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Munition bei Hausdurchsuchung gefunden

Munition bei Hausdurchsuchung gefunden

Munition als Zufallsfund bei der Hausdurchsuchung: mit diesen Folgen muss man rechnen!

Es kommt immer wieder vor, dass die Polizei bei einer Hausdurchsuchung nebenbei scharfe Patronen findet. Bei der Munition handelt es sich oft um Sammlerstücke, Patronen vom Schießstand, von der Bundeswehr oder von Jagdbekannten. Manchmal ist die gefundene Munition auch geerbt worden.

Den Betroffenen droht dann zusätzlich zu dem Delikt, das Anlass für die Hausdurchsuchung war, weiterer Ärger. In diesem Artikel erläutern wir die Rechtslage laut Waffengesetz, gehen insbesondere auf die Lagerung von Munition ein und erklären, womit man beim Fund von illegaler Munition rechnen muss.

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Welche Folgen hat der Fund von Munition bei einer Hausdurchsuchung?

Bei Hausdurchsuchungen kommt es immer wieder zu Zufallsfunden, umgangssprachlich auch „Beifang“ genannt. Darunter versteht man Gegenstände, nach denen laut Durchsuchungsbeschluss eigentlich gar nicht laut gesucht wurde, die aber illegal sind und deshalb von der Polizei beschlagnahmt werden.

Häufig sind das Drogen, Waffen oder eben auch Munition. Nach dem Zufallsfund muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechnet werden.

Das Waffengesetz führt in Anlage 1 verschiedene Arten von Munition zum Verschießen in Schusswaffen auf:

  • Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
  • Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
  • hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
  • pyrotechnische Munition (Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten.

Anlage 2 zum Waffengesetz enthält verschiedene Listen, die den Umgang mit bestimmten Waffen und dafür bestimmter Munition regeln. Man unterscheidet verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Waffen sowie erlaubnisfreie Arten des Umgangs mit Waffen und deren Munition.

Die Regelungen des Waffengesetzes sind allerdings kompliziert. Waffenrechtliche Laien sollten sich deshalb unbedingt von einem Experten beraten lassen. Erst recht gilt das für Personen, die sonst gar keinen Umgang mit Waffen oder Munition haben, z. B. Erben von Waffenbesitzern.

Für den illegalen Besitz von Munition sieht § 52 Abs. 3 Nr. 2b Waffengesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Soweit keine Straftat vorliegt, kann nach § 53 WaffenG ein Bußgeld verhängt werden.


Munition gefunden – was ist zu tun?

Nicht nur bei einer Hausdurchsuchung kann illegale Munition zum Problem werden. Auch beim Fund von Waffen und Munition auf dem eigenen Grundstück oder an anderen Orten ist Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte gefundene Munition einfach mit nach Hause genommen werden. Es gilt für Finder ebenso wie für Waffenerben (sogenannte Erbwaffenbesitzer) gemäß § 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffenG eine Anzeigepflicht, nicht nur für Waffen, sondern auch für Munition.

Demnach ist derjenige, der Waffen oder Munition in Besitz nimmt, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, zu einer Anzeige bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde verpflichtet. Alternativ kann auch die Polizei informiert werden. Als Besitzer einer Waffe oder von Munition gilt nach Abschnitt 2 Punkt 2 in der Anlage 1 zum Waffengesetz, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

Dringend abzuraten ist von einer Ablieferung bei der Polizei ohne vorherige Absprache. In solchen Fällen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz. Der rechtliche Grund: Viele Waffenarten und Munition dürfen nicht einfach in der Öffentlichkeit transportiert werden, wenn dafür keine Genehmigung vorliegt. Es ist zwar davon auszugehen, dass bei solchen unabsichtlichen Verstößen gegen das Waffengesetz in der Regel keine Strafen verhängt werden, aber man sollte unnötigen Ärger besser vermeiden.




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Wann darf man Munition zuhause lagern?

Die Vorschriften des deutschen Waffenrechts sind sehr restriktiv. Das gilt auch für die Lagerung von Munition. Grundsätzlich sind Waffen und Munition getrennt aufzubewahren. Die jeweiligen Behältnisse müssen den Vorschriften des Waffengesetzes entsprechen. Außerdem muss für den Besitz von Munition eine Berechtigung vorliegen. Man kann demzufolge nicht ein paar Patronen, die man geerbt oder irgendwo gefunden hat, einfach bei sich zuhause aufbewahren.

Ebenso wie Schusswaffen darf erlaubnispflichtige Munition nur in speziellen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden, z. B. einem Waffenschrank. Waffen- und Munitionsbesitzer müssen gegenüber der Waffenbehörde nachweisen, dass sie ein solches Sicherheitsbehältnis besitzen.


Bei Verstoß gegen das Waffengesetz Anwalt einschalten!

Falls Sie wissen, dass Sie ohne Berechtigung Munition zuhause aufbewahren und deswegen oder aus einem anderen Grund mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen, sollten Sie unseren ausführlichen „Ratgeber Hausdurchsuchung“ lesen! Dort finden Sie wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten während und nach der Durchsuchungsmaßnahme.

An dieser Stelle beschränken wir uns auf die beiden wichtigsten Regeln:

  1. Machen Sie während der Durchsuchung und auch im Anschluss keine Aussagen zur Sache gegenüber der Polizei! Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen.
  2. Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, der sich mit dem Waffenrecht auskennt. Es handelt sich um ein spezielles Rechtsgebiet, bei dem nicht jeder Strafverteidiger die gleiche Expertise hat. Nach der Akteneinsicht kann der Anwalt die Beweiskraft der bisherigen Ermittlungsergebnisse kompetent einschätzen und kann darauf aufbauend Ihre Verteidigung optimal planen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob eine Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sinnvoll ist oder nicht.

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen wird, dann können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben uns auf Waffenrecht spezialisiert. Schreiben Sie uns eine Nachricht bei WhatsApp, rufen Sie uns an, melden sich per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Munition bei Hausdurchsuchung gefunden Zuletzt aktualisiert: 21.10.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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