Die Leistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz – kurz BaföG – sollen es ermöglichen, auch dann einen Schulabschluss zu erwerben oder ein Studium zu absolvieren, wenn die eigenen finanziellen Gegebenheiten das eigentlich ausschließen. Deshalb wird genau geprüft, ob man als BaföG-Empfänger wirklich bedürftig ist.
Wer als Student oder Schüler bei der Antragstellung trickst und falsche oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Rückforderung, einem Bußgeld und im schlimmsten Fall sogar mit einem Strafverfahren rechnen. In diesem Artikel beantworten wir die zehn wichtigsten Fragen zum Thema BAföG.
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- Wann begeht man BAföG-Betrug?
- Wie kann das BAföG-Amt Betrug herausfinden?
- Welche Freibeträge gibt es beim BAföG?
- Was ist zu tun, wenn sich das Einkommen im Laufe des Bewilligungszeitraums ändert?
- Welche rechtlichen Folgen hat Betrug beim BAföG-Antrag?
- Wann verjährt BAföG-Betrug?
- Was tun bei Anzeige wegen BAföG-Betrug?
Wann begeht man BAföG-Betrug?
Bei der Beantragung von Leistungen zur Finanzierung des Studiums oder für einen Schulabschluss nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz sind wahrheitsgemäße Angaben Voraussetzung für die Gewährung der Leistung. Das gilt insbesondere für die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie der gegebenenfalls zur Unterhaltszahlung verpflichteten Personen wie Eltern oder Ehe- und dauerhafte Lebenspartner.
Konkret betrifft das:
- eigenes Vermögens des Studenten oder Schülers
- Einkommen der Eltern laut Einkommenssteuererklärung
- eigenes Einkommen des Antragstellers, z. B. Einnahmen aus einem Nebenjob
Werden hier falsche Angaben gemacht, kann das als Betrug im Sinne von § 263 StGB gewertet werden.
Wie kann das BAföG-Amt Betrug herausfinden?
Falsche Angaben bei der Stellung des Antrags auf BAföG führen regelmäßig zu Rückforderungen, der Aufhebung des Bescheides und zu Bußgeld- und Strafverfahren. Doch wie kommt das BAföG Amt diesen falschen Informationen durch Schüler und Studenten auf die Schliche?
Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen
Die BAföG-Ämter dürfen nach § 41 Abs. 4 des Gesetzes einen automatisierten Datenabgleich machen. Dabei greifen sie auf die Erkenntnisse des Bundesamtes für Finanzen zurück.
Dort werden die vorhandenen eigenen Daten mit Bankdaten abgeglichen. Der § 45d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) verpflichtet die Banken, bestimmte Kundendaten dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Anzahl der Freistellungsaufträge und die Höhe der Freibeträge bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse dient dann dem Bundesamt für Finanzen als Datengrundlage für den Abgleich. Aufgrund der erzielten Zinsen kann das Kapital, das den Ertrag abwirft, leicht errechnet werden.
So kann in vielen Fällen leicht festgestellt werden, ob Vermögen oder Einkommen verschwiegen wurde. Bei einem Anfangsverdacht auf einen Leistungsmissbrauch leitet das BAföG-Amt dann ein vertieftes Prüfungsverfahren ein.
Ein Datenabgleich wird in der Regel erst nach der ersten Antragstellung auf BAföG-Leistungen durchgeführt. Man muss damit noch bis zu vier Jahren danach rechnen.
Kontoabruf bei Kreditinstituten
Über den Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen hinaus hat das Amt bei einem begründeten Verdacht auf Betrug auch noch die Möglichkeit des Kontoabrufs beim Kreditinstitut des künftigen BAföG-Beziehers. Die Rechtsgrundlage für das automatisierte Kontoabrufverfahren ergibt sich aus § 93 Absätze 7 bis 10 und aus § 93b der Abgabenordnung (AO).
