Bereits kleine Fehler beim Beantragen von Subventionen können strafrechtliche Konsequenzen haben – und im schlimmsten Fall die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs gefährden.
Viele landwirtschaftliche Betriebe sind auf staatliche Fördergelder angewiesen. Eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) kann daher existenzbedrohend sein – insbesondere, weil nicht nur vorsätzliches, sondern bereits leichtfertiges Verhalten strafbar ist.
Bei Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB drohen Geld- oder Freiheitsstrafen - auch bei Landwirten. Beschuldigte sollten daher keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
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- Was sind Subventionen?
- Was ist Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB?
- Was sind subventionserhebliche Tatsachen?
- Subventionsbetrug in der Landwirtschaft: Wann macht man sich strafbar?
- Welche Strafen drohen dem Landwirt bei Subventionsbetrug?
- Was tun bei einer Anzeige wegen Subventionsbetrugs?
- Hilfe vom Anwalt bei Subventionsbetrug
Was sind Subventionen?
Um den Straftatbestand des Subventionsbetrugs zu verstehen, muss zunächst geklärt werden, was unter „Subventionen“ zu verstehen ist. Gemäß § 264 Abs. 8 StGB handelt es sich dabei um Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht, die Unternehmen oder Betrieben zur Förderung der Wirtschaft gewährt werden – ganz oder teilweise ohne Gegenleistung.
Vor allem landwirtschaftliche Betriebe profitieren von Subventionen, etwa im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), auch bekannt als „Flächenprämie“.
Was ist Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB?
Subventionsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs (§ 263 StGB) und in § 264 StGB geregelt. Während klassischer Betrug darauf abzielt, das Vermögen eines anderen durch Täuschung zu schädigen, steht beim Subventionsbetrug die unrechtmäßige Erlangung öffentlicher Fördermittel im Mittelpunkt.
Subventionsbetrug liegt vor, wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt:
- Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der Bewilligungsstelle.
Bereits das Einreichen unzutreffender Angaben bei der zuständigen Behörde erfüllt den Tatbestand – eine tatsächliche Auszahlung der Subvention ist nicht erforderlich. - Zweckwidrige Verwendung der Subvention.
Wird die Subvention für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet (z. B. Investitionen statt Flächenerweiterung), ist dies strafbar. Eine sorgfältige Buchführung hilft, Missverständnisse zu vermeiden. - Unterlassen einer Mitteilung über relevante Änderungen.
Auch während der Subventionslaufzeit können sich subventionserhebliche Umstände ändern. Wer solche Änderungen nicht meldet, macht sich ebenfalls strafbar. - Gebrauch unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.
Wer eine durch falsche Angaben erschlichene Bescheinigung nutzt – etwa für eine dritte Person –, macht sich ebenfalls strafbar.
Was sind subventionserhebliche Tatsachen?
Subventionserhebliche Tatsachen sind gemäß § 264 Abs. 9 StGB alle Umstände, die die Entscheidung über die Subventionsgewährung beeinflussen. Welche konkreten Angaben das sind, ergibt sich meist aus dem Subventionsbescheid oder -vertrag.
Darüber hinaus legt § 2 Subventionsgesetz (SubvG) weitere subventionserhebliche Faktoren fest – etwa die Bewilligungsvoraussetzungen, Förderzweck und Richtlinien. Bei der Flächenprämie gehören hierzu u. a. die genaue Größe und Nutzbarkeit der betreffenden landwirtschaftlichen Fläche.
Tipp: Informieren Sie sich vor Antragstellung genau über die relevanten Vorgaben – bereits kleine Abweichungen können juristische Konsequenzen haben.
Subventionsbetrug in der Landwirtschaft: Wann macht man sich strafbar?
Im Unterschied zum allgemeinen Betrug (§ 263 StGB), der nur bei Vorsatz strafbar ist, reicht beim Subventionsbetrug bereits Leichtfertigkeit aus.
Das bedeutet: Auch wenn keine Täuschungsabsicht vorlag, können schon flüchtige Fehler oder Unachtsamkeit strafrechtlich relevant sein. Wer z. B. vergisst, eine Änderung zu melden oder eine Anlage nicht beilegt, riskiert eine Strafanzeige – auch ohne betrügerische Absicht.
Welche Strafen drohen dem Landwirt bei Subventionsbetrug?
Das Gesetz sieht laut § 264 StGB folgende Strafen vor:
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
Die konkrete Strafhöhe hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Schadenshöhe, dem Maß an Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie eventuellen Vorstrafen.
Wurde z. B. nur ein formaler Fehler begangen, ist in der Regel mit einer deutlich milderen Strafe zu rechnen als bei systematischem Betrug über Jahre hinweg. Doch selbst eine niedrige Geldstrafe kann erhebliche Folgen haben – etwa, wenn zusätzlich Rückzahlungen gefordert oder künftige Subventionen gestrichen werden. Das wirtschaftliche Überleben des Betriebs steht dann schnell auf dem Spiel.
Was tun bei einer Anzeige wegen Subventionsbetrugs?
Wenn Sie eine Vorladung oder Strafanzeige erhalten haben, gilt:
- Keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand!
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Selbst gut gemeinte Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden. Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht. - Erfahrenen Anwalt beauftragen!
Lassen Sie sich sofort anwaltlich vertreten. Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht und klärt, was konkret gegen Sie vorliegt. Häufig kann ein Verfahren bereits in einem frühen Stadium eingestellt werden. Ist das nicht möglich, entwickelt Ihr Anwalt eine gezielte Verteidigungsstrategie.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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