Schlagzeilen wie „ Immer mehr Gewalt- und Pornovideos auf Kinder-Handys “ zeigen ein weitverbreitetes Problem auf: das Teilen und Verbreiten von strafrechtlich relevanten Inhalten bei Minderjährigen, in Chats und über Messenger.1
In unserem Rechtstipp beschäftigen wir uns mit dem Thema Kinderpornografie auf Schülerhandys. Sie erfahren unter anderem, wann sich Minderjährige strafbar machen und welche Konsequenzen nach dem Jugendstrafrecht drohen.2
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Verbreitung von Kinderpornografie durch Minderjährige
Bereits seit Jahren beobachtet das BKA einen alarmierenden Trend: Immer mehr Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren werden dabei ertappt, wie sie kinderpornografische Inhalte verbreiten – häufig völlig ohne Bewusstsein für die strafrechtliche Tragweite.3
Gerade sogenannte „kinderpornografische Sticker“ oder kurze Clips werden oft in Klassen- oder Freundesgruppen über WhatsApp, Instagram, Snapchat, Telegram oder Discord geteilt. Schon das bloße Abspeichern im Chat kann – je nach Konstellation – als Besitz im Sinne von § 184b StGB bzw. bei älteren Jugendlichen als § 184c StGB gewertet werden.
2018 wurden laut Polizeilicher Kriminalstatistik rund 1.700 Fälle registriert, in denen Minderjährige kinderpornografisches Material verbreitet hatten; 2019 waren es bereits über 5.000; 2022 rund 6.700 Fälle – Tendenz weiter steigend.4

Wichtig ist die Abgrenzung zu typischen „Teenager-Konstellationen“: Schickt z. B. eine 15-Jährige ihrem Freund ein Nacktfoto und er speichert oder leitet es ungefragt an Dritte weiter, kann das bereits einen Straftatbestand erfüllen – auch wenn beide minderjährig sind und die abgebildete Person einverstanden war.5
Wie werden Ermittler auf kinderpornografische Inhalte bei Kindern und Jugendlichen aufmerksam?
1. Meldung durch Eltern oder Schule: Oft entdecken Eltern, Lehrkräfte oder Schulsozialarbeitende solche Dateien bei einer Geräte- oder Chat-Kontrolle und informieren die Polizei oder das Jugendamt.
2. Automatisches Scannen durch US-Dienste: Viele große US-Plattformen (WhatsApp, Instagram, Facebook, Snapchat, Cloud-Dienste) sind nach US-Recht verpflichtet, hochgeladene oder verschickte Dateien auf bekanntes Missbrauchsmaterial zu prüfen. Wird etwas entdeckt, geht eine Meldung an das NCMEC, von dort über das BKA an die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft (siehe unser Artikel zu NCMEC).6
3. Gruppen-Chats: Bei großen Gruppen kann schon ein einziger strafbarer Upload dazu führen, dass alle Chat-Mitglieder als (Mit-)Besitzer in Betracht kommen, weil viele Messenger die Medien automatisch lokal zwischen- oder vollständig herunterladen.
Wie die Funktionsweise bei Messengern im Detail ist, haben wir hier beschrieben: Kinderpornografie per Messenger.
Was droht einem Kind oder Jugendlichen bei Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornos?
Grundsatz: Ab 14 Jahren ist man in Deutschland strafmündig (§ 1 JGG i. V. m. § 19 StGB). Alles darunter wird nicht strafrechtlich verfolgt – aber Jugendamt und Schule werden eingebunden.7
Bei Jugendlichen (14–17) und auch bei Heranwachsenden (18–20), bei denen das Gericht noch Jugendstrafrecht anwendet, steht nicht die Strafe, sondern die Erziehung im Vordergrund (§ 2 JGG). Das heißt: Auch wenn das „Erwachsenenrecht“ für dieselbe Datei einen Mindeststrafrahmen vorsieht, kann das Jugendgericht deutlich darunter bleiben – etwa durch:
- Erziehungsmaßregeln (soziale Trainingskurse, Anti-Gewalt-Kurse)
- Auflagen (Entschuldigung, Arbeitsleistungen, Geldauflagen)
- Weisungen (Kontaktverbot, Medienverbot, Teilnahme an Beratung)
Wichtig ist aber: Ein Verfahren nach § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) ist kein „Kavaliersdelikt“ und bleibt oft in Polizei- und Justizsystemen gespeichert – darum muss die Verteidigung möglichst früh ansetzen.
