Hier erfahren Sie den Unterschied zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie.
Außerdem erhalten Sie Antworten darauf, welche strafrechtlichen Verschiedenheiten hierbei vorherrschen und wie die Chancen für eine Strafverteidigung beim jeweiligen Delikt stehen.
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Was ist der Unterschied zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie?
Pornografische Darstellungen von Personen unter 18 Jahren sind allgemeinhin verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Dabei unterscheidet man jedoch nach Alter des Opfers, also der dargestellten Person.
Als Kinderpornografie zählen Darstellungen von Personen unter 14 Jahren. Bei dargestellten pornografischen Inhalten zwischen 14 und 18 Jahren spricht man von Jugendpornografie. Ausschlaggebend ist das tatsächliche Alter des Opfers zum Tatzeitpunkt, also wie alt die Person bei der Anfertigung des Materials war. Was geschieht, wenn das genaue Alter nicht festgestellt werden kann, erfahren Sie weiter unten.
Kinderpornografie ist ein Verbrechenstatbestand, der in § 184b StGB geregelt ist. Jugendpornografie ist ein Straftatbestand, der in § 184c StGB geregelt ist. Strafmaß und Verteidigungschancen sind hier unterschiedlich, wie wir nun genauer ausführen wollen.
Der strafrechtliche Unterschied zwischen Kinder- und Jugendpornografie
Bei pornografischen Darstellungen von Personen unter 14 Jahren (Kinderpornografie) beträgt das Strafmaß zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und somit ist eine Einstellung des Verfahrens durch Auflagen nicht möglich. Wird man aufgrund § 184b StGB verurteilt, erhält man zwingend eine Vorstrafe, also einen Eintrag ins Führungszeugnis. Das kann vielfältige Konsequenzen, unter anderem berufliche Probleme mit sich bringen.
Bei jugendpornografischen Inhalten, also Darstellungen von Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr, ist eine Geldstrafe möglich. Als maximale Strafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden. Somit ist auch eine Einstellung des Verfahrens durch Auflagen (z. B. Geldauflagen) möglich. Eine gute Strafverteidigung kann unter Umständen eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Ebenso ist es trotz einer Verurteilung möglich, dass kein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt. Dabei kommt es auf die verhängte Strafe an. Als vorbestraft gilt man, wenn man zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wird.
Die Unterschiede praktisch zusammengefasst:
Bezeichnung | Paragraph | Pornografische Darstellung von Personen zwischen | Strafmaß | Einstellung gegen Auflagen möglich | Eintrag ins Führungszeugnis |
---|---|---|---|---|---|
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | § 184b StGB | 0 und 13 Jahren | Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren | Nein | Zwingend |
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | § 184c StGB | 14 und 18 Jahren | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren | Ja | Nicht zwingend |
Im Zweifel: Wer entscheidet, wie alt das Opfer war?
Oftmals ist es strittig und für das Gericht nicht eindeutig feststellbar, ob eine abgebildete oder gefilmte Person bei der Anfertigung des Materials nun 12 Jahre, 13 Jahre, 14 Jahre oder älter war. Hier kann eine gute Strafverteidigung ansetzen und „im Zweifel für den Angeklagten“ den Vorwurf der Kinderpornografie ausräumen. Wie bereits beschrieben ist die zu erwartende Strafe bei einer Verurteilung nach § 184c StGB (Jugendpornografie) deutlich geringer als nach § 184b StGB (Kinderpornografie).
Bei Zweifel am Alter kann überdies ein anthropologischer Sachverständiger hingezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass weder anhand der körperlichen Merkmale noch durch eine Analyse von Gesichtszügen unterschieden werden kann, ob es sich um eine 16-, 17- oder 18-jährige Person handelt (vgl. BVerfG, B. v. 6.12.2008 – 2 BVR 2369, 2380/08). Bei jugendpornografischen Bildern oder Filmen muss für eine Verurteilung das Alter der abgebildeten Person bekannt sein oder schon so kindlich wirken, dass es sich in der Nähe von Kinderpornografie befindet.
Es gibt also Chancen für eine effektive Strafverteidigung bei den jeweiligen Delikten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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