Warenbetrug kommt häufig auf Online-Verkaufsplattformen vor, wie z. B. den eBay-Kleinanzeigen für den Handel unter Privatleuten. Der Verdacht kann schnell aufkommen, wenn etwa die bestellte Ware nicht beim Käufer ankommt.
Häufig wird dann eine Anzeige erstattet. Doch das Ausbleiben der Ware kann verschiedene Ursachen haben, nicht immer liegt in so einem Fall wirklich ein Warenbetrug vor.
Für eine Verurteilung wegen Betruges ist der Nachweis eines Vorsatzeserforderlich.
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Was versteht man unter Warenbetrug?
Warenbetrug ist das Gegenstück zum Warenkreditbetrug.
Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel:
Was ist Warenkreditbetrug?.
Der Unterschied besteht darin, dass beim Warenbetrug der Verkäufer der Betrüger ist und nicht der Käufer bzw. Besteller der Ware. Beiden Vorwürfen ist gemeinsam, dass es sie als eigene Tatbestände im Strafgesetzbuch nicht gibt. Sie sind Arten des Betruges (§ 263 StGB) bzw. des Computerbetruges (§ 263a StGB).
Voraussetzung beim Warenbetrug ist der Vorsatz des Verkäufers zum Tatzeitpunkt (bei Vertragsabschluss), die Ware nicht abzusenden und sich dadurch rechtswidrig zu bereichern. Eine weitere Möglichkeit ist die vorsätzliche Versendung einer gefälschten oder qualitativ minderwertigeren Ware als der bestellten. Gerade hier gibt es häufig rechtliche Probleme, weil die Einschätzung des Erhaltungszustandes einer gebrauchten Ware gerade unter Privatleuten ohne professionelle Kenntnisse oft schwierig ist. Was der Eine noch als „gut“ empfindet, ist in den Augen des Anderen nur noch Ramsch. Aber besonders in solchen Fällen liegt oft kein Betrugsvorsatz vor.
Deshalb Vorsicht: Bevor Sie jemanden wegen Warenbetrugs anzeigen, sollten Sie prüfen, ob der Verkäufer wirklich vorsätzlich gehandelt hat. Denn nicht jede Ware, die den Empfänger nicht erreicht, hat einen Warenbetrug zum Hintergrund. Vor einer Anzeige sollten deshalb auch andere Möglichkeiten geprüft werden.
Macht der Verkäufer durch sein Verhalten (etwa durch Ignorieren Ihrer Nachfragen oder immer neue Ausreden) deutlich, dass er an einer Aufklärung des Sachverhalts nicht interessiert ist, dann kann eine Anzeige bei der Polizei wegen Betruges gemäß § 263 StGB sinnvoll sein.
Mit welcher Strafe muss man bei einer Anzeige wegen Warenbetrugs rechnen?
Auf Betrug steht nach § 263 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haft. Beides gilt auch für Computerbetrug nach § 263a StGB.
Noch nicht vorbestrafte Täter müssen in der Praxis mit einer Geldstrafe rechnen, die meistens zwischen fünf und zwanzig Tagessätzen liegt.
Wie sollte man sich bei einer Anzeige wegen Warenbetrugs verhalten?
Als Verkäufer sollten Sie bei Problemen mit einer von Ihnen verkauften Ware, die beim Käufer aber nicht angekommen ist, bereits im Vorfeld von sich aus alle Möglichkeiten ausschöpfen, um zu beweisen, dass Sie keine Betrugsabsicht hatten, sondern die Ware aus anderen Gründen – etwa auf dem Postweg – verlorengegangen ist. Falls Sie einfach nur vergessen haben, die Ware abzuschicken, dann liegt wegen des mangelnden Vorsatzes kein Betrug vor.
Der Versand sollte möglichst anhand von Dokumenten bewiesen werden können, z. B. einem Einlieferungsnachweis. Andernfalls müssen Sie mit einer Anzeige wegen Warenbetrugs rechnen, und die Polizei wird Ermittlungen gegen Sie einleiten.
Wenn das passiert ist und Sie eine Vorladung und einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben, sollten Sie vor allem zwei Dinge tun: Manchen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch! Sie müssen einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten.
Als nächsten Schritt sollten Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, der Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen wird, damit Sie gemeinsam feststellen können, was genau gegen Sie vorliegt und wie man auf die Anzeige am besten reagiert.
Warum sollten Sie nach einer Anzeige wegen Warenbetrugs einen Anwalt einschalten?
Nur ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen, nicht der Beschuldigte selbst. Die Einsicht in die Ermittlungsakte ist aber eine Grundvoraussetzung für eine effektive und erfolgversprechende Verteidigung.
Wie bereits oben dargestellt, gibt es verschiedene Gründe, warum eine Ware nicht beim Käufer ankommt. Außerdem muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Hier kann ein Fachanwalt für Strafrecht bei der Verteidigung ansetzen, denn der Vorsatz des Betruges ist nicht immer beweisbar.
Unbedingt handeln sollten Sie auch, wenn Sie gar nicht der Verkäufer waren, sondern selbst Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind. Es kommt leider häufiger vor, dass Menschen des Betruges beschuldigt werden, weil andere Personen sich im Internet für sie ausgegeben haben. Auch in solchen Fällen ist eine anwaltliche Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden oft sinnvoll, weil damit meistens eine monatelange psychische Belastung des zu Unrecht Beschuldigten durch das laufende Ermittlungsverfahren vermieden werden kann.
Im besten Fall wird das Verfahren nach einem Schriftsatz Ihres Anwalts an die Staatsanwaltschaft mangels Beweisen oder aber wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung eingestellt, eventuell gegen eine Geldauflage, die aber im Gegensatz zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe nicht dazu führt, dass Sie vorbestraft sind.
Haben Sie eine Anzeige wegen Warenbetrugs erhalten? Dann nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf! Nutzen Sie dazu das Kontaktformular oder melden Sie sich bei uns per E-Mail, Telefon oder gern auch über WhatsApp.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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