Zuletzt aktualisiert am 6. Juli 2023
Einhandmesser und das Waffengesetz
Einhandmesser sind leicht zu bedienen und deshalb sehr beliebt. Doch sind sie überhaupt erlaubt oder nach dem Waffengesetz in Deutschland verboten? Und womit muss man rechnen, wenn ein Einhandmesser über das Internet im Ausland bestellt wurde und der Zoll die Sendung kontrolliert hat?
Wichtige Informationen zur Strafbarkeit von Einhandmessern in Deutschland haben wir in unserem Rechtstipp für Sie zusammengefasst.
Unsere Themen in der Übersicht:
- Was gilt als Einhandmesser?
- Einhandmesser in Deutschland erlaubt oder verboten?
- Einhandmesser vom Zoll entdeckt: was nun?
- Strafe bei Verstoß gegen das Waffengesetz durch Einhandmesser?
- Richtiges Verhalten nach einer Anzeige: Brauche ich einen Anwalt?
Anzeige wegen Waffenbesitz aufgrund eines Einhandmessers erhalten?
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Was gilt als Einhandmesser?
Einhandmesser sind im Waffengesetz (WaffG) in § 42a Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Man versteht darunter Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge, die mit einer Hand zu öffnen sind und über eine Arretierung verfügen, die ebenfalls mit einer Hand bedient werden kann. Für die Einstufung als Einhandmesser müssen beide Bedingungen erfüllt sein. Der genaue Öffnungsmechanismus (Öffnungspin, Bohrung in der Klinge oder Flipper) ist dagegen egal. Auch die Länge der Klinge hat für die rechtliche Einstufung hier keine Bedeutung.
Ist der Umgang mit Einhandmessern in Deutschland erlaubt oder verboten?
Nach dem Waffengesetz darf man ein Einhandmesser zwar besitzen, es aber unabhängig der Klingenlänge nicht in der Öffentlichkeit mit sich führen, auch nicht in der Hosen- oder Jackentasche. In der eigenen Wohnung muss man es so aufbewahren, dass Dritte keinen Zugriff darauf haben.
Die Rechtslage bei Einhandmessern unterscheidet sich insoweit von den Regelungen hinsichtlich anderer Messerarten, die als verbotene Waffen im Sinne des WaffG gelten und mit denen deshalb der Umgang generell verboten ist. Abzugrenzen sind Einhandmesser insbesondere von Springmessern, die ebenfalls mit einer Hand geöffnet werden, bei denen die Klinge aber durch Betätigung eines Knopfes automatisch hervorspringt, während das bei Einhandmessern nur per Hand erfolgt. Einhändig zu öffnende Messer wie Fallmesser, OTF Springmesser (Messer, deren Klinge mit einem Mechanismus frontal aus dem Griff springt und festgestellt wird) oder auch Butterflymesser gehören zu den verbotenen Gegenständen und schon der Besitz solcher Messer ist strafbar.
Ausnahmen beim Führen von Einhandmessern
Der Gesetzgeber hat mit dem § 42a WaffG eine Regelung geschaffen, welche Messer als Taschenmesser oder sog. EDC (Everyday Carry) geführt werden drüfen. Feststehende Messer bis zu einer Klingenlänge von 12 Zentimeter sind erlaubt, ebenso Klappmesser, die beidhändig geöffnet werden müssen. Beidseitig geschliffene feststehende Messer (Dolche), Hieb- und Stoßwaffen sowie EInhandmesser fallen unter das Führungsverbot, insbesondere in sogenannten Waffenverbotszonen. Generell sind die Gesetze zum Führen von Messern sehr streng.
Aufgrund des Verbotes des Tragens in der Öffentlichkeit ist also bei Einhandmessern immer Vorsicht geboten. So kann man schon wegen eines Einhandmessers im Handschuhfach des eigenen Autos eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz bekommen.
