Überweisungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand, sondern umfasst verschiedene Delikte wie Betrug, Computerbetrug oder Urkundenfälschung.
Die Höhe der Strafe hängt vom konkreten Vorwurf, der Schadenssumme und persönlichen Umständen wie Vorstrafen ab.
Täter nutzen unterschiedlichste Methoden – von Social Engineering über Phishing bis hin zu Identitätsdiebstahl.
Wer eine Vorladung oder gar Hausdurchsuchung erhält, sollte schweigen und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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- Was versteht man unter Überweisungsbetrug?
- Welche Straftatbestände greifen beim Überweisungsbetrug?
- Welche unterschiedlichen Methoden des Überweisungsbetrugs gibt es?
- Welche Strafen drohen beim Überweisungsbetrug?
- Überweisungsbetrug: Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren
- Schnelle Hilfe vom Rechtsanwalt
Was versteht man unter Überweisungsbetrug?
Der Begriff Überweisungsbetrug ist im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich aufgeführt. Es handelt sich daher weniger um eine konkrete Straftat, sondern vielmehr um ein kriminologisches Phänomen. Gemeint ist eine Reihe möglicher Delikte, bei denen im Zusammenhang mit einem Bankkonto oder einer Zahlung eine Täuschung vorgenommen wird, die zu einer Vermögensschädigung führt. Der dabei entstehende Schaden ist enorm – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen – und geht jährlich in die Milliarden.
Im Kern läuft es immer auf dasselbe hinaus: Täter bringen ihre Opfer dazu, Geld auf von ihnen kontrollierte Konten zu überweisen. Typische Vorgehensweisen sind gefälschte Zahlungsaufforderungen, manipulierte Rechnungen oder der Missbrauch von Daten.
Welche Straftatbestände greifen beim Überweisungsbetrug?
Beim sogenannten Überweisungsbetrug können – je nach Vorgehensweise der Täter – verschiedene Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch einschlägig sein.
In erster Linie ist an den Betrug gemäß § 263 StGB zu denken. Betrug liegt vor, wenn durch Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt wird, der das Opfer zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die wiederum einen Vermögensschaden nach sich zieht. Beim Überweisungsbetrug geschieht dies typischerweise durch die Vortäuschung falscher Tatsachen, sodass das Opfer selbst Überweisungen ausführt.
Daneben kommt auch der Computerbetrug nach § 263a StGB in Betracht. Hier wird nicht unmittelbar ein Mensch getäuscht, sondern das Ergebnis einer Datenverarbeitung manipuliert.
Ein weiteres mögliches Delikt ist das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Dieses ist insbesondere beim sogenannten Phishing relevant, wenn Täter sich unberechtigt Zugang zum Online-Banking der Opfer verschaffen.
Schließlich kann auch die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) eine Rolle spielen, etwa wenn Täter ausgefüllte Überweisungsträger missbrauchen oder gefälschte Daten verwenden, um Überweisungen zu veranlassen.
Welche unterschiedlichen Methoden des Überweisungsbetrugs gibt es?
Klassische Methoden: Manipulation von Überweisungsträgern
Früher entwendeten Täter Überweisungsträger aus Sammelbriefkästen von Bankfilialen, um an die Kontodaten oder Unterschriften von Bankkunden zu gelangen. Da Banken kaum jede einzelne Überweisung im Detail prüfen konnten, war dies lange Zeit ein einträgliches Geschäft.
Social Engineering – Täuschung durch Vertrauen
Im Internetzeitalter sind die Täter raffinierter geworden. Eine häufige Methode ist das sogenannte Social Engineering. Hierbei wird Vertrauen aufgebaut und gleichzeitig besondere Dringlichkeit vorgetäuscht – ähnlich wie beim „Enkeltrick“. Meist nutzen die Täter Informationen aus sozialen Netzwerken, um sich als Freund oder Bekannter auszugeben, der dringend Geld benötigt.
