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Springmesser und das Waffengesetz – erlaubt oder verboten?

Sind Springmesser erlaubt oder verboten?

Zuletzt aktualisiert am 19. September 2023

Wann Springmesser verboten sind und welche Strafen dabei drohen

Springmesser werden gern bei ausländischen Anbietern im Internet bestellt. Wenn die Sendung vom deutschen Zoll entdeckt wird, droht oft ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Denn Springmesser sind in vielen Fällen eine verbotene Waffe. Auch Einfuhr, Erwerb und Besitz werden dann bestraft. Doch es gibt auch Ausnahmen. Welche Ausnahmen es gibt, und was man im Umgang mit Springmessern in Deutschland beachten sollte, erfahren Sie in unserem Rechtstipp.




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Welche Springmesser sind in Deutschland verboten?

19.09.2023

Unter das deutsche Waffengesetz (WaffenG oder WaffG) fallen neben Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) auch „tragbare Gegenstände, (...) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“ Diese Gegenstände müssen zudem im WaffenG aufgeführt sein.

Das ist bei Springmessern in der Anlage 2 (Waffenliste) im Abschnitt 1 unter Punkt 1.4.1 der Fall in Verbindung mit Anlage 1 Unterabschnitt 2 Punkt 2.1.1. Springmesser werden dort als Messer definiert, „deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können“.

Nach § 2 Abs. 3 des WaffenG ist der Umgang mit solchen Waffen verboten.

Nach dem Gesetz komplett verboten sind Springmesser deren Klinge einhändig via Knopfdruck oder Hebel frontal aus dem Griff nach vorne in eine feststellbare Position schnellt. Ähnlich wie bei einem ebenfalls illegalen Fallmesser, bloß mit einem Federmechanismus. Diese sogenannten OTF-Messer (Out the front) sind nahezu immer verbotene Gegenstände.




Welche Springmesser sind in Deutschland erlaubt?

19.09.2023

Doch für Springmesser gibt es Ausnahmen, die unter dem bereits erwähnten Punkt 1.4.1 zur Anlage 2 des WaffenG aufgeführt werden. Demnach sind vom Verbot jene Messer ausgenommen, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.

Doch auch wenn manche Springmesser unter den oben genannten Voraussetzungen erlaubt sind: Das Mitsichführen in der Öffentlichkeit, also als Taschenmesser außerhalb der eigenen vier Wände bzw. des eigenen Grundstücks ist ohne ein berechtigtes Interesse trotzdem nicht zulässig, weil sie als Waffe eingestuft werden und unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffenG fallen.

Ausnahmen von diesem Führungsverbot gibt es für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, den Transport in einem verschlossenen Behältnis und wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das kann eine berufliche Nutzung sein, die Brauchtumspflege und der Sport sowie ein „allgemein anerkannter Zweck“ – so das WaffenG. Zu den allgemein anerkannten Zwecken gehört aber nicht die Selbstverteidigung!

Anders als bei Einhandmessern oder bestimmten feststehenden Messern wird man sich aber mit einem Springmesser gegenüber der Polizei eher schwer mit einem Hinweis auf ein berechtigtes Interesse durchsetzen können. Versuchen Sie daher gar nicht erst den Beamten zu erklären, warum sie beispielsweise zur Berufsausübung ausgerechnet ein Springmesser mitführen müssen und es eben nicht auch ein Klappmesser mit feststellbarer Klinge sein kann. Überlassen Sie das lieber dem Anwalt.

Schließlich ist noch eine weitere Voraussetzung für den legalen Umgang mit einem erlaubten Springmesser nach § 2 Abs. 1 WaffenG ein Mindestalter von 18 Jahren.

