Wer zur Finanzierung seines Unternehmens einen Kredit benötigt und gegenüber der Bank bei der Antragstellung falsche Angaben macht, begeht gemäß § 265b StGB einen Kreditbetrug. Davon zu unterscheiden ist Kreditbetrug im weiteren Sinne durch Privatpersonen, der als Betrug nach § 263 StGB strafbar ist.
In diesem Artikel erläutern wir den Tatbestand, gehen dabei auf die Unterschiede zwischen Kreditbetrug im engeren Sinne und Betrug nach § 263 StGB ein, informieren über das jeweils zu erwartende Strafmaß und geben Verhaltenstipps im Fall einer Anzeige.
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Was ist Kreditbetrug?
Zu unterscheiden ist der Kreditbetrug im rechtlichen Sinne (durch Unternehmer) und der Betrug bei der Stellung eines Kreditantrags durch Privatpersonen. Letzterer fällt nicht unter den Tatbestand des § 265b StGB, sondern wird nach der allgemeinen strafrechtlichen Norm für Betrug gemäß § 263 StGB verfolgt.
Das Spezialdelikt Kreditbetrug wurde 1986 vom Gesetzgeber ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt, um das Vermögen von Kreditgebern wie Banken und Sparkassen und die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft besser zu schützen. Von § 265b StGB sind auch Tathandlungen erfasst, die bereits im Vorfeld eines Betruges stattfinden. Anders als beim Betrug muss beim Kreditbetrug kein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden sein. Ebenso wenig muss sich das Opfer der Tat (der Kreditgeber) tatsächlich getäuscht haben oder der Kredit wirklich gewährt worden sein.
Was umfasst die Tathandlung des Kreditbetrugs nach § 265b StGB?
Im Mittelpunkt der Tat steht eine Täuschung des Kreditgebers über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Die falschen oder unvollständigen Angaben müssen für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sein. Als Täter kommt auch ein Kreditvermittler infrage, wenn er in der Absicht handelt, seinem Klienten durch die falschen oder unvollständigen Angaben einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Für die Strafbarkeit der Tat ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
Folgende Formen der Täuschung sieht der Paragraf vor:
- falsche Angaben des Kreditnehmers im Kreditantrag
- Einreichung unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen durch den Kreditnehmer
- Verschweigen der Tatsache einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Kreditgeber
Was sind Unterlagen im Sinne des Gesetzes?
Als Unterlagen werden in Absatz 1 Nr. 1 a) beispielhaft aufgeführt:
- Bilanzen,
- Gewinn- und Verlustrechnungen,
- Vermögensübersichten,
- Gutachten.
Was gilt als Unternehmen oder Betrieb?
Kreditgeber und Kreditnehmer müssen immer Unternehmen oder Betriebe sein, nicht jedoch Privatpersonen. Hinsichtlich der Rechtsform der Unternehmen oder Betriebe gibt es keine weiteren Vorgaben im Gesetz. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine Aktiengesellschaft, GmbH, einen Einzelunternehmer oder Freiberufler handelt. § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB verlangt lediglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Neben tatsächlich bestehenden Unternehmen kommen auch vorgetäuschte Betriebe und Unternehmen im Sinne von Scheinfirmen in Betracht.
Was gilt als Kredit?
Als Kredit im Sinne der Vorschrift definiert § 265b Abs. 3 Nr. 2 Darlehen aller Art in Geldform, Akzeptkredite, den entgeltlichen Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Der Kreditbegriff ist demzufolge sehr umfassend. Für Kapitalanlagebetrug gibt es mit § 264a StGB hingegen einen eigenen Tatbestand im Strafgesetzbuch.
Steht ein versuchter Kreditbetrug unter Strafe?
Anders als beim Betrug nach § 263 StGB ist der Versuch eines Kreditbetruges nicht strafbar. Kreditbetrug ist ein Vergehen, und bei Vergehen muss die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich im Gesetz erwähnt sein. Das ist in § 265b StGB aber nicht der Fall. Allerdings stehen bei diesem Delikt anders als beim Betrug Vorbereitungshandlungen unter Strafe.
Welche Strafe steht auf Kreditbetrug gemäß § 265b StGB?
Nach § 265b Abs. 1 StGB wird Kreditbetrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betrug wird dagegen nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Bei gewerbsmäßigem Betrug und anderen schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wann verjährt Kreditbetrug?
Gemäß den Regeln zur Verfolgungsverjährung in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB erfolgt die Verjährung von Kreditbetrug nach fünf Jahren. Gleiches gilt für einen Betrug nach § 263 StGB.
Zusätzliche Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung?
Im Zusammenhang mit Kreditbetrug werden häufig gefälschte Unterlagen vorgelegt, z. B. erfundene Arbeitsverträge oder gefälschte Lohnabrechnungen. In diesem Fall kann es neben einer Verurteilung nach § 265b StGB auch zur Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung gemäß 267 StGB kommen. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen Betruges ermittelt wird?
Falls Sie von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Kreditbetrugs erfahren haben, sollten Sie vor allem zwei Dinge tun:
- Keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen
- Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, am besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich freiwillig selbst belasten, und Angeklagte müssen auch später vor Gericht nicht befürchten, dass ihnen das Wahrnehmen dieses Rechts negativ ausgelegt wird.
Angaben zur vermeintlichen Entlastung sollten Sie ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger unterlassen. Eine einmal gemachte Aussage kann nicht einfach wieder zurückgenommen werden, sondern wird gegen Sie Verwendung finden.
Bei Kreditbetrug kann es dazu kommen, dass eine Hausdurchsuchung angeordnet wird, um geeignete Beweismittel sicherzustellen. Bitte beachten Sie deshalb auch unsere umfangreichen Hinweise im
Ratgeber Hausdurchsuchung
Ob mit oder ohne Hausdurchsuchung – auf jeden Fall sollten Sie die vorgeworfene Tat ernst nehmen und sich so schnell wie möglich mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Nach der Übernahme des Mandats wird er Akteneinsicht beantragen und kann so feststellen, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen und wie schwerwiegend diese sind. Im Fall von mangelndem Tatverdacht und einigen anderen Fällen kann er unter günstigen Umständen bei der Staatsanwaltschaft sogar die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bewirken. Andernfalls wird er für ein möglichst geringes Strafmaß sorgen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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