Bei diesem Thema ist zunächst eine Unterscheidung sehr wichtig: Was oft als „Fahren ohne Führerschein“ bezeichnet wird, meint in den meisten Fällen das Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Der Führerschein ist nur das Dokument, welches aussagt, dass man eine Fahrerlaubnis besitzt. Die Erteilung der Fahrerlaubnis selbst ist ein Rechtsakt, den die zuständige Behörde vornimmt, die regional unterschiedliche Bezeichnungen hat.
Das Fahren ohne Führerschein ist eine reine Ordnungswidrigkeit, die mit einem geringen Bußgeld (10 Euro) geahndet wird. Den Führerschein muss man laut § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als Dokument immer mit sich führen, wenn man ein Kraftfahrzeug fährt.
Dagegen ist die rechtliche Bedeutung der Fahrerlaubnis viel größer. Wer ohne Fahrerlaubnis mit einem Kfz unterwegs ist, der begeht nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Straftat. Die Rechtsfolgen sind in diesem Fall wesentlich schwerwiegender.
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Welche Fallkonstellationen sind beim Fahren ohne Fahrerlaubnis denkbar?
- Der Fahrer besitzt gar keine gültige Fahrerlaubnis.
- Der Fahrer besitzt keine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse, mit der er unterwegs war, z. B. Transporter oder Motorräder.
- Gegen den Fahrer besteht gegenwärtig ein Fahrverbot.
- Der Führerschein des Fahrers wurde durch die Behörden beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen.
- Dem Fahrer wurde in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, er besitzt aber eine EU-Fahrerlaubnis, die von den Behörden angezweifelt wird.
Auch das Üben des Fahrens durch Führerscheinerwerber auf öffentlichen Parkplätzen ist strafbar, selbst wenn keine anderen Fahrzeuge anwesend sind.
Welche Strafen drohen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Bei einem Verstoß gegen § 21 StVG droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Im Fall von Fahrlässigkeit kann die Strafe gemildert werden. Sie beträgt dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.
Ersttäter müssen mit einer Geldstrafe von ca. einem Monatsgehalt rechnen. Gegen Wiederholungstäter kann auch eine Haftstrafe verhängt werden.
Wird auch der Fahrzeughalter bestraft?
Die Strafandrohung des § 21 StVG gilt auch für den Fahrzeughalter, weil er sich vor der Überlassung seines Kfz davon überzeugen muss, dass der Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt. Für eine Bestrafung muss der Fahrzeughalter von der Fahrt gewusst, sie zugelassen oder angeordnet haben.
Welche weiteren Folgen kann das Fahren ohne Fahrerlaubnis haben?
Die Sperrfrist (Führerscheinsperre), in der keine neue Fahrerlaubnis erworben werden kann, wird verlängert. Sie kann grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen. Diese Sperrfrist gilt dann ebenso für EU-Führerscheine.
Außerdem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Schließlich ist auch eine Beschlagnahme des Tatfahrzeugs möglich.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Insbesondere bei EU-Führerscheinen vermuten die deutschen Behörden sehr schnell, dass es sich um einen Fall von Führerscheintourismus handelt und bezweifeln die Gültigkeit des ausländischen Dokuments. Sie sind aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, die Gültigkeit genau zu prüfen, reine Zweifel reichen nicht aus. Ein Rechtsanwalt kann gerade in diesen Fällen auf die Einhaltung der EU-Führerscheinrichtlinie drängen und Sie damit vor dem Entzug der Fahrerlaubnis und den weiteren Folgen bewahren.
Bei anderen Fallkonstellationen ist die Verteidigung schwieriger. Aber auch hier kann durch eine geschickte Strategie und das Herausarbeiten der konkreten Umstände des Einzelfalls oft eine mildere Strafe erreicht werden. Das setzt allerdings Fachkenntnisse im Verkehrsstrafrecht voraus, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu empfehlen ist.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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