Asbest ist ein besonderer Gefahrenstoff. Eine unsachgemäße Entsorgung kann gegen eine ganze Reihe von Gesetzen verstoßen.
Nach § 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit Abfällen) drohen empfindliche Geldstrafen, im schlimmsten Falle sogar Gefängnisstrafen.
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen unerlaubter Entsorgung von Asbest geführt wird, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
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- Was ist bei Asbest besonders zu beachten?
- Ist es eine Straftat Asbest zu entsorgen?
- Welche Straftatbestände können durch die Entsorgung von Asbest erfüllt werden?
- Welche Strafen drohen bei unsachgemäßer Entsorgung von Asbest?
- Was soll ich tun, wenn ich beschuldigt werde, Asbest unsachgemäß entsorgt zu haben?
Was ist bei Asbest besonders zu beachten?
Jahrzehntelang wurde Asbest überall als Baustoff verwendet. Er findet sich in Zementplatten, Lüftungsschächten, Leitungsdämmungen, Bodenbelägen, etc.
Inzwischen gilt er aber als gesichert krebserregend und seine Verwendung ist gemäß Gefahrstoffverordnung verboten, in dessen Anhang IV Asbest an erster Stelle steht.
Seine Entsorgung ist dementsprechend kompliziert. Mit der gewerblichen Demontage von asbesthaltigen Baustoffen dürfen nur Firmen mit Sachkundenachweis betraut werden. Private Demontage (z.B. Asbesthaltige Speicherheizgeräte) ist zwar möglich, unterliegt jedoch strengen Regelungen, die am jeweils infrage kommenden Standort recherchiert werden müssen. So haben etwa Wertstoffhöfe und Mülldeponien mitunter spezielle Angebote zur Entsorgung von gefährlichen Baustoffen.
Ist es eine Straftat Asbest zu entsorgen?
Viele Gebäude, in denen Asbest verbaut wurde, sind mittlerweile sanierungsbedürftig. Hierbei muss penibel auf die verbauten Stoffe und die Vorschriften im Umgang damit geachtet werden. Dazu sollte unbedingt – auch wenn es kosten- und zeitaufwändiger ist – sachkundiges Personal hinzugezogen werden.
Die Vorschriften nicht zu kennen, schützt nicht vor Strafe, sondern wird gegebenenfalls als Fahrlässigkeit ausgelegt.
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu missachten, stellt zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern geahndet wird. In vielen Fällen werden allerdings durch Unachtsamkeit im Umgang mit Asbest (z.B. wenn asbesthaltige Stoffe zum leichteren Transport zerkleinert werden) schnell auch verschiedene Straftatbestände erfüllt.
Welche Straftatbestände können durch die Entsorgung von Asbest erfüllt werden?
Unsachgemäßer, also vorschriftswidriger Umgang mit Asbest kann gleich mehrere Straftatbestände erfüllen. Die Häufigsten wollen wir Ihnen hier aufzeigen:
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB)
Beförderung, Ablagerung, Beseitigung von giftigen Abfällen außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage unter wesentlicher Abweichung von dafür vorgeschriebenen Verfahren.
Dieser Tatbestand kann bereits erfüllt werden, wenn Asbestabfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung zur Deponie gefahren werden aber unzureichend verpackt oder zum Transport zerkleinert wurden.
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Gütern (§ 328 Abs. 3 StGB)
Schädigung von Gesundheit, Tieren, Pflanzen, Luft, Gewässer oder Boden durch Beförderung, Versendung, Verpackung, Verladung usw. von gefährlichen Gütern.
Auch dieser Tatbestand ist vor allem bei unvorschriftsmäßigem Transport relevant.
Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
Verunreinigung des Bodens durch Freisetzen oder Einbringen von Stoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten.
Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
Freisetzen von Schadstoffen in die Luft unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (nach (2) auch beim Betrieb einer Anlage, Betriebsstätte oder Maschine).
Besonders schwerer Falleiner Umweltstraftat (§ 330 StGB)
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn eine der genannten Taten vorsätzlich oder aus Gewinnsucht begangen wird und/oder hierdurch tatsächliche Schäden entstanden sind. Letzteres beinhaltet etwa Beeinträchtigungen der Gewässer, Tier- oder Pflanzenbestände, Gesundheitsschädigungen oder gar Tod von Menschen.
In besonderen Ausnahmefällen können auch noch diverse Verstöße gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz einschlägig sein.
Es handelt sich grundsätzlich um sogenannte Gefährdungsdelikte. Das heißt, es wird nicht das Eintreten eines Schadens (z. B. an der Umwelt) unter Strafe gestellt, sondern allein die Gefährdung.
In vielen Fällen ist bereits der Versuch strafbar, die Tat muss also nicht vollendet worden sein.
Alle genannten Tatbestände mit Ausnahme von § 330 StGB können auch fahrlässig (also ohne Absicht) begangen werden. Erkennt das Gericht bei einer Anklage auf Fahrlässigkeit, fällt die Strafe geringer aus.
Welche Strafen drohen bei unsachgemäßer Entsorgung von Asbest?
Für alle zuvor genannten Straftatbestände sind Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vorgesehen.
In schweren Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.
Die Schwere des Falles richtet sich nach einer Vielzahl von Umständen wie z. B. der infrage kommenden Menge Asbest, der Erkennbarkeit des guten Willens oder der Fahrlässigkeit des Täters. Die Beurteilung ist eine Einzelfallentscheidung, die dem Ermessen des zuständigen Gerichts obliegt.
Lässt sich nachweisen, dass durch eine vorsätzliche Umweltstraftat die Gesundheit von Menschen nachhaltig gefährdet oder gar der Tod eines Menschen verursacht worden ist, droht dem Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Sollte die unsachgemäße Asbest-Entsorgung in einem betrieblichen Rahmen abgelaufen sein, womöglich gar durch eine Firma, die für die sachgemäße Demontage und Entsorgung angeworben wurde, ist davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnisse aberkannt werden.
Was soll ich tun, wenn ich beschuldigt werde, Asbest unsachgemäß entsorgt zu haben?
Als Beschuldigter einer Straftat haben sie das Recht auf Aussageverweigerung. Dieses Recht sollten Sie unbedingt nutzen, um sich nicht versehentlich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden und einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht Folge leisten.
Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht. Dieser wird die Kommunikation mit den Behörden für Sie übernehmen, Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen. Anhand der Beweislage wird er eine Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln, die im besten Falle die Einstellung des Verfahrens oder jedenfalls den bestmöglichen Ausgang für Sie zum Ziel hat.
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und verteidigt bundesweit Mandanten auch bei unsachgemäßer Entsorgung von Abfällen wie Asbest. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren läuft, bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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