Kinderpornografie und Jugendstrafrecht – Welche Strafe droht?
Nach Erwachsenenstrafrecht gilt bei § 184b StGB (Kinderpornografie) ein hoher Strafrahmen (seit 28.06.2024 bei einfachen Besitzfällen aber wieder 3 Monate Mindeststrafe, siehe unseren Beitrag zur Reform 2024). Bei Jugendlichen darf das Gericht davon aber pädagogisch sinnvoll abweichen, wenn Reife, Einsicht und Tatkontext das rechtfertigen.
Typische jugendstrafrechtliche Reaktionen in Ersttäter-Fällen:
- Verwarnung durch den Jugendrichter
- Sozialstunden / Arbeitsauflagen
- Teilnahme an Medien- oder Sexualpädagogik-Projekten
- (Bei Schwere oder Wiederholung) Jugendstrafe auf Bewährung
Je früher ein Verteidiger einsteigt und den „Jugend-Charakter“ der Tat darlegt (Gruppendruck, Unreife, keine Absicht zur Verbreitung, kein kommerzielles Motiv), desto größer ist die Chance auf eine Verfahrenseinstellung nach § 45, § 47 JGG oder auf sehr milde Reaktionen.8
Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB gegen Jugendlichen – was ist zu tun?
Sie sind unter 21 Jahre und es wird wegen Besitz, Herstellung oder der Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie gegen Sie ermittelt?
Oder Sie sind Eltern eines betroffenen Kindes / Jugendlichen?
Dann beachten Sie unbedingt:
- Keine Aussage bei Polizei oder Schule zur Sache – auch nicht „nur kurz erklären“. Erst Akteneinsicht, dann entscheiden!
- PINs, Passwörter, Entsperrcodes müssen nicht freiwillig herausgegeben werden (Ausnahmen und richterliche Anordnungen sind möglich – das prüft der Anwalt).
- Frühzeitig Strafverteidiger einschalten, der auf Sexual- und IT-Strafrecht spezialisiert ist. Ziel: Einstellung nach JGG, möglichst ohne öffentliche Verhandlung und ohne „Stigma“.
Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Jugendliche, Heranwachsende und deren Eltern in Verfahren wegen Kinderpornografie, Jugendpornografie und Cybergrooming. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung – auch per WhatsApp möglich.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
Quellen & weiterführende Links
- NDR: „Immer mehr Gewalt- und Pornovideos auf Kinder-Handys“, Panorama 3 / NDR, abrufbar unter ndr.de/…/gewaltaufdemhandy100.html . ↩︎
- BKA / Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) – Fallzahlen zu „Verbreitung pornografischer Schriften“ und „Kinderpornografie“, jährliche Lagebilder; ergänzend LKA-Berichte der Länder (z. B. LKA Niedersachsen / Bayern) zu Minderjährigen als Tatverdächtige. ↩︎
- Bundeskriminalamt, Lagebild „Kinderpornografie im Internet“ (verschiedene Jahrgänge): deutlicher Anstieg Minderjähriger als Beschuldigte, u. a. durch Messenger-Sharing und Gruppenchats. ↩︎
- PKS 2022 / 2023 – Rubrik Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Unterpunkt Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften. ↩︎
- Zum „Sexting unter Jugendlichen“ und der Strafbarkeit des Weiterleitens: u. a. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), bzga.de, sowie polizeiliche Präventionsportale polizei-beratung.de. ↩︎
- Zur Rolle des NCMEC und der US-Provider-Meldungen nach Deutschland: unser Beitrag NCMEC und Kinderpornografie , außerdem BKA, „Hinweise aus den USA zu kinderpornografischen Inhalten“. ↩︎
- Rechtsgrundlagen Jugendstrafrecht: Jugendgerichtsgesetz (JGG); Strafmündigkeit ab 14 Jahren, §§ 1 ff. JGG. ↩︎
- Zu Einstellungen nach JGG bei erstauffälligen Jugendlichen in Delikten nach §§ 184b, 184c StGB: Übersichten und Praxisberichte u. a. bei anwalt.de, bei mehreren Landesjugendämtern sowie in den Leitfäden der Jugendgerichte. ↩︎







