Auch im privatwirtschaftlichen Sektor ist Korruption strafbar. Geregelt ist dies in § 299 Strafgesetzbuch - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
Unterschieden wird hierbei in pflichtbezogene und wettbewerbsbezogene Korruption. Erfüllt wird der Tatbestand, wenn durch die Gewährung eines Vorteils eine bestimmte Entscheidung herbeigeführt wird (Unrechtsvereinbarung).
Gemäß § 299 StGB sind bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Beschuldigte sollten unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und sofort Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht aufnehmen.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Ist Korruption in der Privatwirtschaft strafbar?
- Wann macht man sich wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar?
- Unterschied zwischen pflichtbezogene und wettbewerbsbezogene Korruption?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?
- Welche Strafe droht bei Korruption in der Privatwirtschaft?
- Anzeige wegen Bestechung oder Bestechlichkeit (§ 299 StGB) - wie verhalten?
- Ihre Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht - bundesweit
Ist Korruption in der Privatwirtschaft strafbar?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Korruption nur in öffentlichen Ämtern und Institutionen strafbar ist. Auch im privatwirtschaftlichen Sektor ist eine Bestechung oder die Bestechlichkeit strafbar. Jedoch regelt dies das Strafgesetzbuch in verschiedenen Paragrafen.
Während die Bestechung im Amt in § 334 StGB und die Bestechlichkeit im Amt in § 332 StGB geregelt ist, wird die Korruption in der Privatwirtschaft in § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) thematisiert.
Wann macht man sich wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar?
Der Straftatbestand des § 299 StGB ist erfüllt, wenn durch Gewährung eines Vorteils oder einer Gegenleistung eine bestimmte Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unternehmen herbeigeführt wird (sog. Unrechtsvereinbarung). Als Vorteil beziehungsweise Gegenleistung gilt hierbei jede Art der materiellen oder immateriellen Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und durch die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers verbessert wird. Man nennt dies auch „unlautere Bevorzugung“. Beispiele hierfür sind Geldleistungen und Karriereförderung, aber auch Vergünstigungen oder Einladungen. Eine solche strafbare Handlung kann auch von Angestellten begangen werden.
Der Bestechung schuldig ist, wer einen solchen Vorteil verspricht, anbietet oder gewährt. Wegen Bestechlichkeit macht sich strafbar, wer sich (oder einem Dritten) einen solchen Vorteil versprechen oder gewähren lässt oder einen solchen Vorteil fordert oder annimmt.
Unterschieden wird hierbei in pflichtbezogene Korruption und wettbewerbsbezogene Korruption.
Unterschied zwischen pflichtbezogene und wettbewerbsbezogene Korruption?
Die pflichtbezogene Korruption bezieht sich auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers oder Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber, die durch eine Vorteilsgewährung erkauft wurden. Die wettbewerbsbezogene Korruption bezieht sich hingegen auf das Verhalten mehrerer Unternehmen (bzw. deren Vertreter) zueinander. Gerade im ausländischen Wettbewerb wird es mit dem Tatbestand und der strafbaren Handlung komplizierter.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?
- Unrechtmäßigkeit der Aufwendungen:
Zunächst ist es erforderlich, dass es sich tatsächlich um eine unrechtmäßige Vorteilsgewährung handelt. Dies gilt nämlich nicht für Aufwendungen, die als angemessen zu betrachten sind. Hierunter können gemeinsame Geschäftsessen, Bevorzugung langjähriger Vertragspartner vor Fremden sowie branchenübliche Werbegeschenke fallen. Dies ist nicht immer leicht voneinander abzugrenzen und mancher Korruptionsvorwurf wird zu Unrecht erhoben und nur eine rechtliche Prüfung der Verletzung des Wettbewerbs verhindert ein Gerichtsverfahren. Hierbei kann ein erfahrener Strafverteidiger helfen.
- Vorsatz:
Es gibt keine fahrlässige Bestechung oder Bestechlichkeit. Für eine Strafbarkeit muss ein Tatvorsatz vorliegen, also die Absicht des Beschuldigten, eine Unrechtsvereinbarung zu schließen. Auch das kann vor Gericht schwierig zu beweisen sein. Wenn eine Bevorteilung erst nachträglich stattfindet und sich eine vorherige Versprechung derselben nicht nachweisen lässt, kann der Beschuldigte nicht verurteilt werden.
- Tathandlung:
Während andere Taten erst dann strafbar sind, wenn sie erfolgreich zu Ende gebracht wurden, ist bei Korruptionsdelikten die Strafbarkeitsschwelle sehr niedrig, da der faire Wettbewerb gegen jede Gefährdung zu schützen ist. Bestechung und Bestechlichkeit sind strafbar, sobald eine Bevorzugung oder Vorteilsgewährung versprochen, angeboten oder gefordert worden ist. Ob sie tatsächlich gewährt wird (oder gewährt worden wäre) ist unerheblich.
- Strafantrag:
Bei § 299 StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Ein Antragsdelikt kann, im Gegensatz zu Offizialdelikten, nur verfolgt werden, wenn ein Geschädigter bzw. Betroffener einen Strafantrag stellt. Allerdings kommen hierfür neben Mitarbeitern, konkurrierenden Unternehmern usw. auch die Industrie- und Handelskammern infrage.
Außerdem kann bei relativen Antragsdelikten im Fall der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung die Staatsanwaltschaft auch von sich aus Ermittlungen aufnehmen, was bei wettbewerbsbezogener Korruption nicht unüblich ist.
Welche Strafe droht bei Korruption in der Privatwirtschaft?
Es sind laut § 299 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei besonders schweren Fällen, etwa besonders großer Bevorteilung oder gewerbsmäßiger Korruption, wird win Täter allerdings gemäß § 300 StGB mit schweren Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren bestraft.
Darüber hinaus sind wirtschaftsrechtliche Konsequenzen möglich. Konkret können zum Beispiel Gewerbescheine oder andere Arbeitserlaubnisse entzogen werden.
Anzeige wegen Bestechung oder Bestechlichkeit (§ 299 StGB) - wie verhalten?
Häufig müssen Beschuldigte in einem Korruptionsverfahren mit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen ihrer Unterlagen und Datenträger rechnen. In vielen Fällen erfahren sie überhaupt erst durch diese Maßnahme davon, dass gegen sie ermittelt wird.
Grundsätzlich gelten für Beschuldigte die folgenden Regeln:
- Aussage verweigern!
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte wissen Sie nicht, was man gegen Sie in der Hand hat und ob sich der Vorwurf nicht angesichts der schwachen Beweislage erschüttern lässt. Wenn Sie nun eine Aussage machen, riskieren Sie, sich damit Ihre eigenen Chancen zu verbauen. Gehen Sie dieses Risiko nicht ein. Sie haben als Beschuldigter das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Auch zu Vernehmungen oder Vorladungen müssen Sie nicht erscheinen.
- Anwalt kontaktieren!
Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann die Ermittlungsakte anfordern und die darin erhobenen Vorwürfe und Beweise prüfen. Im besten Fall kann er aufgrund fehlender Beweise die Einstellung des Verfahrens erwirken. Sollte das nicht der Fall sein, wird Ihr Anwalt basierend auf der Aktenlage Ihre Verteidigung planen und Sie vor Gericht vertreten.
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Als spezialisierte Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung mit einer enormen Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht helfen wir bundesweit Mandanten bei Anschuldigungen wegen Bestechlichkeit oder Bestechung - auch im privatwirtschaftlichen Sektor. Wir nehmen genau unter die Lupe, worauf die Staatsanwaltschaft Bezug nimmt und versuchen, den Vorwurf zu entkräften.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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