Immer wieder kommt es vor, dass gegen Personen wegen dem Besitz von Kinderpornografie ermittelt wird, obwohl diese von der Existenz der Dateien nichts gewusst haben.
Grundsätzlich muss bei § 184b StGB ein Vorsatz vorhanden sein. Dennoch muss ein unbewusster Besitz erst einmal schlüssig dargelegt werden – insbesondere wenn sich die Dateien im eigenen Herrschaftsbereich (PC, NAS, Cloud, Handy) finden.1
Mit der Gesetzesänderung vom 28.06.2024 wurde die sehr strenge Mindeststrafe von 1 Jahr für leichtere Fälle wieder abgesenkt. Für Besitz- und Erwerbsdelikte gilt nun regelmäßig eine Mindeststrafe von 3 Monaten. Damit ist der schlichte Besitz in typischen Ersttäter-Konstellationen nun kein Verbrechen mehr, sondern wieder ein Vergehen.2
Beschuldigte sollten keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren – gerade wenn sie sich auf „unbewussten Besitz“ berufen wollen.3
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Kaum ein Vorwurf wiegt schwerer als Kinderpornografie. Schon der geringste, noch so unzutreffende Verdacht kann ein ganzes Leben sofort zerstören. Oft ist die strafrechtliche Komponente also nicht einmal das größte Problem – sondern die soziale, berufliche und familiäre Folge. Gleichwohl drohen empfindliche Strafen. Auch tatsächlich völlig unbewusster Besitz kann zu einem Ermittlungsverfahren und – bei ungeschicktem Vorgehen – sogar zu einer Verurteilung führen. Häufig geht dem eine Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie voraus.4
Gerade im Internet ist besondere Vorsicht geboten. Die deutschen Ermittlungsbehörden arbeiten in diesem Bereich eng mit internationalen Stellen und speziellen Prüfinstanzen (z. B. Hash-Datenbanken) zusammen und gehen bei Treffern konsequent vor. Über P2P, Sammelordner, Cloud-Synchronisation oder Backups können sich Dateien im Zugriff einer Person befinden, ohne dass diese je bewusst geöffnet worden sind. Genau dort setzt die Verteidigung an.
Was sind kinderpornografische Inhalte?
Kinderpornografische Inhalte sind Darstellungen, die sexuelle Handlungen an, vor oder mit Kindern unter 14 Jahren zeigen oder eine sexuell aufreizende, unnatürlich geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes zum Gegenstand haben (§ 184b Abs. 1 StGB).5
„Inhalt“ ist technikoffen: erfasst sind Bilder, Videos, Audio, Texte, Datensätze, KI-generierte Inhalte, gehashte Dateien und auch scheinbar „versteckte“ Formate. Entscheidend ist nicht das Dateiformat, sondern der abgebildete Inhalt.
Auch sogenannte Posing-Darstellungen oder „jugendlich stilisierte Kinder“ können darunterfallen, wenn ein objektiver Betrachter die Darstellung als kindlich-sexuell erkennt – selbst wenn das Model tatsächlich älter war.6
Was sind demnach Kinder?
Das Gesetz stellt auf die Vollendung des 14. Lebensjahres ab. Alles darunter ist „Kind“. Entscheidend ist das tatsächliche Alter zur Zeit der Aufnahme. Wird ein Kind jünger dargestellt, als es tatsächlich war, kann der Tatbestand dennoch erfüllt sein, wenn die Darstellung auf ein Kind zielt (sog. „Scheinkinder“).7
Auch fiktive oder animierte Darstellungen können bei hinreichender Realitätsnähe tatbestandlich sein. Dadurch soll verhindert werden, dass der Strafzweck durch „Ausweichen“ auf scheinbar künstliche Inhalte unterlaufen wird.
Was bedeutet Besitzen?
„Besitz“ wird im Bereich des § 184b StGB bewusst weit verstanden: Ausreichen soll bereits eine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Dateien, also die Möglichkeit, jederzeit darauf zuzugreifen oder sie weiterzugeben. Das kann auch dann vorliegen, wenn:
- die Dateien in einem Download-Ordner liegen,
- sie durch eine P2P-/Tauschbörsensoftware automatisch mitgeladen wurden,
- sie in einem Cloud-Sync-Ordner liegen, der mit dem Endgerät verknüpft ist,
- oder wenn sie als Thumbnails / temporäre Browserdateien (Cache) gespeichert wurden – wobei hier im Detail oft gestritten wird.
Problematisch ist: Die Ermittler gehen beim Auffinden auf „Naheliegen“. Liegt die Datei in „Ihrem“ Bereich, wird zunächst unterstellt, dass Sie sie auch kannten.
Ist auch der unbewusste Besitz strafbar?
