Anwalt für Strafrecht in Frankfurt
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind spezialisierte Anwälte für Strafrecht. Unsere Kanzlei hat sich auf die Strafverteidigung von Beschuldigten und Angeklagten spezialisiert.
Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Nur mit einem erfahrenen und kompetenten Rechtsbeistand an Ihrer Seite haben Sie eine Chance bei Justiz und Gericht.
Wir bieten Ihnen Beratung durch eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt für Strafrecht.
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J. Schneider41 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Beratung sitzt.Gepostet auf Google![]()
Brigitte Chrzan53 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin von der ersten kostenfreien Beratung überrascht wie ausführlich und verständlich ich beraten wurde. Herzlichen Dank.Gepostet auf Google![]()
Tobias67 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich habe eine Ersteinschätzung zu einem Fall gesucht und wurde sehr intensiv und umfassend von Herrn Mayer zu diesem Thema beraten. Den Fall werde ich nicht verfolgen, aber ich möchte hervorheben, dass ich sehr zufrieden mit der ehrlichen und realistischen Einschätzung von Herrn Mayer zu diesem Sachverhalt bin und mag eine Empfehlung aussprechen.Gepostet auf Google![]()
Ena Simic73 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin mit der Beratung und dem Service der Kanzlei in Frankfurt rundum zufrieden. Schon beim ersten Kontakt wurde ich freundlich, professionell und kompetent betreut. Alle meine Fragen wurden verständlich beantwortet und ich hatte jederzeit das Gefühl, dass man sich wirklich Zeit für mein Anliegen nimmt. Die Kommunikation war schnell und zuverlässig, und ich wurde über jeden Schritt transparent informiert. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung – ich kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen!Gepostet auf Google![]()
Petra Marent96 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Schnelle Antwort und gute Beratung. Immer weiter zu empfehlen!Gepostet auf Google![]()
Roronoa D. Zoro127 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr hilfreiche und kostenfreie Beratung per Telefon. Sehr freundlichGepostet auf Google![]()
STraub151 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr schnelle Antwort und eine faire, ehrliche Ersteinschätzung durch Herrn Mayer.Gepostet auf Google![]()
Andreas Blersch155 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Danke für die schnelle BeratungGepostet auf Google![]()
Tarik A173 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Kompetente Beratung und sehr gute Kommunikation. Herr Mayer hat mich bestens unterstützt und ein tolles Ergebnis erzielt. Vielen Dank für die Hilfe!Gepostet auf Google![]()
Pablo Bode174 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich habe mir eine Ersteinschätzung eingeholt. Bei dieser wurde ich sehr kompetent und freundlich beraten. Die Kanzlei ist uneingeschränkt zu empfehlen
Sie werden einer Straftat beschuldigt oder haben eine Vorladung bekommen? Sie benötigen einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert bei ihren rechtlichen Schwierigkeiten.
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Als Beschuldigter sind Sie ohne rechtlicher Hilfe den Ermittlungsbehörden und der Staatsanwaltschaft ausgeliefert. Auch wenn ohne rechtskräftige Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, handeln die meisten Ermittler voreingenommen und bringen Delikte schnell zur Anklage. Daher ist ein Strafrechtsanwalt dringend erforderlich, um die Kräfteverhältnisse wieder herzustellen und Ihre Rechte als Beschuldigter zu wahren.
Zudem ist gerade eine frühe Beauftragung einer Kanzlei für Strafrecht Garant für Schadensbegrenzung. Bei geringer Beweisführung reicht oftmals schon ein Schreiben des Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft, um eine Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen. Ein Großteil der Fälle unserer Mandanten werden durch die Verteidigung unserer Kanzlei ohne öffentliche Hauptverhandlung eingestellt.
Als Anwälte für Strafrecht bieten wir für unsere Mandate erstklassige Verteidigung, Schutz und Diskretion sowie die Wahrung Ihrer Rechte. Wir verteidigen Sie bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen in Frankfurt und Umgebung. Besondere Kernkompetenzen verfügen wir in folgenden Strafrechtsbereichen.
Unsere Kompetenzbereiche im Strafrecht
Erstkontakt
Beauftragung
Prüfung
Verteidigung
Mattis Mayer ist auf strafrechtliche Verfahren fspezialisiert und übernimmt Ihre Vertretung vor den Behörden in Frankfurt am Main und Umgebung. Das Ziel dabei ist immer die Einstellung des Verfahrens. Wenn das nicht möglich sein sollte, dann ist die Tätigkeit darauf gerichtet, die Strafe bei einem Urteil so gering wie möglich zu halten.
Mattis Mayer verfügt über umfangreiche Fachexpertise in allen strafrechtlichen Bereichen vom Drogenstrafrecht über Sexualstrafrecht bis hin zu Wirtschaftsstrafrecht.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren!
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht.
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Kompetente Beratung und sehr gute Kommunikation. Herr Mayer hat mich bestens unterstützt und ein tolles Ergebnis erzielt. Vielen Dank für die Hilfe!Gepostet auf Google![]()
Pablo Bode174 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich habe mir eine Ersteinschätzung eingeholt. Bei dieser wurde ich sehr kompetent und freundlich beraten. Die Kanzlei ist uneingeschränkt zu empfehlen
Eine Auswahl anonymisierter Verfahren, die wir für unsere Mandanten in der Region um Frankfurt erfolgreich abgeschlossen haben.
