Wer gefälschte Markenware verkauft, macht sich möglicherweise wegen Kennzeichenfälschung oder Warenbetrugs strafbar.
Auch Käufer können sich unter bestimmten Voraussetzungen strafbar machen.
Der mögliche Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Im Falle eines Ermittlungsverfahrens sollte unverzüglich ein erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Verkauf gefälschter Markenprodukte – welche rechtlichen Folgen drohen?
- Kennzeichenfälschung nach § 143 MarkenG – was bedeutet das?
- Warenbetrug beim Verkauf gefälschter Markenware – wann liegt er vor?
- Gefälschte Markenware gekauft – ist das auch strafbar?
- Welche Strafen drohen beim Verkauf gefälschter Markenware?
- Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren wegen gefälschter Markenware
- Was kann ein Rechtsanwalt für mich tun?
Verkauf gefälschter Markenprodukte – welche rechtlichen Folgen drohen?
Neben zivilrechtlichen Problemen – etwa Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen – kann der Verkauf gefälschter Markenprodukte auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
In der Praxis treten dabei zwei Formen des Verkaufs auf:
- Erstens die Fälschung, bei der das Originalprodukt im Design möglichst genau kopiert und auch der Markenname verwendet wird. Die Inhaltsstoffe oder Materialien sind dabei meist deutlich minderwertiger als beim Original.
- Zweitens gibt es die Plagiate, bei denen die Idee eines Produkts nachgeahmt wird. Diese erkennt man häufig an einem ähnlichen, aber leicht abgeänderten Namen.
Beide Varianten sind strafbar.
Strafrechtlich kann das in zweifacher Hinsicht relevant werden: Zum einen stellt § 143 MarkenG die Verletzung von Kennzeichenrechten unter Strafe, zum anderen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Warenbetrugs als spezieller Fall des Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.
Kennzeichenfälschung nach § 143 MarkenG – was bedeutet das?
Neben dem bekannten Strafgesetzbuch enthalten auch zahlreiche Nebengesetze Vorschriften, die bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen. Dazu gehört das Markengesetz (MarkenG) mit seinem § 143, der die strafbare Kennzeichenverletzung regelt.
Vereinfacht gesagt, macht sich nach § 143 MarkenG strafbar, wer eine fremde, geschützte Marke ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, um eigene Waren zu verkaufen. Ebenso verboten ist es, ein dem Original täuschend ähnliches Zeichen auf Etiketten oder Verpackungen anzubringen.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Verwertungs- und Verkaufsrechte allein dem Markeninhaber zustehen. Wer also ein solches Kennzeichen unerlaubt nutzt, profitiert einerseits unrechtmäßig von der Bekanntheit und dem guten Ruf einer Marke, täuscht andererseits aber auch die Kundschaft über die Herkunft und Echtheit der Ware.
Wichtig: Auch der bloße Versuch einer Kennzeichenfälschung ist bereits strafbar.
Warenbetrug beim Verkauf gefälschter Markenware – wann liegt er vor?
Wie bereits erwähnt, kann beim Verkauf gefälschter Markenprodukte auch ein Betrug gemäß § 263 StGB vorliegen – konkret in Form eines sogenannten Warenbetrugs. Diese Straftat hat in den letzten Jahren insbesondere durch private Verkaufsplattformen wie eBay, Kleinanzeigen oder Vinted (früher Kleiderkreisel) stark an Bedeutung gewonnen.
Ein Warenbetrug liegt vor, wenn sich der Verkäufer durch Täuschung über die Echtheit eines Produkts einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und dadurch das Vermögen des Käufers schädigt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer beim Vertragsabschluss von Anfang an nicht die Absicht hatte, die Ware tatsächlich zu liefern. In beiden Fällen muss dem Täter Vorsatz nachgewiesen werden. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar.
Im Zusammenhang mit gefälschten Markenprodukten kommen zwei Tatvarianten besonders häufig vor:
- Zum einen wird gefälschte Ware als Originalprodukt angeboten, um sich auf Kosten des Käufers unrechtmäßig zu bereichern.