CEO-Fraud und falsche Autoritäten
Eine Variante des Vertrauensmissbrauchs ist der CEO-Fraud (auch Geschäftsführer-Trick genannt). Hier geben sich Täter mit gefälschten E-Mail-Adressen oder manipulierten Telefonnummern als Vorgesetzte eines Unternehmens aus und fordern Mitarbeiter auf, sofort eine bestimmte Überweisung zu tätigen. Alternativ treten sie als vermeintliche Lieferanten auf und veranlassen Zahlungen auf gefälschte Rechnungen. Auch Fake-Anrufe angeblicher Bankmitarbeiter kommen vor, um Kunden zur Herausgabe sensibler Daten zu bewegen.
Manipulation von Rechnungen und Fake-Shops
Sehr verbreitet ist zudem die Manipulation von Kontodaten. Täuschend echt aussehende Rechnungen oder ganze Online-Shops dienen allein dem Zweck, die Daten der „Kunden“ abzufangen und anschließend zu missbrauchen.
Falsche Zahlungsaufforderungen durch Schein-Institutionen
Täter verschicken auch gefälschte Zahlungsaufforderungen im Namen von Inkassounternehmen, Finanzämtern oder Zollbehörden. Durch die Androhung rechtlicher Konsequenzen setzen sie die Opfer unter Druck, um Zahlungen zu erzwingen.
Phishing und Pharming – Angriff auf sensible Daten
Eine besonders häufige Methode ist das Phishing. Dabei verschaffen sich Täter durch gefälschte E-Mails, SMS oder Links Zugang zu sensiblen Daten wie Kontodaten oder PINs. Sie treten dabei meist als angebliche Hausbank auf und fordern den Kunden auf, etwas zu bestätigen, um den Zugang zum Konto zu behalten. Täuschend echt gestaltete Fake-Websites kommen ebenfalls zum Einsatz. In diesem Fall spricht man auch von Pharming. Das Ergebnis: Die Täter plündern das Konto des Opfers.
Identitätsdiebstahl und Kontoeröffnungsbetrug
Schließlich greifen die Methoden bis zum Identitätsdiebstahl. Hier werden nicht nur bestehende Konten geleert, sondern auf den Namen der Opfer neue Konten eröffnet oder Kredite aufgenommen. Diese Form wird auch Kontoeröffnungsbetrug genannt und kann ganze Existenzen zerstören.
Welche Strafen drohen beim Überweisungsbetrug?
Das mögliche Strafmaß lässt sich nicht pauschal bestimmen. Wie immer hängt es von verschiedenen Faktoren ab – etwa von eventuellen Vorstrafen, dem Ausmaß des verursachten Schadens und dem Verhalten nach der Tat. Beim Überweisungsbetrug kommt es zudem darauf an, welches konkrete Delikt letztlich einschlägig ist.
- Betrug (§ 263 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
- Computerbetrug (§ 263a StGB): Strafrahmen identisch mit dem „normalen“ Betrug – ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Überweisungsbetrug: Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren
Wie in jedem Ermittlungsverfahren gilt es auch beim Vorwurf des Überweisungsbetrugs, die beiden „goldenen Regeln“ zu beachten.
- Aussage verweigern!
Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte sich bewusst sein, dass sein Verhalten entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein kann. Jede Aussage kann im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden. Macht man jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, darf dies grundsätzlich nicht negativ ausgelegt werden. Wer sich versehentlich selbst belastet, kann diese Aussage später nicht mehr zurücknehmen und verbaut sich sowie seinem Anwalt möglicherweise eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie. - Frühzeitig einen Anwalt hinzuziehen!
Sobald man von laufenden Ermittlungen erfährt – sei es durch eine Vorladung oder gar durch eine Hausdurchsuchung –, sollte unverzüglich ein im Strafrecht erfahrener Anwalt konsultiert werden. Dieser beantragt Akteneinsicht, prüft die vorliegenden Beweise und entwickelt darauf basierend eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Gelingt es, die Beweise zu entkräften oder nachzuweisen, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, kann häufig eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreicht werden. So bleibt Ihnen ein teures und nervenaufreibendes Gerichtsverfahren erspart. Kommt es dennoch zu einer Anklage und Gerichtsverhandlung, bestehen in vielen Fällen weiterhin Chancen, ein milderes Urteil zu erwirken.
Schnelle Hilfe vom Rechtsanwalt
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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