Schuldnerbegünstigung bedeutet, das Vermögen eines Schuldners bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu dessen Vorteil zu vermindern.
Sie stellt eine Insolvenzstraftat nach § 283d StGB dar.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Beschuldigte sollten keine Aussage machen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
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- Was bedeutet Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB?
- Wer kann sich wegen Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB strafbar machen?
- Welche Handlungen gelten als Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB?
- Wann ist Schuldnerbegünstigung strafbar?
- Welche Strafe droht bei Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB?
- Was tun bei einem Vorwurf der Schuldnerbegünstigung?
- Jetzt anwaltliche Hilfe bei Schuldnerbegünstigung sichern
Was bedeutet Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB?
Ein Schuldner ist jede Person, die offene Forderungen gegenüber Gläubigern hat. Wird der Schuldner zahlungsunfähig und muss Insolvenz anmelden, haben alle Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihren Anteil aus der sogenannten Insolvenzmasse – also dem verbliebenen Vermögen – zu erhalten. Je kleiner die Insolvenzmasse ist, desto geringer fällt auch der Anteil für jeden einzelnen Gläubiger aus.
Da das Ziel eines Insolvenzverfahrens darin besteht, die bestehenden Schulden so weit wie möglich zu begleichen, darf die Insolvenzmasse – sobald sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet – nicht mehr geschmälert werden.
Von Schuldnerbegünstigung spricht man, wenn in einem solchen Fall Vermögenswerte des Schuldners beiseitegeschafft oder verschwiegen werden, um sie dem Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters zu entziehen.
Wer kann sich wegen Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB strafbar machen?
Ein entscheidender Punkt beim Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB ist, dass die Tat nicht vom Schuldner selbst, sondern von einer dritten Person begangen wird.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Freund, ein Verwandter oder auch ein eigennütziger Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners für diesen „in Sicherheit bringt“ – etwa durch eine Übertragung auf das eigene Bankkonto. Voraussetzung ist jedoch, dass dies mit Wissen und Zustimmung des Schuldners geschieht.
Der Beschuldigte muss also von der finanziellen Notlage des Schuldners Kenntnis haben. Weiß er davon nichts und hilft dem Schuldner gutgläubig, zum Beispiel indem er Gegenstände lediglich verwahrt, liegt keine Straftat im Sinne des § 283d StGB vor.
Welche Handlungen gelten als Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB?
Es gibt verschiedene Wege, um Vermögenswerte eines Schuldners im Falle einer drohenden oder bestehenden Insolvenz dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Strafbar im Sinne des § 283d StGB sind insbesondere folgende Handlungen:
- Beiseiteschaffen von Vermögen – etwa durch Überweisungen auf fremde oder ausländische Konten, Verpfändung oder Übereignung von Wertgegenständen.
- Verheimlichen von Vermögenswerten – zum Beispiel durch das Verschweigen von Bar- oder Sachvermögen, das Verstecken von Wertgegenständen oder das Bestreiten eines Zugriffsrechts der Gläubiger.
- Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Sachen – etwa wenn ein Auto absichtlich fahruntüchtig gemacht wird, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Wann ist Schuldnerbegünstigung strafbar?
Die genannten Handlungen sind nur dann strafbar, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt.
- Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde vom Insolvenzgericht mangels Masse abgelehnt.
Darüber hinaus muss der Beschuldigte im Einvernehmen mit dem Schuldner handeln und von dessen wirtschaftlicher Lage Kenntnis haben.
Ob tatsächlich eine Begünstigung des Schuldners erfolgt, also ob den Gläubigern Vermögenswerte erfolgreich entzogen werden, ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend. Bereits der Versuch ist nach § 283d StGB strafbar.
Welche Strafe droht bei Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB?
Nach § 283d StGB wird die Schuldnerbegünstigung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.
In besonders schweren Fällen – etwa wenn die Tat aus Gewinnsucht begangen wird oder der Täter bewusst eine wirtschaftliche Notlage herbeiführt – droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Das konkrete Strafmaß hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Über die Höhe der Strafe entscheidet das zuständige Gericht nach seinem Ermessen.
Was tun bei einem Vorwurf der Schuldnerbegünstigung?
Wenn Ihnen ein Strafverfahren wegen Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB droht, sollten Sie unbedingt die folgenden beiden Punkte beachten:
- Machen Sie keine Aussage!
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, um sich nicht versehentlich selbst zu belasten. Oft kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn Ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie wissentlich gehandelt haben. - Schalten Sie sofort einen Anwalt ein!
Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen, desto besser sind Ihre Chancen auf ein günstiges Verfahrensergebnis. Ihr Anwalt übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, fordert die Ermittlungsakte an und prüft genau, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Anschließend entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf der Aktenlage basiert.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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