Ausnahmen vom Verbot des öffentlichen Mitsichführens gelten für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, den Transport in einem verschlossenen Behältnis und wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das ist bei einer beruflichen Nutzung der Fall, für die Brauchtumspflege und den Sport sowie für einen „allgemein anerkannten Zweck“.
Als "allgemein anerkannter Zweck" kann beispielsweise die Berufsausübung zählen. Auch als Jäger kann ein solches Messer mitgeführt werden. Auch wenn es klar erkennbar ist, dass es sich um Rettungsmesser (Gurtschneider anstatt einer Spitze bspw.) handelt, wird man es bei einer behördlichen Kontrolle leichter haben. Auch wenn man beim Wandern ein Einhandmesser zum Schneiden von Ästen dabei hat, kann das bei einer Polizeikontrolle akzeptiert werden. Grundsätzlich sind Sie dabei aber immer der Einschätzung und dem Wohlwollen der Beamten ausgeliefert. Sollte ihr Messer schon allein optisch an eine Waffe erinnern, dann werden Sie mit solchen Gegenständen schnell Probleme bekommen. Das Mitführen zur Selbstverteidigung ist grundsätzlich kein berechtigtes Interesse!
Wenn ein Messer zwar einhändig geöffnet werden kann, dieses jedoch über keine Sperrvorrichtung verfügt und damit nach dem Öffnen keine feststehende Klinge vorhanden ist, dann ist es ebenfalls § 42a-konform. Ein Beispiel für ein solches Klappmesser wäre zum Beispiel ein Rasiermesser oder ein Taschenmesser, dass nur durch Fingerdruck am Griff fixiert wird.
Eine weitere Voraussetzung für den legalen Besitz und Erwerb eines Einhandmessers ist entsprechend § 2 Abs. 1 WaffG ein Mindestalter von 18 Jahren.
Was passiert, wenn der Zoll in einer Sendung ein Einhandmesser entdeckt?
Da nur das öffentliche Mitsichführen nicht erlaubt ist, sollte das Einführen eines Einhandmessers nach Deutschland kein Problem sein. Allerdings leiten manche Zollbeamte in Unkenntnis der speziellen Rechtslage und der Gesetze bei Einhandmessern Strafverfahren wegen Bannbruchs und Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. In diesem Fall sollte man sich unbedingt wehren, weil sonst eine Bestrafung nach dem Waffengesetz denkbar ist. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist zu empfehlen.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz wegen eines Einhandmessers?
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Nr. 3 des WaffG kann das Mitsichführen eines Einhandmessers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Messer wird eingezogen.
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz?
Verstöße gegen das Waffengesetz werden in Deutschland hart bestraft. Sofern Sie als Beschuldigter von dem Strafverfahren durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erfährt, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, lediglich Angaben zur Person sind Pflicht. Vom Aussageverweigerungsrecht sollten zunächst auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn Sie der Auffassung sind, dass der Vorwurf falsch ist, z. B. weil die Bestellung eines Einhandmessers nicht verboten ist.
Als nächsten Schritt sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, der sich auf dem komplizierten Gebiet des Waffenrechts auskennt und einschätzen kann, ob überhaupt ein strafbares Handeln vorliegt. Dazu wird ein Strafverteidiger zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen - uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht haben nur Rechtsanwälte.
Auf dieser Grundlage kann ein Rechtsanwalt dann eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln, die im optimalen Fall mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch endet. Im besten Fall wird das Verfahren eingestellt – nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) oder aber wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO bzw. gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO.
Größte Eile ist geboten, wenn Ihnen sogar schon ein Strafbefehl zugegangen ist. Die Einspruchsfrist beträgt hier nur zwei Wochen! Im Ergebnis steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleich – mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Falls eine Einstellung aufgrund der Beweislage nicht realistisch sein, kann ein Rechtsanwalt durch eine guten Verteidigung dafür sorgen, dass die Strafe so gering wie möglich ausfällt.
- Haben Sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erhalten?
- Oder liegt sogar schon ein Strafbefehl vor?
Dann verlieren Sie keine Zeit! Nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und verfügen über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Waffenrechts. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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