Immer wieder kommt es vor, dass gegen Personen wegen dem Besitz von Kinderpornografie ermittelt wird, obwohl diese von der Existenz der Dateien nichts gewusst haben.
Grundsätzlich muss bei § 184b StGB ein Vorsatz vorhanden sein. Dennoch muss ein unbewusster Besitz erst einmal schlüssig dargelegt werden.
Bei einer Verurteilung drohen langjährige Haftstrafen. Es gilt eine Mindesstrafe von einem Jahr.
Beschuldigte sollten keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
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Kaum ein Vorwurf wiegt schlimmer als Kinderpornografie. Schon der geringste, noch so unzutreffendste und falsche Verdacht kann ein ganzes Leben sofort zerstören. Oft ist die strafrechtliche Komponente also das kleinste Problem. Gleichwohl drohen harte Strafen. Dabei kann auch der tatsächlich völlig unbewusste Besitz bereits zu Ermittlungsverfahren und unter Umständen gar zu einer Verurteilung führen. Nicht selten begleitet von einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie durch die Polizei.
Dabei ist insbesondere im Internet Vorsicht geboten. Zu Recht sind die deutschen Ermittlungsbehörden auf dem Gebiet der Kinderpornografie streng und unerbittlich. Schnell sind allerdings strafrechtlich relevante Dateien auf dem eigenen Computer oder Server eingefangen. Entweder, weil man nicht weiß, dass eine Datei bereits tatbestandliche Kinderpornografie ist oder weil man aufgrund der schieren Datenmenge schlicht den Überblick verloren hat, was man neben Musik, Filmen und Computerspielen überhaupt alles an Daten besitzt. Insbesondere die Nutzer großer Tauschbörsen und Datenserver sollten informiert sein, was bei unbewusstem Besitz kinderpornografischen Materials folgen kann – und was zu tun ist, wenn ein Vorwurf im Raum steht.
Was sind kinderpornografische Inhalte?
Kinderpornografische Inhalte zeigen oder beschreiben Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch an Personen unter 14 Jahren zeigen. Inhalt ist hier technikoffen zu verstehen. Die Darstellung erfolgt meist über Bilder bzw. Fotos oder Videos, sie kann aber auch durch Tonaufnahmen, Schriften oder auch computergenerierte Inhalte KI generierte Kinderpornografie erfolgen.
Einschlägig sind etwa Inhalte, die sexuelle Handlungen durch Erwachsene an Kindern zeigen, sexuelle Handlungen, die Erwachsene an sich selbst von Kindern vornehmen lassen oder auch solche Inhalte, die sexuelle Handlungen an Kindern untereinander zeigen.
Tatbestandlich ist es auch, wenn ein Kind allein derart abgebildet ist, dass dies auf eine sexuelle Erregung abzielt. Nicht jeder Inhalt, der sich mit der Sexualität von Kindern befasst, ist also strafbar. Die Grenze ist jedoch bisweilen zumindest auf der Ermittlungsebene subjektiv und demnach schnell erreicht.
Was sind demnach Kinder?
Gemäß der Legaldefinition in § 184b Abs. 1 Nr. 1 a StGB sind Kinder alle Personen unter 14 Jahre. Es kommt dabei selbstverständlich auf das Alter im Zeitpunkt der Aufnahme an sowie auf das tatsächliche Alter. Wird behauptet, eine Person sei älter, sie ist aber tatsächlich jünger als 14 Jahre, so ist auch das tatbestandlich.
Rechtlich gesehen gilt das auch dann, wenn das Alter nicht ermittelbar ist sowie bei sogenannten „Scheinkindern“. So ist eine kinderpornografische Schrift auch dann tatbestandlich, wenn die abgebildeten Personen zwar älter sind, jedoch aus Sicht eines objektiven Beobachters als Kinder eingeordnet werden würden. Selbst bei einem Hinweis, dass die Person älter ist, kommt es dann auf das – durch die Produzenten oft absichtlich erzeugte – kindliche Erscheinungsbild an.
Was bedeutet Besitzen?
Der reine Besitz ist ein Auffangtatbestand, der eine Strafbarkeit auch dann ermöglich soll, wenn aktive Handlungen einer Beschaffung nicht beweisbar sind. Besitz meint dabei, dass der Betroffene eine Verfügungsgewalt über diese Inhalte hat und sich dieser nicht entledigt. Es reicht also, dass sich kinderpornografische Inhalte im Herrschaftsbereich einer Person befinden: Sei es auf einem Computer, auf einem sonstigen Datenträger oder auch als physische Kopie (z. B. eine Fotografie) in einem Karton in den eigenen vier Wänden oder im Auto.
