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Strafe bei Untreue (§ 266 StGB)

Untreue nach § 266 StGB - Strafen und Voraussetzungen

Untreue: Schädigung fremden Vermögens

Der Straftatbestand der Untreue zählt juristisch zu den sogenannten Sonderdelikten, weil sie nicht von jedermann begangen werden kann. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Treupflicht einer Person für fremdes Vermögen. Neben Betrug ist Untreue eines der wichtigsten Vermögensdelikte im Wirtschaftsstrafrecht. Jährlich gibt es tausende Ermittlungsverfahren und Verurteilungen.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann die Tatbestandsvoraussetzungen für Untreue vorliegen, welche Konstellationen es bei diesem Tatbestand gibt und welche Strafe § 266 StGB für Untreue vorsieht. Außerdem erhalten Sie wichtige Hinweise, wie man sich beim Vorwurf der Untreue als Beschuldigter verhalten sollte.




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Wann liegt Untreue vor?

Anders als vielfach angenommen, geht es bei der Untreue nicht zwingend um eine persönliche Bereicherung des Täters. Das unterscheidet sie von der Unterschlagung. Untreue kann z. B. ein Bürgermeister begehen, der zugunsten seiner Gemeinde Geldgeschäfte betreibt, um das kommunale Vermögen zu vermehren. Geht dann etwa bei den vor einiger Zeit häufiger vorkommenden Zinswetten von Kommunalbeamten die Rechnung nicht auf und entsteht ein Vermögensschaden, handelt es sich um Untreue, obwohl sich die handelnden Personen nicht persönlich bereichert haben. Neben dem Eintritt eines tatsächlichen Vermögensnachteils gilt nach der Rechtsprechung auch bereits eine Vermögensgefährdung als Untreue.

Andererseits ist eine persönliche Bereicherung bei der Untreue aber auch nicht ausgeschlossen. Es kommt jeweils auf die konkrete Konstellation des Falles an. Man unterscheidet zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treuebruchtatbestand.

Untreue – der Missbrauchstatbestand

Beim Missbrauchstatbestand schädigt derjenige, dem eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, ein fremdes Vermögen durch ein Rechtsgeschäft, das aufgrund seiner Stellung nach außen hin wirksam ist, bei dem er jedoch im Innenverhältnis die Grenzen seiner Befugnis missbräuchlich überschreitet.

Der Täter darf über fremdes Vermögen verfügen, ist jedoch gleichzeitig verpflichtet, es besonders zu schützen. Die Vermögensschädigung entsteht durch die Überschreitung der Grenze, die ihm der Vermögensinhaber gesetzt hat.

Die Verfügungsbefugnis, also die Erlaubnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, kann durch Gesetz, im behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein.

Untreue – der Treuebruchtatbestand

In diesem Fall hat der Täter kein Rechtsgeschäft abgeschlossen, sondern rein tatsächlich gehandelt und damit den Vermögensinteressen des Inhabers zuwider gehandelt. Beim Treubruchtatbestand liegt oft auch eine persönliche Bereicherung durch den Täter vor.




Gibt es einen Unterschied zwischen Untreue und Veruntreuung?

Die Begriffe Untreue und Veruntreuung werden im deutschen Strafrecht deckungsgleich verwendet. In Österreich besteht dagegen zwischen Untreue und Veruntreuung ein rechtlicher Unterschied. Die Veruntreuung entspricht zum Teil der „veruntreuenden Unterschlagung“ gemäß § 246 Abs. 2 im deutschen StGB.




Setzt der Vorwurf der Untreue Vorsatz voraus?

Das Vermögensdelikt Untreue kann nur vorsätzlich begangen werden. Damit ist eine wichtige Voraussetzung, dass der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht kannte und sich demzufolge über die Pflichtverletzung bewusst war und sie zumindest billigend in Kauf genommen hat.




Muss bei Untreue ein Antrag des Geschädigten vorliegen?

Bei der Untreue handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Diese Delikte werden von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag durch den Geschädigten ist damit nicht erforderlich.

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei Ausnahmen. Ist der Geschädigte ein naher Angehöriger, Vormund oder Betreuer des Täters oder leben Opfer und Täter in einer häuslichen Gemeinschaft, dann wird die Tat gemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 247 StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

Außerdem wird gemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 248a StGB ein Strafantrag benötigt, wenn es sich beim Tatobjekt nur um eine geringwertige Sache handelt. Davon geht die Rechtsprechung bei einem Wert von unter 50 Euro aus. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.




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Welche Strafe gibt es für Untreue?

Gemäß § 266 Abs. 1 StGB wird Untreue mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

In besonders schweren Fällen droht nach § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich.

