Beispiel ist eine Krankmeldung bei einem Arbeitgeber, während gleichzeitig für ein anderes Unternehmen gearbeitet wird.
Daneben gibt es aber auch Konstellationen, die zwar ärgerlich sind, jedoch nicht als Arbeitszeitbetrug gelten. Dazu zählen etwa Zugverspätungen oder ein unerwarteter Stau – in solchen Fällen sollte der Vorfall gemeldet, dokumentiert und gegebenenfalls die Arbeitszeit nachgeholt werden. Auch Small Talk im Büro oder kurze Gespräche in Videokonferenzen werden nicht als Arbeitszeitbetrug gewertet, da sie dem sozialen Austausch und Teambuilding dienen können. Ebenso fallen kurze Unterbrechungen wie Toilettenpausen oder das Holen eines Kaffees nicht unter den Begriff des Arbeitszeitbetrugs.
Droht neben der Kündigung auch ein Strafverfahren?
Arbeitszeitbetrug stellt zunächst eine Pflichtverletzung dar und ist daher in erster Linie ein arbeitsrechtliches Problem. Bei geringfügigen Verstößen – etwa in Einzelfällen, bei geringem Umfang oder ohne Absicht – bleibt es meist bei einem klärenden Gespräch oder einer Abmahnung.
Schwerwiegendere Fälle können jedoch eine ordentliche verhaltensbedingte oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitszeitbetrug eindeutig nachgewiesen werden kann, einen spürbaren wirtschaftlichen Schaden verursacht und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört ist. Zudem sind Schadensersatzforderungen möglich, wenn dem Arbeitgeber tatsächlich ein messbarer Schaden entstanden ist.
Wird einem Arbeitnehmer allerdings ein erheblicher Verstoß zur Last gelegt, drohen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Denn Arbeitszeitbetrug ist im strafrechtlichen Sinne Betrug nach § 263 StGB – und damit ein Straftatbestand, der alles andere als ein Kavaliersdelikt ist. Erstattet der Arbeitgeber neben der Kündigung auch noch eine Strafanzeige, kann dies die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach sich ziehen.
Welche Strafe droht für Arbeitszeitbetrug?
Kommt es zu einer Verurteilung wegen Arbeitszeitbetrugs, richtet sich die Strafe nach § 263 StGB. Möglich sind Geldstrafen oder – in schweren Fällen – Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
In der Praxis wird bei Arbeitszeitbetrug in den meisten Fällen eine Geldstrafe verhängt, deren Höhe sich am Ausmaß des Betrugs und dem entstandenen Schaden orientiert. Eine Freiheitsstrafe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich um besonders gravierende oder systematische Fälle handelt.
Zusätzlich kann eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgen. Diese hat oft weitreichende Folgen, da sie die berufliche Zukunft erheblich beeinträchtigen kann – insbesondere in Branchen, in denen ein einwandfreies Führungszeugnis Voraussetzung ist.
Was tun bei einer Anzeige?
Kommt es zu einer Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, sollten Sie unbedingt die zwei wichtigsten Regeln einer wirksamen Verteidigung beachten:
- Keine Aussage machen.
Jedes unbedachte Wort kann gegen Sie verwendet werden und eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie erschweren. Machen Sie daher konsequent von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Auch Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber sind in diesem Stadium in der Regel nicht mehr hilfreich, wenn bereits eine Kündigung und Strafanzeige ausgesprochen wurden. - Unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten.
Nicht selten beruhen Vorwürfe des Arbeitszeitbetrugs auf Missverständnissen, fehlerhaften Zeiterfassungssystemen oder sogar Gerüchten und Denunziationen unter Kollegen. Falsche Beschuldigungen sind daher keine Seltenheit. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier ansetzen und entlastende Umstände aufzeigen. Hilfreich ist es, wenn Sie Ihre Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentiert haben.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Wenn Sie ausreichende Gegenbeweise vorlegen können, verbessern sich Ihre Chancen erheblich. Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, beantragt Ihr Anwalt Akteneinsicht und prüft die Vorwürfe im Detail. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, strafrechtliche Konsequenzen abzuwehren oder zumindest zu minimieren.
Hilfe vom Anwalt beim Vorwurf Arbeitzeitbetrug
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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