Das Bundeskriminalamt hat allerdings Rettungsmesser ausgenommen und stuft diese nach dem WaffG nicht als Hieb- und Stoßwaffe ein. Dabei ist die Klinge oben abgerundet und anstatt einer Klingenspitze befindet sich dort ein Gurtschneider. Bei diesen Rettungsmesser darf die abgestumpfte Klinge auch aus dem Griff springen (OTF-Messer). Da Polizisten in der Regel nicht alle BKA-Beschlüsse auswendig kennen, dürfen Sie sich aber bei einer Kontrolle zumindest darauf einstellen, dass das Messer zumindest vorläufig einbehalten wird.




Womit muss man rechnen, wenn der Zoll in einer Sendung ein Springmesser entdeckt?

19.09.2023

Soweit ein Springmesser nicht die im vorherigen Abstand genannten Ausnahmen (Klingenlänge höchstens 8,5 cm und nicht zweiseitig geschliffen) erfüllt, sind nach dem Waffengesetz u.a. auch Erwerb und Besitz verboten. Ein solches Messer darf nicht nach Deutschland eingeführt werden. Der Zoll wird deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Bannbruchs und Verstoßes gegen das WaffenG gegen den Empfänger der Sendung einleiten. Zum „Bannbruch“ erfahren Sie mehr in dem Artikel „Strafanzeige vom Zoll wegen Bannbruchs (§ 372 AO)?“

In der Regel erhält man als Beschuldigter durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei von der Anzeige Kenntnis. Eine Hausdurchsuchung ist nur bei der Bestellung von mehreren verbotenen Messern wahrscheinlich.

Im Polizeialltag werden verbotene Messer oft als Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen wegen anderen Straftaten festgestellt. Der Besitz eines verbotenen Messers kommt auch häufig bei einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle ans Tageslicht.




Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz?

19.09.2023

§ 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe drohen.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Nr. 3 des WaffenG kann das verbotene öffentliche Mitsichführen eines ausnahmeweise zulässigen Springmessers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Für die strafrechtliche Einstufung in Deutschland ist es ohne Belang, dass man diese Messer teilweise im Ausland, z. B. in Österreich, ohne Einschränkungen erworben werden dürfen.

Ein rechtmäßig beschlagnahmtes Messer wird nach § 54 WaffenG eingezogen. Man erhält es auch bei einer Einstellung des Verfahrens nicht zurück.




Wie verhalte ich mich richtig bei einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz?

19.09.2023

Wenn Sie als Beschuldigter von dem Strafverfahren durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erfahren haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, sondern nur die persönlichen Daten angeben. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf.

Als Nächstes sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht eingeschalten, der sich auf dem komplizierten Gebiet des Waffenrechts gut auskennt. Höchste Eile ist geboten, wenn Ihnen sogar schon ein Strafbefehl zugegangen ist, weil die Einspruchsfrist hier nur zwei Wochen beträgt. Bedenken Sie dabei, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleichsteht.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch deshalb sinnvoll, weil er im Gegensatz zu Ihnen Einblick in die Ermittlungsakte erhält und auf dieser Grundlage feststellen kann, über welche Beweise die Behörden gegen Sie verfügen. Falls Sie z. B. nur der Empfänger einer Sendung mit einem verbotenen Springmesser waren, steht nicht zweifelsfrei fest, dass sie dieses auch tatsächlich selbst bestellt haben (sofern keine weiteren Beweise dafür vorliegen).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Strafverfahren wegen eines verbotenen Springmessers ohne Urteil zu beenden und die damit verbundenen Nebenfolgen zu vermeiden, z. B. die Eintragung der Strafe ins Bundeszentralregister.

  • Haben Sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und/oder wegen Bannbruchs erhalten?
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Dann zögern Sie nicht länger, sondern wenden Sie sich an Dr. Brauer Rechtsanwälte! Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Waffenrechts. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme das Formular oder treten Sie mit uns per E-Mail, Telefon oder WhatsApp in Verbindung!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Springmesser und das Waffengesetz – erlaubt oder verboten? Zuletzt aktualisiert: 19.09.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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