Zuletzt aktualisiert am 29. August 2022
Strafen bei Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung?
Das Manipulieren am Kfz-Kennzeichen ist nicht erlaubt. Wer es dennoch macht, der begeht eine Straftat. Ob es sich dabei um einen Kennzeichenmissbrauch oder eine Urkundenfälschung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Unterlassen Sie generell alle Veränderungen an Ihrem Kfz-Kennzeichen, auch wenn diese vielleicht nur der Verschönerung dienen sollen. Von der Kennzeichenhalterung abgesehen (die nicht als Teil des Kfz-Kennzeichens gilt), sind alle Veränderungen untersagt. Das Kennzeichen muss immer den amtlichen Vorgaben in § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen. Auch eine bewusst hingenommene Verschmutzung des Nummernschildes kann unter Umständen als Kennzeichenmissbrauch gewertet werden.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Was ist nach § 22 StVG alles verboten?
- Mit welcher Strafe muss man bei Kennzeichenmissbrauch rechnen?
- Nur Kennzeichenmissbrauch oder sogar Urkundenfälschung?
- Typische Fälle von Kennzeichenmissbrauch
- Bußgeldkatalog zu Kfz-Kennzeichen
- Warum einen Anwalt einschalten?
Sie haben eine Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauch oder Urkundenfälschung erhalten?
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Was ist nach § 22 StVG alles verboten?
Der Kennzeichenmissbrauch ist ein Straftatbestand, der nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt ist. Danach wird nach Absatz 1 dieses Paragraphen bestraft, wer in rechtswidriger Absicht:
1. ein Kraftfahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der für das Fahrzeug amtlich ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.
Nach § 22 Absatz 2 ist es auch strafbar, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, von dem man wusste, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
Das Verbot gilt jeweils auch für Kraftfahrzeuganhänger.
Mit welcher Strafe muss man bei Kennzeichenmissbrauch rechnen?
Kennzeichenmissbrauch wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht werden zudem drei Punkte im Fahreignungsregister (dem früheren Verkehrszentralregister) in Flensburg eingetragen. Falls ein Fahrverbot im Zusammenhang mit dem Kennzeichenmissbrauch verhängt wird, gibt es zwei Punkte in Flensburg.
Nur Kennzeichenmissbrauch oder sogar Urkundenfälschung?
Jede Manipulation an einem Kfz-Kennzeichen stellt einen Kennzeichenmissbrauch dar. Sofern aber die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gegeben sind, tritt der Kennzeichenmissbrauch hinter die Urkundenfälschung zurück, da diese höher bestraft wird (sogenanntes Subsidiaritätsprinzip).
Erst aus der Verbindung des Kfz-Kennzeichens mit dem Fahrzeug entsteht eine Urkunde im rechtlichen Sinne, die man auch als „zusammengesetzte Urkunde“ bezeichnet. Wer z. B. das gültige Kennzeichen eines Fahrzeugs an einem anderen Fahrzeug anbringt, der begeht Urkundenfälschung, weil es für dieses andere Fahrzeug nicht ausgegeben wurde.
Das Strafmaß bei Urkundenfälschung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Im Fall einer bandenmäßig organisierten gewerbsmäßigen Urkundenfälschung mit Kfz-Kennzeichen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Sofern das Kennzeichen und/oder sogar das Fahrzeug gestohlen wurde, was in der Praxis nicht selten der Fall ist, kommt noch der Tatbestand des Diebstahls hinzu, was ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird.
Was sind typische Fälle von Kennzeichenmissbrauch, die aber keine Urkundenfälschung darstellen?
Auch wenn häufig eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung statt Kennzeichenmissbrauchs erfolgt, so gibt es doch eine Reihe von Fällen, in denen nur der mildere Tatbestand verwirklicht wurde.
Dazu zählen zum Beispiel:
- die unberechtigte Nutzung eines roten Überführungskennzeichens
- das Manipulieren oder Abschalten der Kennzeichenbeleuchtung (die als Teil des Kennzeichens angesehen wird)
- das Besprühen des Kennzeichens mit Lack oder das Überkleben mit einer speziellen Folie, damit es aufgrund der Reflexion durch Blitzer nicht erfasst werden kann
Die Strafbarkeit des Kennzeichenmissbrauchs gilt übrigens nicht für Versicherungskennzeichen.
Eine Reihe von Tatbeständen im Zusammenhang mit Kfz-Kennzeichen werden als bloße Ordnungswidrigkeit nach § 48 der FZV mit einem Bußgeld geahndet.
Bußgeldkatalog zu Kfz-Kennzeichen:
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Kennzeichen schlecht lesbar | 5,00 Euro |
HU-Plakette nicht auf dem Kennzeichen angebracht | 10,00 Euro |
Vorschriftswidrige Kennzeichenbeleuchtung | 10,00 Euro |
Wechselkennzeichen nicht am Kfz montiert | 50,00 Euro |
Fahren mit Saisonkennzeichen außerhalb des festgelegten Zeitraums | 50,00 Euro |
Fahren ohne amtlich vorgeschriebenes Kennzeichen | 60,00 Euro |
Verdecken des amtlichen Kennzeichens | 65,00 Euro |
Warum man bei einer Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauch einen Anwalt einschalten sollte?
Falls Sie von der Polizei benachrichtigt wurden, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Kennzeichenmissbrauch oder Urkundenfälschung eröffnet wurde, halten Sie sich bitte an die folgenden Regeln:
1. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch. Sie müssen keine Aussagen zu den Vorwürfen machen und einer Vorladung auch nicht folgen.
2. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, der auch auf Verkehrsrecht spezialisiert ist.
Der Strafrahmen bei Kennzeichenmissbrauch, vor allem aber bei der davon schwer abzugrenzenden Urkundenfälschung, ist erheblich. In der Praxis kommen bei diesen Delikten oft noch weitere Vorwürfe hinzu. Ein Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und darauf aufbauend eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Im besten Fall kann sogar eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.
Bedenken Sie bei Ihren Überlegungen auch die möglichen Nebenfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest ein mehrmonatiges Fahrverbot im Fall einer Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs oder Urkundenfälschung.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht spezialisiert. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Unsere Anwälte arbeiten bundesweit. Nehmen Sie für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung schnell und unkompliziert über das Formular, per E-Mail oder Telefon (gern auch über WhatsApp) Kontakt mit uns auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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