Grundsätzlich ist der Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung zur Anwesenheit verpflichtet. Dies dient insbesondere der Sicherstellung einer effektiven Verteidigung.
Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Zudem können in bestimmten Fällen Entschuldigungsgründe vorgetragen werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben drohen erhebliche Konsequenzen, etwa die zwangsweise Vorführung oder sogar ein Haftbefehl, um das Erscheinen des Angeklagten sicherzustellen.
Wenn Sie einen Hauptverhandlungstermin versäumt haben, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Muss ein Angeklagter zur Hauptverhandlung erscheinen?
- Gibt es Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten?
- Welche Folgen drohen, wenn der Angeklagte unentschuldigt fernbleibt?
- Was tun, wenn man als Angeklagter nicht zur Verhandlung erscheinen kann?
- Wie unterstützt ein Rechtsanwalt, wenn der Angeklagte nicht erscheint?
Muss ein Angeklagter zur Hauptverhandlung erscheinen?
Grundsätzlich gilt: Ein Angeklagter ist verpflichtet, während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein. § 230 Abs. 1 StPO formuliert das klar: „Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.“ Diese Anwesenheitspflicht besteht auch dann, wenn sich der Angeklagte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.
Der Hintergrund ist der Grundsatz des fairen Verfahrens: Der Angeklagte soll in die Lage versetzt werden, sich angemessen gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.
Als „ausgeblieben“ gilt der Angeklagte, wenn er beim Aufruf nicht körperlich anwesend ist oder wenn er trotz Anwesenheit verhandlungsunfähig ist, etwa aufgrund einer akuten psychischen Beeinträchtigung. Eine solche Verhandlungsunfähigkeit muss ärztlich attestiert werden.
Weitere Konstellationen des Ausbleibens sind das Nichterscheinen zu einem Fortsetzungstermin oder das unentschuldigte Verlassen der Hauptverhandlung.
Gibt es Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten?
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. § 231 Abs. 2 StPO erlaubt die Fortführung der Hauptverhandlung nach Entfernung des Angeklagten oder bei dessen fortgesetztem Fernbleiben nach einer Unterbrechung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Der Angeklagte muss bereits zur Anklage vernommen worden sein, das Gericht darf seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich halten und er muss in der Ladung darauf hingewiesen worden sein, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 231a StPO (Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten) und § 231b StPO (Entfernung zur Aufrechterhaltung der Ordnung).
Zudem kann das Gericht den Angeklagten gemäß § 233 StPO unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwesenheitspflicht entbinden.
Trotz dieser Sonderregelungen bleibt der Grundsatz bestehen: Der Angeklagte muss grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilnehmen.
Welche Folgen drohen, wenn der Angeklagte unentschuldigt fernbleibt?
Es soll verhindert werden, dass sich ein Angeklagter durch Fernbleiben einer Verurteilung entzieht. Dem Gericht stehen dafür verschiedene Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, die in einem abgestuften Verhältnis angewendet werden können. Voraussetzung für jede dieser Maßnahmen ist jedoch eine ordnungsgemäße Ladung, die bereits einen Hinweis auf mögliche Zwangsmittel bei unentschuldigtem Ausbleiben enthalten muss.
Eine Option ist der Sitzungsstrafbefehl. Hält das Gericht – gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft – den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und eine Hauptverhandlung für entbehrlich, kann ein Strafbefehl auch in Abwesenheit des Angeklagten erlassen werden. Gegen diesen kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Wird die Anwesenheit des Angeklagten als erforderlich angesehen, kann nach Festsetzung eines Fortsetzungstermins die polizeiliche Vorführung angeordnet werden. In diesem Fall wird der Angeklagte zum nächsten Termin von der Polizei abgeholt und kann – falls nötig – im Zellentrakt des Gerichts warten. Ein Vorführungsbefehl darf jedoch nicht früher vollstreckt werden, als es zur Sicherstellung seiner Anwesenheit notwendig ist.
Bleibt auch diese Maßnahme erfolglos, droht ein Sitzungshaftbefehl. Das Gericht ordnet dann vorsorglich die Verhaftung des Angeklagten an, um sicherzustellen, dass er der Hauptverhandlung nicht erneut fernbleibt. Dies ist die schwerwiegendste Konsequenz: Der Angeklagte kann bis zum nächsten Verhandlungstermin, gegebenenfalls mehrere Wochen, in der JVA verbleiben. Der Vorführungsbefehl hat grundsätzlich Vorrang vor dem Haftbefehl, da er weniger stark in die Rechte des Angeklagten eingreift.
Bei allen Zwangsmitteln gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss erforderlich sein, um das Erscheinen des Angeklagten sicherzustellen, darf jedoch nicht als Strafe eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte ohne Zwang nicht erscheinen wird. Eine bloße Vermutung genügt nicht.
Was tun, wenn man als Angeklagter nicht zur Verhandlung erscheinen kann?
Auch von einem Angeklagten darf nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt werden. Ist eine Teilnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und lassen sich diese Gründe ausreichend belegen, gilt das Ausbleiben als entschuldigt. Nach der Rechtsprechung ist ein Angeklagter dann ausreichend entschuldigt, wenn ihm bei einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls kein Vorwurf gemacht werden kann.
Besonders relevant sind Krankheitsfälle. Diese sollten durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Eine leichte Erkältung reicht in der Regel nicht aus. Idealerweise sollte das Attest erkennen lassen, dass die Erkrankung die Teilnahme an der Verhandlung oder eine aufmerksame Verfolgung des Geschehens unmöglich macht.
Bei Urlaubsreisen oder längeren Auslandsaufenthalten kommt es darauf an, ob diese bereits vor der Ladung geplant und gebucht wurden und nur schwer rückgängig zu machen sind. Wurde die Reise hingegen erst nach der Ladung gebucht, liegt in der Regel keine ausreichende Entschuldigung vor.
Auch unvorhersehbare Ereignisse wie eine Fahrzeugpanne oder Verkehrsstörungen können – bei angemessener Zeitplanung – einen Entschuldigungsgrund darstellen.
Um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, sollte die Abwesenheit stets so früh wie möglich entschuldigt werden. Es empfiehlt sich, das Gericht umgehend über das Nichterscheinen zu informieren und die Gründe unmittelbar mitzuteilen.
Wie unterstützt ein Rechtsanwalt, wenn der Angeklagte nicht erscheint?
Erscheint ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung, ist das auch für den anwesenden Strafverteidiger eine unangenehme Situation. Dennoch wird er versuchen, die möglichen Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. In geeigneten Fällen – etwa wenn der Sachverhalt bereits weitgehend aufgeklärt ist – kann er anregen, einen Strafbefehl zu erlassen, um die erheblichen Folgen eines Vorführungs- oder gar Sitzungshaftbefehls abzuwenden.
Zudem kann der Anwalt prüfen, ob ausnahmsweise eine Verhandlung ohne den Angeklagten möglich ist. Sollte das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen, beurteilt der Verteidiger, ob Rechtsmittel Erfolg versprechen und eingelegt werden sollten.
Wenn Sie einen Hauptverhandlungstermin versäumt haben, ist es dringend ratsam, sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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