Danach dürfen über das Bundeszentralamt für Steuern Bestandsdaten zu Konten und Depots bei den Kreditinstituten abgerufen werden. Allerdings werden dabei nur die Kontostammdaten übermitteln, nicht die genaue Höhe des Kontostandes oder Kontenbewegungen. Immerhin können die Behörden damit aber feststellen, über welche Konten und Depots der Antragsteller verfügt und ob diese mit seinen eigenen Angaben übereinstimmen.
Der Kontoabruf ist allerdings erst dann zulässig, wenn der Antragsteller nicht mit dem BAföG-Amt kooperiert. Stellt das Amt einen Anfangsverdacht auf Betrug fest, muss es dem Antragsteller erst die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dieser Anhörungsanspruch für Bezieher öffentlicher Leistungen wie dem BAföG ergibt sich aus § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Kooperation mit dem Amt ist daher sinnvoll und unbedingt zu empfehlen, wenn tatsächlich nur ein Missverständnis vorliegt.
Bei der Offenlegung des vorhandenen Vermögens ist unbedingt darauf zu achten, dass wirkliche alle vorhandenen Konten, Depots usw. angegeben werden. Dazu gehört auch das Sparbuch der Großeltern zur Finanzierung des Studiums des Enkels auf dessen Namen, von dem man als Antragsteller bisher vielleicht noch gar nichts wusste. Fahrlässigkeit schützt nicht vor Strafe!
Wie läuft die Prüfung beim BAföG ab?
Wie bereits im vorhergehenden Abschnitt erwähnt, muss zunächst eine Anhörung des Antragstellers erfolgen. Damit verbunden ist die Aufforderung zur vollständigen Angabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die dafür vorgegebene Frist sollte unbedingt eingehalten werden. Falls Unterlagen in dieser Zeit nicht beschafft werden können, ist in der Regel auf Antrag eine angemessene Fristverlängerung möglich.
Wird innerhalb der gesetzten Frist gar nicht reagiert, muss das BAföG-Amt von einer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers ausgehen. Es wird dann weitere Prüfungsmaßnahmen wie den Kontoabruf einleiten. Siehe dazu die näheren Erläuterungen im vorhergehenden Abschnitt.
Welche Freibeträge gibt es beim BAföG?
Zu unterscheiden sind das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern oder von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern.
Freibeträge für eigenes Einkommen
- 520 € auf das Gehalt des Antragstellers monatlich oder 6.240 € jährlich, z. B. für einen Minijob
- 180 € bei Waisenrente/Waisengeld (monatlich)
- 3.000 € bei der Übungsleiterpauschale jährlich
- 840 € bei der Ehrenamtspauschale jährlich
- 300 € bei Bildungsstipendien monatlich
- 300 € beim Elterngeld monatlich
- 730 € je eigenem Kind abzüglich deren Einkommen monatlich
- 805 € für Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner abzüglich deren Einkommen monatlich
Freibeträge für eigenes Vermögen
Als Vermögen gelten u. a. Sparguthaben, Bausparverträge und Lebensversicherungen, aber auch ein Kfz.
Es gibt folgende Freibeträge:
- 15.000 € (bei unter 30-jährigen Antragstellern) oder 45.000 € (bei Antragstellern ab 30 Jahren)
- 2.300 € für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- 2.300 € für jedes Kind des Antragstellers
Das Vermögen der Eltern, Kinder oder Ehegatten bzw. Lebenspartner spielt dagegen bei der Berechnung des BAföG keine Rolle.
Freibeträge beim Einkommen der Eltern
Umstände | Freibetrag |
---|---|
Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend | 2.415 € |
Elternteil, alleinstehend | 1.605 € |
Stiefelternteil | 805 € |
Freibetrag für weitere Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, je | 730 € |
Freibeträge für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Das Einkommen des Partners hat ebenfalls Einfluss auf die Höhe des BAföG-Betrags. Der Freibetrag beträgt ca. 2.300 € brutto monatlich für sich selbst und bis zu 730 € für jedes seiner Kinder.