Der bloß unbewusste Besitz – also: Die Datei ist technisch da, der Nutzer weiß es aber nicht – ist für sich genommen nicht strafbar, weil § 184b StGB grundsätzlich Vorsatz verlangt (§ 15 StGB).9
Aber: Genau das müssen Sie bzw. Ihr Anwalt erst einmal plausibel machen. In der Praxis behauptet die Staatsanwaltschaft häufig, dass zumindest Eventualvorsatz nahegelegen habe („man musste mit illegalen Dateien rechnen“, „man hat einen Ordner bewusst geteilt“, „man hat eine einschlägige Suchanfrage gestellt“).
Typische Konstellationen, in denen „unbewusst“ argumentiert werden kann:
- automatisierte (Teil-)Downloads in eMule, eDonkey, BitTorrent usw.,
- Messengerdatenbanken (z. B. WhatsApp-Backups / Telegram-Autodownload) mit vielen fremden Medien,
- zusammengepackte Archive („Urlaub.zip“, „Fotos_1-200.rar“), die nie entpackt wurden,
- Cloud- oder Firmen-Shares, auf die mehrere Personen Zugriff hatten,
- PC / Laptop / Smartphone wurde von Dritten mitbenutzt (Familie, WG, Praxis, Kanzlei, Betrieb).
Die Grenze verläuft oft dort, wo man hätte erkennen können, dass etwas nicht stimmt (z. B. einschlägige Dateinamen) – und trotzdem nichts unternommen hat. Dann kann die Staatsanwaltschaft auf „billigendes Inkaufnehmen“ abstellen.
Wie sind die Verteidigungschancen bei unbewusstem Besitz von Kinderpornos?
Die Chancen hängen an drei Punkten:
- Technischer Nachweis: War der Download wirklich automatisiert? War die Datei nur ein Teilstück? Lag sie nur im Cache? Wurde sie nie geöffnet?
- Zugriffspersonen: Hatten mehrere Personen gleichwertigen Zugriff (Familien-PC, Praxis-PC, Firmennetzwerk)? Dann muss die Staatsanwaltschaft die eine Person nachweisen.
- Neues Recht 2024: Weil § 184b StGB jetzt wieder als Vergehen ausgestaltet ist, kommen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO sowie Strafbefehl statt Hauptverhandlung erheblich eher in Betracht – gerade bei Ersttätern, kleinen Datenmengen oder unklaren Besitzverhältnissen.10
Ein spezialisierter Anwalt wird außerdem prüfen:
- ob die forensische Auswertung überhaupt hinreichend ist (kein Hash, kein Vorsatz),
- ob nur fiktive / nicht realitätsnahe Darstellungen betroffen sind (möglicherweise geringer zu bewerten),
- ob ein Strafbefehl ohne Öffentlichkeit angestrebt werden kann,
- ob der Mandant frühzeitig therapiewillig auftritt – oft ein gutes Argument für Milde.
Soziale Vernichtung durch Kinderporno-Verdacht: Komme ich da jemals wieder raus?
Ja – aber nur mit klarer Verteidigungslinie, vollständiger Akteneinsicht und stringenter Kommunikation. In vielen Fällen ist die strafrechtliche Rehabilitierung (z. B. Einstellung, Strafbefehl, geringe Strafe ohne Öffentlichkeit) die Voraussetzung dafür, dass Arbeitgeber, Partner, Jugendamt oder Vereinsstrukturen wieder Vertrauen fassen.
Wichtig ist:
- Nicht vorschnell aussagen – kein „Erklären wollen“ bei der Polizei.
- Dokumentieren, wer wann Zugriff hatte.
- Technische Umgebung sichern (keine Nachbearbeitung, keine Löschungen!), um nicht neuen Ärger wg. Strafvereitelung zu bekommen.
- Frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten bei Vorwürfen nach § 184b StGB – gerade auch in digitalen, „unbewussten“ oder „Mitbenutzungs“-Konstellationen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (aktuelle Fassung) ↩︎
- gesetze-im-internet.de: Gesetz zur Absenkung der Mindeststrafe bei kinderpornografischen Inhalten (in Kraft seit 28.06.2024) ↩︎
- Dr. Brauer Rechtsanwälte: Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO ↩︎
- polizei-beratung.de: Kinderpornografie – Ermittlungsablauf und erste Maßnahmen ↩︎
- BMJ: Begründung zur Änderung der Sexualdelikte und digitalen Missbrauchsdarstellungen ↩︎
- bpb: Kinderpornografische Inhalte – Ausweitung des Tatbestandes auf Posing und virtuelle Darstellungen ↩︎
- § 12 StGB – Verbrechen und Vergehen (Relevanz der Mindeststrafe) ↩︎
- § 15 StGB – Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ↩︎
- § 407 StPO – Strafbefehl ↩︎







