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Butterflymesser – verboten oder legal? Wann droht welche Strafe?

Butterflymesser – verboten oder legal? Wann droht welche Strafe?

Anzeige wegen Butterflymesser: Welche Strafe beim Verstoß gegen das Waffengesetz?

Butterflymesser (Balisong) werden oft über das Internet bei ausländischen Anbietern bestellt. Wenn die Ware dann die deutsche Grenze erreicht und vom Zoll entdeckt wird, droht ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Was viele Leute eher für ein Spielzeug halten, ist bereits seit 2008 in den Augen des Gesetzgebers eine verbotene Waffe. Erwerb und Besitz werden in Deutschland bestraft. Da diese Messer in Polen oder der tschechischen Republik an der Grenze frei verkauft werden, sind immer noch sehr viele im Umlauf und einige transportieren diese auch in Unwissen über das Verbot nach Deutschland.




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Warum sind Butterflymesser in Deutschland verboten?

Unter das deutsche Waffengesetz (WaffG) fallen nicht nur Schusswaffen, sondern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) auch „tragbare Gegenstände, (...) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“ Zudem müssen sie im WaffG aufgeführt sein.

Das ist bei Butterflymessern in der Anlage 2 (Waffenliste) im Abschnitt 1 unter 1.4.3 der Fall. Nach § 2 Abs. 3 des WaffG ist der Umgang mit solchen Waffen verboten. Butterflymesser sind damit rechtlich insoweit vollautomatischen Schusswaffen, Präzisionsschleudern oder Wurfsternen gleichgestellt.

Unter Umgang versteht das Waffengesetz den Erwerb, Verkauf, Besitz, Transport, die Benutzung, Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung – praktisch alles ist damit verboten.

Der Grund für die 2008 eingeführte Strafbarkeit von zahlreichen Messerarten, darunter auch Butterfly Messer, war die Zunahme von Straftaten, bei denen diese als Waffen eingesetzt wurden. Potentielle Täter sollten abgeschreckt werden. Ob dieses Ziel erreicht wurde kann dahingestellt bleiben – viele Messer sind seitdem jedenfalls grundsätzlich verboten.




Gibt es Ausnahmen vom Verbot bei Butterflymessern?

Bei einem Butterfly gibt es im Gegensatz zu einem Springmesser keine Ausnahmen im Bezug auf die Klingenlänge oder Beschaffenheit der Klinge. Es spielt also keine Rolle für das gesetzliche Verbot, wie viel Zentimeter die Klingenlänge misst oder ob die Klinge auf beiden oder nur auf einer Seite geschliffen ist.

Auch gibt es, was das Führen in der Öffentlichkeit betrifft, keine Ausnahmen wie bei Taschenmesser, Klappmessern oder feststehenden Messern. Ein Butterfly unterliegt eben nicht nur einem Führungsverbot wie bestimmte einhändig zu öffnende Messer, sondern ist ähnlich wie ein Schlagring, Fallmesser oder Faustmesser in jedem Fall illegal und darf grundsätzlich nicht im Besitz sein (auch nicht in einem verschlossenen Behältnis). Ein berechtigtes Interesse gibt es nicht.

Es gibt jedoch zwei Sonderfälle:

Das Bundeskriminalamt hat eine Art Schlüsselanhänger beziehungsweise Minimesser in Form eines Balisongs beurteilt und in einem Beschluss mitgeteilt, dass diese legal sind. Beurteilt wurden Minimesser mit einer Länge von bis zu 41 mm und einer Klingenbreite bis 10 mm.

Darüber hinaus kann man im Internet auch sogenannte Butterfly-Trainer bestellen. Diese haben anstatt einer Klinge ein stumpfes Metallstück zwischen den Griffen, dass weder zum Schneiden noch zum Stechen geeignet ist. Der Zweck dieser Gegenstände ist, mit den Griffen die aus Film und Fernsehen bekannten Flips und Fingerübungen ausführen zu können, ohne gesetzliche Bestimmungen zu verletzen. Dasselbe gilt für sogenannte Butterfly-Kämme.

Kämme im Butterfly Stile
Butterflykämme, die so legal bestellt werden können



Was passiert, wenn der Zoll in einer Sendung ein Butterflymesser entdeckt?

Da nach dem Waffengesetz Erwerb und Besitz von Butterflymessern verboten sind, dürfen sie nicht nach Deutschland eingeführt werden. Der Zoll wird deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen den Empfänger der Sendung einleiten. In der Regel erhält man davon durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei Kenntnis. Eine Hausdurchsuchung ist nur bei der Bestellung von mehreren Butterflymessern wahrscheinlich.

Allerdings werden in der Praxis oft Butterflymesser als Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen aufgrund des Verdachts von anderen Straftaten festgestellt.

Der Besitz eines Butterflymessers kommt zudem häufig bei einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle durch die Polizei ans Tageslicht. Auf die Strafbarkeit hat das keinen Einfluss, da nicht nur der Erwerb, sondern auch der bloße Besitz nicht erlaubt ist.

Ebenfalls ohne Belang für die Strafbarkeit in Deutschland ist die Zulässigkeit von Butterflymessern in anderen Ländern, z. B. in Österreich.




Verstoß gegen das Waffengesetz: Welche Strafe droht bei einem Butterflymessers?

Das Waffengesetz sieht in § 52 Abs. 3 Nr. 1 für den verbotenen Umgang mit Waffen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen können sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe drohen.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Nr. 3 des WaffG kann das Mitsichführen eines Einhandmessers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Das beschlagnahmte Butterflymesser wird nach § 53 WaffG eingezogen. Man erhält es auch bei einer Einstellung des Verfahrens nicht zurück.




Anzeige wegen Butterflymesser erhalten - was ist zu tun?

Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften jeder Art werden in Deutschland hart bestraft. Sofern man als Beschuldigter von dem Strafverfahren durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erfährt, sollte man zunächst keine Angaben zur Sache machen, sondern nur die persönlichen Daten angeben. Als Beschuldigter hat man ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, das einem vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf. Niemand muss sich selbst beschuldigen.

Als nächsten Schritt sollte ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden, der sich mit dem komplizierten Gebiet des Waffenrechts gut auskennt. Höchste Eile ist geboten, wenn sogar schon ein Strafbefehl zugegangen ist. Hier beträgt die Einspruchsfrist nur zwei Wochen! Im Ergebnis steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleich.

Es gibt durchaus verschiedene erfolgversprechende Möglichkeiten, ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das WaffG ohne Urteil zu beenden und damit verbundene Unannehmlichkeiten, wie z. B. die Eintragung der Strafe ins Bundeszentralregister, zu vermeiden.

Dazu bedarf es jedoch einer guten Verteidigung, die juristischen Laien kaum möglich ist. Um eine realistische Einschätzung der Situation treffen zu können, wird ein Rechtsanwalt zunächst Einblick in die Ermittlungsakte beantragen, um so festzustellen, wie die Beweislage ist. Die Akteneinsicht kann nur ein Anwalt vornehmen, nicht aber der Beschuldigte selbst.

Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wird ein Rechtsanwalt im nächsten Schritt eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Im besten Fall wird am Ende das Verfahren eingestellt – im optimalen Fall nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) oder aber wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, ggf. gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO.

Sollte eine Einstellung aufgrund der Beweislage nicht möglich sein, kann der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung vor Gericht dafür sorgen, dass die Strafe so gering wie möglich ausfällt.


Anwalt bei Anzeige wegen Butterflymesser

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Butterflymesser – verboten oder legal? Wann droht welche Strafe? Zuletzt aktualisiert: 16.08.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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