Wichtiger Hinweis: Die Unterhaltspflicht der Eltern wird nicht durch eine Heirat des Antragstellers beendet. Ihr Einkommen wird auch bei verheirateten BAföG-Beziehern angerechnet.
Anrechnungsfreie Sozialleistungen
Die folgenden Einkünfte bleiben bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt:
- Kindergeld
- Unterhaltsleistungen der Eltern
- Arbeitslosengeld II ("Hartz IV")
- Sozialhilfe
- Wohngeld
- Elterngeld (sofern bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden)
- Studienkredit einer Bank und das sogenannte Deutschland-Stipendium
Was ist zu tun, wenn sich das Einkommen im Laufe des Bewilligungszeitraums ändert?
Sobald sich beim Einkommen oder Vermögen etwas ändert, muss umgehend das BAföG-Amt informiert werden. Es ändert dann dementsprechend die Höhe der Förderung.
Welche rechtlichen Folgen hat Betrug beim BAföG-Antrag?
Erlass eines Rückzahlungsbescheides
Kann der Verdacht der Angabe von falschen oder unvollständigen Informationen bei der Antragstellung nicht ausgeräumt werden, dann ergeben sich daraus mehrere Rechtsfolgen.
Wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und das BAföG-Amt einen Betrug als gegeben ansieht, wird es gegen den BAföG-Bezieher einen Rückzahlungsbescheid erlassen. Darin ist die Höhe des Betrages der Förderung angegeben, den man zurückzahlen muss.
Mit dem Rückzahlungsbescheid wird gleichzeitig der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben, weil er durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben rechtswidrig ist. Damit muss der BAföG-Bezieher sämtliche Zahlungen im betreffenden Bewilligungszeitraum zurückerstatten.
Der Rückzahlungsbescheid muss gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen erfolgen, die zur Rücknahme der Bewilligung geführt haben. Ein Rückzahlungsbescheid sollte deshalb immer zunächst auf die Einhaltung dieser Frist geprüft werden. Sollte sie nicht eingehalten worden sein, kann der BAföG-Bezieher Widerspruch einlegen. Falls dem nicht abgeholfen wird, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Wie viel Bußgeld ist als Strafe bei BAföG-Betrug möglich?
Die Aufforderung zur Rückzahlung von Leistungen kann nach § 58 BAföG mit der Verhängung einer Geldbuße verbunden werden. Das Bußgeld kommt dabei zusätzlich zu dem Betrag, der zurückgezahlt werden muss. Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu 2.500 Euro betragen.
Bezüglich der tatsächlich Höhe sind die Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) anzuwenden. Danach sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und die individuelle Schuld des Täters maßgebend für die Festlegung der Höhe des Bußgeldes.
Wann ist BAföG-Betrug eine Straftat?
Ob ein rechtswidriges Verhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird, hängt zunächst von der Beurteilung durch die zuständige Behörde und die Staatsanwaltschaft ab. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht in § 21 den gesetzlichen Vorrang des Strafrechts vor dem Ordnungswidrigkeitsrecht vor.
Falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei einem Delikt um eine Straftat handelt, verpflichtet das OWiG die Verwaltungsbehörde, den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Der Betroffene erfährt von diesem Wechsel der Zuständigkeit erst, wenn er eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhält. Gemäß § 263 StGB wird Betrug mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Welche weiteren Folgen kann eine Verurteilung wegen BAföG-Betrugs haben?
In der Regel bleibt es bei einer Verurteilung wegen BAföG-Betrugs bei einer Geldstrafe. Unter ungünstigen Umständen ist auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung denkbar.
Das sollte Beschuldigte allerdings nicht dazu verleiten, den Vorwurf auf die leichte Schulter zu nehmen. Hatte der Betrug einen größeren Umfang kann die Strafe durchaus bei über 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe liegen. Bis zu dieser Höhe erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis, sofern keine weiteren Geld- oder Freiheitsstrafen vorliegen. Damit gilt man im Sinne des Gesetzes nicht als vorbestraft.