- Zum anderen wird eine minderwertige Ware verkauft, obwohl im Vertrag ein hochwertiges Produkt angegeben wurde.
Beide Varianten erfüllen den Tatbestand des Betrugs, da sie auf eine rechtswidrige Bereicherung zulasten des Käufers abzielen.
Gefälschte Markenware gekauft – ist das auch strafbar?
Viele Käufer fragen sich, ob der Erwerb gefälschter Markenprodukte ebenfalls strafbar ist. Entscheidend ist dabei die Menge und der Zweck des Kaufs.
Wer eine gefälschte Markenware ausschließlich für den eigenen Gebrauch erwirbt, macht sich nicht strafbar. Kritisch wird es jedoch, wenn jemand mehrere Exemplare eines Produkts kauft – etwa zwei oder drei Luxusartikel derselben Marke. In solchen Fällen nehmen Gerichte häufig an, dass eine Weiterverkaufsabsicht und damit ein geschäftliches Interesse besteht. Dann kann der Verdacht einer strafbaren Handlung entstehen.
Auch bei der Einfuhr gefälschter Waren, etwa nach einer Online-Bestellung im Ausland, drohen Konsequenzen: Der Zoll kann die Produkte beschlagnahmen. Zwar führt dies in der Regel nicht zu einer Strafe, ist für den Betroffenen aber dennoch mit Ärger und finanziellem Verlust verbunden.
Welche Strafen drohen beim Verkauf gefälschter Markenware?
Der Verkauf gefälschter Markenprodukte kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Nach § 143 MarkenG drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Wer gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande agiert, muss mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Auch der Warenbetrug wird streng geahndet. Wie bei jedem Betrug nach § 263 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, bandenmäßiger Begehung oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsentzug.
Eine unangenehme Nebenfolge ist zudem die Eintragung im Bundeszentralregister und damit auch im Führungszeugnis. Besonders im Falle eines Betrugs kann dies berufliche Chancen erheblich beeinträchtigen, da viele Arbeitgeber bei entsprechenden Einträgen empfindlich reagieren.
Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren wegen gefälschter Markenware
Wie in jedem Ermittlungsverfahren gelten auch beim Verdacht des Verkaufs gefälschter Markenprodukte zwei grundlegende Regeln, um die eigene rechtliche Position nicht zu verschlechtern:
- Keine Aussage machen!
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Davon sollten Sie konsequent Gebrauch machen. Jede – auch gut gemeinte – Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden und die Verteidigung erschweren. Das Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. - Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren!
Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren, sollten Sie sofort anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Besonders zu Beginn des Verfahrens bestehen oft noch gute Möglichkeiten, auf den Verlauf und das Ergebnis positiv einzuwirken. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die Beweislage prüfen und eine strategische Verteidigung aufbauen.
Was kann ein Rechtsanwalt für mich tun?
Ein spezialisierter Strafverteidiger wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um die Beweislage genau zu prüfen. Auf dieser Grundlage kann er eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Häufig lässt sich nachweisen, dass kein Vorsatz vorlag oder die Beweise nicht ausreichen, um eine Verurteilung zu stützen.
In vielen Fällen ist es möglich, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen – oft noch bevor es zu einem belastenden und kostenintensiven Gerichtsverfahren kommt. Dadurch können Sie sich nicht nur viel Stress, sondern auch erhebliche Kosten und negative Folgen für Ihr Führungszeugnis ersparen.
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Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der bundesweiten Strafverteidigung.
Wenn Ihnen der Verkauf oder Erwerb gefälschter Markenware vorgeworfen wird, erhalten Sie bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Wir prüfen Ihre Situation, klären über mögliche Verteidigungsstrategien auf und zeigen Wege auf, wie sich ein Verfahren oft noch im frühen Stadium beenden lässt.
Kontaktieren Sie uns jetzt, bevor Sie eine Aussage machen – je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser sind Ihre Chancen auf ein günstiges Ergebnis.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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