Hier liegt oftmals das delikate Problem. Denn eine mangelnde Kenntnis verhindert keineswegs, dass die zuständigen Behörden nicht dennoch Ermittlungen gegen den Besitzer betreiben. Mit allen schwerwiegenden Folgen für dessen Leumund.
Ist auch der unbewusste Besitz strafbar?
Wie sehr man sich des Besitzes bewusst sein muss, das ist umstritten. Grundsätzlich gilt im Strafrecht, das in der Regel nur vorsätzliches Handeln bestraft wird (§ 15 StGB). So ist auch hier normalerweise erforderlich, dass man entweder eine gewisse Besitzabsicht oder aber Kenntnis davon hat, dass sich solche Inhalte in der eigenen Herrschaftsgewalt befinden. Auf das spezifisch sexuelle Interesse daran kommt es jedoch nicht an. Denn der Gesetzgeber will insbesondere die marktmäßige Verbreitung und Verfügbarkeit mit dem Strafrecht einschränken und nur sekundär die damit oft – aber bei Verkäufern beispielsweise eben nicht immer - verbundene sexuelle Neigung. Die Schwelle zum strafbaren (un)bewussten Besitz ist jedenfalls schnell erreicht.
Wie sind die Verteidigungschancen bei unbewusstem Besitz von Kinderpornos?
Gerade auf dem eigenen Computer oder im eigenen Haus gehen die Behörden regelmäßig davon aus, dass der „Verfügende“ über diesen Raum oder Datenspeicher (Server) eben weiß, was er vorhält. Das Naheliegende zu widerlegen: im Zweifel hochproblematisch.
Dennoch kann hier ein im Sexualstrafrecht versierter und auch in Verbindung mit dem unbewussten Besitz von Kinderpornos sensibilisierter Strafverteidiger gewisse Anknüpfungspunkte einer geeigneten Strategie finden. Das betrifft jedoch zumeist kleinteilige und sehr detaillierte rechtliche Fragen in Verbindung mit einem anwaltlichen Gespür auf der Tatsachenebene. Gerade bei Kinderpornografie im Internet ergänzt um technische Fachkenntnisse im digitalen Bereich.
So kann etwa der Vorwurf der erforderlichen tatsächlichen Sachherrschaft erschüttert werden oder die ungehinderte Einwirkung auf das Material bestritten werden. Im Computerbereich kommt es oft darauf an, ob tatsächlich eine Speicherung vorliegt oder es sich um bloß automatisierte Teildownloads handelt, die ein Computer beim „surfen“ ohne Kenntnis eines laienhaften Nutzers macht. Im Zweifel kann es also auch darum gehen, darzulegen, dass ein Beschuldigter schon mangels tiefergehender Computerkenntnisse wirklich nicht wissen konnte, was er da im hinteren Winkel der eigenen Festplatte noch gespeichert hatte.
Soziale Vernichtung durch Kinderporno-Verdacht: Komme ich da jemals wieder raus?
Klar ist: Der bloße Verdacht ist für Betroffene eine Katastrophe. Oft der einzige Weg, den eigenen Ruf zu retten, ist eine vollständige und lückenlose strafrechtliche Rehabilitierung und eine im Zweifel transparente Darstellung derselben.
Das gelingt aber nur, wenn wirklich alle sensiblen und rechtlich komplizierten Bereiche professionell ausgeleuchtet und der schwerwiegende Vorwurf restlos entkräftet werden kann. Aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität ist das für Laien ohne Rechtsbeistand nahezu unmöglich. Hinzu kommt die enorme seelische und soziale Belastung, die der Betroffene und dessen ganzes Umfeld ausgesetzt werden.
Hilfe vom Anwalt beim Vorwurf der Kinderpornografie
Wird gegen Sie wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB ermittelt, sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen. Auch wenn Ihnen nicht bewusst war, dass Sie in Besitz derartiger Dateien waren oder sind, sollten Sie keine Aussage zu den Vorwürfen machen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht.
Unsere Kanzlei verfügt über eine enorme Erfahrung in der Strafverteidigung bei Vorwürfen der Kinderpornografie oder Jugendpornografie. Dabei vertreten wir unsere Mandanten bundesweit. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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