Zu beachten ist aber, dass für manche Berufe bei einer Bewerbung nicht nur die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich ist, sondern der künftige Arbeitgeber auch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern darf. Das gilt insbesondere für Berufe, bei denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird. Im Bundeszentralregister sind sämtliche Strafen eingetragen, also auch unter 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe.
Wann verjährt BAföG-Betrug?
Die Verjährungsfrist im Fall einer Verurteilung wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre. Maßgeblich ist das Ende des Bewilligungszeitraums, in dem rechtswidrig Leistungen erhalten wurden. Ein Bewilligungszeitraum beträgt üblicherweise zwei Semester.
Was tun bei Anzeige wegen BAföG-Betrug?
Grundsätzlich sollte man sich gegenüber dem BAföG-Amt kooperativ verhalten. Das gilt insbesondere, wenn man sich hinsichtlich von Falschangaben keiner Schuld bewusst ist. Fragt das Amt nach, sollte man die eingereichten Unterlagen noch einmal sorgfältig auf Vollständigkeit prüfen. Finden sich dabei geringfügige Fehler ist es sinnvoll, das offen gegenüber dem Amt kommunizieren. Mit einer Korrektur des Bescheides und ggf. einer Aufforderung zur Rückzahlung ist dann natürlich zu rechnen.
Ist man sich aber unsicher oder weiß man sogar, dass falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden, sollte man sich rechtlichen Rat holen. Verfallen Sie nicht in blinden Aktionismus oder – als anderes Extrem – stellen Sie sich nicht einfach taub. Beide Verhaltensweisen führen erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg.
Sobald Sie davon erfahren haben, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie die beiden „Goldenen Regeln des Strafprozessrechts“ beachten:
- Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch.
- Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf.
Das Recht zu schweigen steht Ihnen nach dem deutschen Strafprozessrecht zu. Niemand muss sich selbst belasten. Die Verweigerung der Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft darf Ihnen auch vor Gericht nicht negativ angelastet werden. Wenn Sie jedoch Aussagen zu Ihrer – vermeintlichen – Entlastung machen, dann können diese auch gegen Sie verwendet werden. Deshalb gilt aus anwaltlicher Sicht immer der Rat: Schweigen ist Gold.
Einspruch bei Strafbefehl wegen BAföG-Betrug
Falls in der Sache ein Strafbefehl ergangen ist und sie Einspruch einlegen wollen: Denken sie unbedingt an die kurze Frist dafür von zwei Wochen ab Zustellung.
Was kann nun ein Rechtsanwalt für Sie tun? Zunächst wird er Akteneinsicht beantragen. Damit kann er feststellen, welche Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich vorliegen. Darauf lässt sich eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie aufbauen.
Vorrangig wird sich ein Strafverteidiger immer darum bemühen, dass das Verfahren gegen seinen Mandanten eingestellt wird. Im Fall von BAföG Betrug gibt es typischerweise folgende Möglichkeiten:
- Einstellung wegen mangelndem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO
- Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO (bei Schaden bis ca. 500 Euro)
- Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO (bei Schaden von ca. 2.500 bis 3.000 Euro)
Sollte das aufgrund der Höhe des Schadens durch einen langjährigen Betrug nicht möglich sein, wird der Strafverteidiger sich dafür einsetzen, dass die vom Gericht verhängte Strafe so gering wie möglich ausfällt.
Wenn Ihnen BAföG-Betrug zur Last gelegt wird, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht bei WhatsApp. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail schicken oder unser Kontaktformular benutzen. Schildern Sie uns kurz Ihr Problem und Sie erhalten von uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Danach können Sie entscheiden, ob sie uns das Mandat für Ihre Verteidigung übertragen möchten.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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