Manchmal lässt sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht verhindern. Das bedeutet aber nicht, dass man nun nichts mehr tun kann.
Denn wer zu einer Haftstrafe von beispielsweise zwei Jahren verurteilt wurde, muss deswegen noch nicht unbedingt auch tatsächlich zwei Jahre im Gefängnis verbringen.
Gemäß § 57 StGB kann nämlich unter gewissen Umständen eine vorzeitige Haftentlassung (meist zum sogenannten "Zwei Drittel Zeitpunkt") erwirkt werden. Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.
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- Was bedeutet „vorzeitige Haftentlassung“?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine vorzeitige Haftentlassung erfüllt sein?
- Wann ist eine vorzeitige Haftentlassung frühestens möglich?
- Wann kann man eine Halbstrafe beantragen?
- Kann man auch bei lebenslanger Haftstrafe eine vorzeitige Haftentlassung beantragen?
- Wie stellt man einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung?
- Wann sollte man einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung stellen?
Was bedeutet „vorzeitige Haftentlassung“?
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung ist in § 57 StGB geregelt. Zunächst halten wir fest, was sie nicht bedeutet: Ein rechtskräftiges Urteil wird durch einen Antrag nicht etwa einfach für nichtig erklärt und eine Strafe beendet, bevor sie abgegolten ist.
Vorzeitige Haftentlassung bedeutet, dass unter bestimmten Umständen das Gericht einwilligen kann, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haft das letzte Drittel zur Bewährung auszusetzen. Die Reststrafe wird also dem Verurteilten nicht erlassen, aber er darf sie unter Auflagen in Freiheit verbringen. Verstößt er gegen eine Auflage, etwa den täglichen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, wird die Bewährung widerrufen und er muss zurück in Haft.
Welche Voraussetzungen müssen für eine vorzeitige Haftentlassung erfüllt sein?
§ 57 StGB besagt, dass eine vorzeitige Haftentlassung nur in Erwägung gezogen wird, wen der Verurteilte einverstanden ist und eine Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortbar ist. Hierfür spielen eine Reihe von Faktoren eine Rolle, die vom Gericht im Einzelfall geprüft werden müssen:
- Vorleben und Charakter des Verurteilten,
- Umstände der Tat,
- Risiko einer Rückfälligkeit,
- Verhalten des Verurteilten in der Haft,
- zu erwartende Lebensumstände nach Haftentlassung.
Das bedeutet, dass nicht etwa der Antrag selbst, sondern vielmehr das Verhalten des Verurteilten vor Antragsstellung Ausschlag darüber gibt, ob eine vorzeitige Haftentlassung bewilligt wird. Da man hierbei auf das Vorleben und die Tatumstände keinen Einfluss mehr nehmen kann, ist es enorm wichtig, sich in der Haft um eine gute Führung, eine positive Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, aber auch Kontakte zur Außenwelt und gute Aussichten nach der Haftentlassung zu bemühen.
Zwei Drittel Zeitpunkt / Halbstrafe: Wann ist eine vorzeitige Haftentlassung frühestens möglich?
Wann eine vorzeitige Haftentlassung in Frage kommt, richtet sich in der Hauptsache nach der Höhe der zu verbüßenden Haftstrafe: Wie gesagt, eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist nach zwei Dritteln der Haft vorgesehen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese zwei Drittel mindestens zwei Monate Haft bedeuten. Ein sogenannter "Zwei Drittel Antrag" kann also nur ab einer Gesamtstrafe von 3 Monaten gestellt werden. Eine vorzeitige Haftentlassung nach weniger als 2 Monaten ist grundsätzlich nicht möglich.
Es gibt unter besonderen Umständen auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung nach der Hälfte der Strafe (sogenannte „Halbstrafe“). Dies ist allerdings keine Option zur Verkürzung der 2/3-Strafe, wie man dem Namen nach meinen könnte. Denn eine Halbstrafe ist erst nach frühestens sechs Monaten Haft möglich.
Wann kann man eine Halbstrafe beantragen?
Eine vorzeitige Haftentlassung nach der Hälfte der Strafe ist nur möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Verurteilte ist zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, und die zu verbüßende Strafe beträgt zwischen einem und zwei Jahren.
- Eine Entlassung erscheint aufgrund besonderer Umstände hinsichtlich der Tat, Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung während des Vollzugs gerechtfertigt. Dies kann etwa dann als gegeben gelten, wen ein Täter eine nachweislich besonders positive Entwicklung in der Haft zeigt. Dazu ist es notwendig, ab Haftantritt gezielt daraufhin zu arbeiten, dass eine positive Entwicklung anerkannt und im Idealfall bereits Maßnahmen innerhalb des Vollzugs daraufhin gelockert werden.
Kann man auch bei lebenslanger Haft eine vorzeitige Haftentlassung beantragen?
Wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung im Falle eines zu lebenslanger Haft verurteilten Täters als erfüllt angesehen werden, ist eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß § 57a StGB auch hier möglich. Diese kann allerdings erst nach frühestens 15 Jahren erfolgen. Außerdem darf nicht eine vom Gericht ausdrücklich festgestellte besondere Schwere der Schuld dagegen sprechen.
Wie stellt man einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung?
Einen sogenannten 2/3-Antrag stellt man bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer. Gesetzlich prüft die Kammer die Möglichkeit eine vorzeitigen Haftentlassung nach zwei Dritteln der Haft zwar auch ohne Antrag, es ist jedoch ratsam, wenn man Aussicht auf Erfolg haben will, den Antrag selbst zu stellen. Hierzu genügt ein formloses Schreiben, in dem man um eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung ab dem Zeitpunkt X (an dem man 2/3 abgebüßt hat) ersucht und dieses Anliegen schlüssig unter Berücksichtigung der oben genannten erforderlichen Voraussetzungen begründet.
Die Art, wie sich der Verurteilte in diesem Antrag darstellt, ist von entscheidender Bedeutung für die Bewilligung. Daher empfiehlt es sich dringend, zur Aufsetzung des Antrags die Unterstützung eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, der bei der Strukturierung des Antrags, und der Herausstellung der entscheidenden Argumente helfen kann. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Halbstrafe, deren Möglichkeit im Unterschied zur 2/3-Strafe nicht von Amts wegen geprüft wird, sondern in jedem Falle beantragt werden und besonders überzeugend begründet werden muss.
Wann sollte man einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung stellen?
Wann die Einsendung eines 2/3-Antrages sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang der Strafe und der Komplexität des Falles, ab.
Grundsätzlich sollte man den Antrag pünktlich stellen; Also nicht bereits deutlich vor Ablauf der zwei Drittel, aber auch nicht so spät, dass die Bearbeitung des Antrags die Sache weit über diesen Zeitpunkt verschleppt. Als Faustregel gilt, dass man den Antrag ca. zwei Monate vor dem gewünschten Entlassungszeitpunkt einreichen sollte.
Bevor man den Antrag selbst stellt, sollte man jedoch gemeinsam mit seinem Anwalt darauf hinwirken, die Chancen auf Erfolg des Antrags zu erhöhen, indem man günstige Voraussetzungen schafft. Hierzu gehören:
- Positives kooperatives Verhalten im Vollzug,
- Beschaffung einer Unterkunft für den Fall der Haftentlassung,
- Beschaffung eines Jobs für die Zeit nach der Haftentlassung,
- Anträge auf Lockerungen des Vollzugs (oder gar offenen Vollzug.)
Um all diese Dinge sollte man sich frühzeitig vor Antragsstellung kümmern, damit diese in der Antragsbegründung angeführt werden können.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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