Geldwäsche · Staatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten bestand der Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB.
Ergebnis
Wir haben in einer Verteidigungsschrift dargestellt, wie sich die beanstandeten Vorgänge erklären lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dies damit begründet, dass kein begründeter Tatverdacht mehr besteht. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Jugendpornografie · Staatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten bestand der Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes jugendpornografischer Inhalte nach § 184c StGB.
Ergebnis
Nach Akteneinsicht haben wir gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass der Verdacht einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Das Verfahren konnte bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gebracht werden. Zu einer Anklage und zu einer Verurteilung ist es nicht gekommen, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Jugendpornografie · Staatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten bestand der Verdacht, sich jugendpornografische Inhalte verschafft zu haben. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Durchsuchung und zu Sicherstellungen. Eine Anklage wurde nicht erhoben.
Ergebnis
Wir haben die Auswertungsergebnisse und die Grundlage des Verdachts nach Akteneinsicht hinterfragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Für die Durchsuchung und die Sicherstellungen kommt eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz in Betracht, die fristgebunden zu beantragen ist.
Geldwäsche · Amtsgericht · 2025
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde leichtfertige Geldwäsche in mehreren Fällen nach § 261 StGB zur Last gelegt, weil er betrügerisch erlangte Gelder weitergeleitet haben soll. Für die leichtfertige Geldwäsche sieht § 261 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Raum stand zudem eine Einziehungsentscheidung.
Ergebnis
Wir haben die Umstände der Geldbewegungen und die Frage der Leichtfertigkeit in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Gericht konnte sich von einem leichtfertigen Handeln unseres Mandanten nicht überzeugen und hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Einziehung wurde nicht angeordnet, da eine Entreicherung nach § 73e Abs. 2 StGB vorlag. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten wurden der Staatskasse auferlegt.
Strafrecht · Amtsgericht · 2025
Ausgangslage
Die Anklage warf unserem Mandanten einen versuchten Raub nach § 249 Abs. 1, § 22 StGB vor. Er soll versucht haben, einem Zeugen unter Drohung mit Gewalt einen mitgeführten Gegenstand wegzunehmen. Der vollendete Raub wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Beim Versuch ist die Strafe nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten wurden der Staatskasse auferlegt.
Sexualstrafrecht · Amtsgericht · 2024
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB zur Last. Vorgeworfen wurden ihm sexuelle Handlungen an einer minderjährigen Person. Der Strafrahmen des § 176 StGB reicht je nach Schwere der Tat von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe. In der Hauptverhandlung wurden neben einer Zeugenaussage auch Urkunden, Lichtbilder und Aufzeichnungen ausgewertet.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht sprach unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen frei, weil es nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass sich die Tat wie angeklagt ereignet hat. Auch ein vorsätzliches Verhalten war nicht feststellbar. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Strafrecht · Amtsgericht · 2023
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten eine Beteiligung an einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB), an schwerem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), an Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie an weiteren Delikten zur Last. Anlass war eine nächtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen. Die Strafandrohung beträgt bei der gefährlichen Körperverletzung sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, beim Hausfriedensbruch bis zu einem Jahr, bei der Sachbeschädigung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ergebnis
Wir haben in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt, worauf die Zuordnung einzelner Tatbeiträge zu unserem Mandanten gestützt wurde. Das Amtsgericht konnte eine Beteiligung unseres Mandanten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen und hat ihn in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
BtMG und Drogenstrafrecht · Amtsgericht · 2023
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde ein Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, sowie weitere, nicht näher bezeichnete Straftaten vorgeworfen. Eine Anklageschrift lag nicht vor, sodass sich der genaue Umfang des Vorwurfs nur mittelbar aus dem Urteil ergab. § 29 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Raum stand zugleich eine Unterbringung nach § 64 StGB.
Ergebnis
Wir haben die Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt hinterfragt und konnten aufzeigen, dass unser Mandant unter einer akuten psychischen Erkrankung stand. Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, verneinte die Schuldfähigkeit und hat unseren Mandanten vollständig freigesprochen. Auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB hat das Gericht verneint. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Urkundenfälschung · Amtsgericht · 2022
Ausgangslage
Nach der Anklageschrift sollte unser Mandant zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht haben, indem er einen gefälschten Impfausweis vorlegte, um ein digitales Zertifikat zu erhalten. Der Vorwurf lautete auf Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Ergebnis
Es gelang uns darzustellen, dass die zur Tatzeit geltenden Sonderregelungen für Gesundheitszeugnisse (§§ 277 bis 279 StGB a. F.) einen Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand der Urkundenfälschung sperrten und ihre eigenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Amtsgericht ist dem gefolgt und hat unseren Mandanten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Alle Angaben sind anonymisiert. Jeder Fall ist individuell. Aus den dargestellten Ergebnissen lässt sich kein Anspruch auf einen vergleichbaren Ausgang ableiten.
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