Ersttäter, die wegen des Besitzes oder Downloads kinderpornografischer Dateien nach § 184b StGB beschuldigt werden, stehen oft zum ersten Mal im Leben im Fokus eines Strafverfahrens.
Die Unsicherheit ist groß: Was droht jetzt? Ist eine Bewährungsstrafe realistisch? Und wie kann man die Folgen für Beruf und Familie abmildern?
Der Strafrahmen nach § 184b StGB reicht – je nach Tatvariante – aktuell von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (nach der geplanten Absenkung der Mindeststrafe wieder mehr Spielraum für minderschwere Fälle). :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Neben der eigentlichen Strafe drohen erhebliche berufliche, soziale und familiäre Konsequenzen.
Ersttäter können mit einer Bewährungsstrafe rechnen, wenn Umfang und Qualität des Materials eher gering waren, kein Verteilen in Tauschbörsen vorliegt und eine gute Sozialprognose besteht.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann viele dieser Folgen verhindern oder zumindest abmildern.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was regelt der § 184b StGB genau?
- Der gesetzliche Strafrahmen bei Kinderpornografie im Überblick
- Welche Strafe droht Ersttätern beim Vorwurf Kinderpornografie?
- Kriminalprognose und persönliche Umstände
- Therapie als Schlüssel für eine milde Strafe?
- Bewährung und Bewährungsauflagen
- Hohe Sachverständigenkosten
- Berufliche und soziale Folgen
- Wie hilft ein spezialisierter Anwalt?
Was regelt der § 184b StGB genau?
§ 184b StGB stellt vor allem diese Verhaltensweisen unter Strafe:
- Herstellung, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte,
- das Zugänglichmachen für Dritte (z. B. in Tauschbörsen),
- und in vielen Fällen auch den Versuch.
Kind = Person unter 14 Jahren (§ 176a StGB-Verweis); kinderpornografisch sind vor allem Darstellungen sexueller Handlungen an, vor oder mit einem Kind oder realitätsnah wirkende Abbildungen. Auch Posings können erfasst sein, wenn sie „auf sexuelle Erregung angelegt“ sind.
Die seit 2021 stark verschärfte Fassung hat die Praxis überfrachtet, weshalb der Gesetzgeber wieder mehr Differenzierung schaffen will – u. a. durch die Absenkung der Mindeststrafen bei Besitz und Erwerb. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Der gesetzliche Strafrahmen bei Kinderpornografie im Überblick
1. Besitz / Erwerb (geplante Fassung)
Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren; in echten Bagatellkonstellationen ist über § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe denkbar (z. B. versehentlicher Download, sehr geringe Dateizahl, keine Verbreitung). :contentReference[oaicite:2]{index=2}
2. Verbreitung / Zugänglichmachen / Herstellung
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung Mindeststrafe 2 Jahre – also dann keine Bewährung mehr möglich.
Wichtig für die Praxis: Die Absenkung der Mindeststrafe soll Gerichten wieder erlauben, Ersttäter ohne einschlägige Vorstrafen milder zu behandeln und nicht jeden Fall als „Verbrechen“ einordnen zu müssen. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Welche Strafe droht Ersttätern beim Vorwurf Kinderpornografie?
Für Ersttäter ohne Vorstrafen ist bei rein passivem Besitz, wenigen Dateien, keiner Weitergabe und sozial gefestigter Lebenssituation oft eine Freiheitsstrafe zur Bewährung erreichbar.
Strafschärfend wirken dagegen:
- umfangreiche oder über längere Zeit geführte Sammlung,
- reale Missbrauchsdarstellungen und keine bloßen Posings,
- aktive Teilnahme an Tauschbörsen / Foren,
- Kontaktversuche mit Minderjährigen,
- oder wenn noch andere Sexualdelikte im Raum stehen.
Wichtig: Kein Wort bei der Polizei, bevor Akteneinsicht vorliegt! Erst danach entscheidet man mit dem Verteidiger, ob ein Geständnis prozessual sinnvoll ist.
Kriminalprognose und persönliche Umstände
Gerichte schauen immer: Passiert das nochmal? Gute Prognosefaktoren:
- fester Job / Ausbildung,
- stabiles soziales Umfeld,
- fehlende Vorstrafen,
- Therapiebereitschaft (auch schon begonnen),
- realistische Distanzierung vom Tatgeschehen.
Eine frühe Verteidigung sorgt dafür, dass genau das in der Akte landet – und nicht nur die Forensikberichte.
Therapie als Schlüssel für eine milde Strafe?
Ja – genau wie bei § 183 StGB (Exhibitionismus) oder bei Cybergrooming werten Gerichte einen nachweisbaren Therapiewillen positiv. Wer schon im Ermittlungsverfahren in Behandlung geht und dies dokumentiert, zeigt: „Ich arbeite daran.“
Das kann der Unterschied zwischen kurzer Bewährung und deutlich höherer Strafe sein.
Bewährung wegen Kinderpornografie und mögliche Bewährungsauflagen
Freiheitsstrafen bis 2 Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Typische Auflagen:
- hohe Geldauflage (oft mehrere Tausend Euro),
- Fortführung einer Therapie,
- Kontakt- oder Tätigkeitsbeschränkungen (keine Arbeit mit Kindern),
- Regelmäßige Meldung beim Bewährungshelfer.
Wichtig für die Verteidigung: Die Auflagen sollten zur Lebenssituation passen, sonst droht ein Bewährungswiderruf.
Hohe Sachverständigenkosten – eine oft übersehene Falle
Digitale Auswertungen (PC, Notebook, Smartphone, NAS) können 5.000 bis 25.000 € kosten – und die zahlt am Ende oft der Verurteilte. Gute Verteidigung versucht deshalb, die Auswertung auf relevante Datenträger zu begrenzen oder die Einholung externer Gutachten zu vermeiden.
Berufliche und soziale Folgen einer Verurteilung wegen § 184b StGB
Schon das Ermittlungsverfahren kann zu Mitteilungen an Arbeitgeber, Jugendamt oder Kammern führen (MiStra). Beamte, Lehrer, Erzieher oder Beschäftigte mit erweitertem Führungszeugnis sind besonders gefährdet. Häufig werden außerdem alle beschlagnahmten Geräte eingezogen – auch wenn darauf Privates oder Berufliches liegt.
Wie hilft mir ein spezialisierter Anwalt beim Vorwurf der Kinderpornografie?
Ganz wichtig: Keine Aussage bei der Polizei, keine „Erklärungen“, keine Chat-Screenshots hinschicken. Erst Akteneinsicht, dann Strategie.
Ein erfahrener Verteidiger kann:
- prüfen, ob alle Dateien wirklich unter § 184b fallen,
- eine Einstellung gegen Auflage anregen – besonders bei wenigen / grenzwertigen Dateien,
- Therapienachweise aufbereiten,
- die Kosten und Nebenfolgen klein halten,
- und auf eine Bewährungsstrafe hinarbeiten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (aktuelle Fassung)
- Bundesministerium der Justiz – Informationen zur geplanten Absenkung der Mindeststrafe bei § 184b StGB (Praxisrückmeldungen)
- Bericht der Bundesregierung zur Reform der Kinderpornografie-Strafnormen 2023/2024
- dejure.org – § 184b StGB mit Rechtsprechungsnachweisen
- BKA-Lagebilder Kinderpornografie im Internet