Als besondere schwer gilt die Untreue u. a., wenn

  • der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
  • ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde oder
  • der Täter in der Absicht handelte, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, oder
  • eine andere Person durch die Tat in wirtschaftliche Not gebracht wurde.

Als besonders schwer gilt auch, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat.




Wann verjährt Untreue?

Da Untreue gemäß § 266 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird, ist die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre nach Beendigung der Tat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung von Untreue gilt als Zeitpunkt der Beendigung der durch die Untreue verursachte endgültige Vermögensverlust.




Droht bei Untreue eine Hausdurchsuchung?

Untreue gehört zu den Delikten, bei denen eine Hausdurchsuchung sehr wahrscheinlich ist. Der Grund dafür ist, dass in den meisten Fällen Aufzeichnungen die wichtigsten Beweismittel darstellen. Neben Dokumenten in Papierform sind vor allem Datenträger aller Art von Interesse für die Ermittlungsbehörden. Als Beschuldigter muss man deshalb damit rechnen, dass sämtliche IT-Geräte beschlagnahmt werden, vor allem Computer, Laptop und Smartphone sowie elektronische Speichermedien wie z. B. USB-Sticks oder externe Festplatten.

Sollte die Polizei eines Morgens zu früher Stunde klingeln, sollte man als Betroffener auf keinen Fall Widerstand leisten. Andernfalls droht zusätzlich zu dem Verfahren wegen Untreue auch noch eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

So unangenehm die Situation auch ist: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Beamten ihre Arbeit erledigen. Allerdings sind Sie auch nicht verpflichtet, der Polizei Hilfe zu leisten. Sie müssen z. B. keine Passwörter herausgeben und sollten das auch nicht tun. Zudem sollten Sie nichts unterschreiben, auch nicht ein Protokoll. Weiteres zum Verhalten bei und nach einer Hausdurchsuchung finden Sie in unserem Ratgeber:


13 goldene Regeln bei einer Hausdurchsuchung - Ratgeber



Wie sollte ich mich als Beschuldigter beim Vorwurf der Untreue verhalten?

Als Beschuldigter muss man sich darüber klar sein, dass es sich bei Untreue um ein Sonderdelikt aus dem Wirtschaftsstrafrecht handelt. Deshalb werden die Ermittlungen meistens durch das für Wirtschaftskriminalität zuständige Dezernat der Staatsanwaltschaft geführt, also von Spezialisten.

Das hat zur Folge, dass möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger (am besten ein Fachanwalt für Strafrecht) eingeschaltet werden sollte, der die Vertretung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft übernimmt. Bedenken Sie bitte auch, dass neben der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Einziehung von Taterträgen droht. Damit besteht für den Beschuldigten ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.

Darüber hinaus kann eine strafrechtliche Verurteilung zu einem zeitlich befristeten Berufsverbot führen. So sieht beispielsweise das GmbH Gesetz bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe einen gesetzlichen Ausschluss als Geschäftsführer für fünf Jahre vor.

Wie wir weiter oben dargestellt haben, erfahren Beschuldigte häufig durch eine Hausdurchsuchung von den gegen sie laufenden Ermittlungen. Ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt sollten auf keinen Fall Aussagen gemacht werden. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten ist ein zentrales Element des deutschen Strafprozessrechts und seine Inanspruchnahme darf später vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden.

Sollte eine Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter erfolgen, müssen Sie nur Ihre Personalien angeben. Sie müssen der Vorladung nicht Folge leisten, außer wenn Sie direkt im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Aussagen zur Sache müssen Sie in keinem Fall machen.




Anwalt beim Vorwurf der Untreue

Untreue ist ein sehr komplexer Straftatbestand, bei dem es auf viele Details ankommt. Deshalb ist eine anwaltliche Vertretung immer geboten, auch wenn man sich für unschuldig hält oder es um einen vergleichsweise geringen Vermögensschaden geht.

Welchen Umfang die vorgeworfene Tat hat und welcher Grad der Pflichtverletzung vorliegt, lässt sich meistens nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte feststellen. Diese wird der Rechtsanwalt nach der Übertragung des Mandats schnell beantragen. Die Akteneinsicht ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Entwicklung einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie. Nur auf diesem Wege kann man erfahren, über welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft tatsächliche verfügt.

Ihnen wird Untreue vorgeworfen? Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Zögern Sie nicht lange, wenn Sie erfahren haben, dass gegen Sie wegen Untreue ermittelt wird. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Nehmen Sie am besten sofort per Telefon, E-Mail, das Kontaktformular oder gern auch über WhatsApp Kontakt zu uns auf!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Strafe bei Untreue (§ 266 StGB) Zuletzt aktualisiert: 10.06.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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