Das Erbrecht gehört eigentlich zum Bereich des Zivilrechts. Aber manchmal gibt es auch Bezüge zum Strafrecht – wie etwa. bei einer Testamentsfälschung.
Weil das eigenhändige bzw. handschriftliche Testament besonders einfach und kostenlos anzufertigen ist, wird diese Form der Testamentserstellung sehr häufig genutzt.
Doch diese Form der Bekundung des letzten Willens hat leider den Nachteil, dass sie sehr anfällig für Fälschungen ist. Anders als beim notariellen Testament wacht hier keine unabhängige Stelle über die Rechtsgültigkeit – für manche eine Einladung, den letzten Willen eines anderen zum eigenen Vorteil umzuformulieren.
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Wann ist ein Testament gefälscht?
Damit ein Testament rechtsgültig ist, muss es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und mit seiner Unterschrift versehen sein. Testamente in Maschinenschrift, die lediglich eigenhändig unterschrieben wurden, sind deshalb ungültig. (Als Erblasser wird diejenige Person bezeichnet, die etwas vererben möchte.)
Bei einer Testamentsfälschung sind verschiedene Begehungsweisen denkbar. Das Testament kann komplett gefälscht oder verfälscht sein. Bei einer Verfälschung werden durch den Täter bestehende Formulierungen verändert oder neue Abschnitte hinzugefügt.
Keine Straftat liegt aber nach der Rechtsprechung vor, wenn eine dritte Person für einen Erblasser einen Text aufschreibt, den dieser nur noch unterschreibt. Das Testament ist dann zwar ungültig, weil nicht eigenhändig verfasst, aber der Vorgang ist nicht strafrechtlich relevant.
Welchen Straftatbestand erfüllt Testamentsfälschung?
Strafrechtlich wird die Fälschung eines Testaments als Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt, denn bei einem Testament handelt es sich um eine Urkunde.
Nach § 267 Abs. 1 StGB begeht Urkundenfälschung, „wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht“.
Für den Fall der Testamentsfälschung bedeutet diese Strafrechtsnorm, dass neben der Herstellung auch der Gebrauch, also die Verwendung, eines unechten oder gefälschten Testaments strafbar ist. Zudem ist nach § 267 Abs. 2 StGB bereits der Versuch einer Testamentsfälschung strafbar.
Welche Strafe droht wenn man ein Testament fälscht?
Nach § 267 Abs. 1 StGB droht für Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen. Im Fall von Testamentsfälschung ist das unter Umständen denkbar, wenn durch den gefälschten letzten Willen ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird.
Welche erbrechtlichen Folgen hat eine Testamentsfälschung für den Täter?
Wer wegen der Fälschung eines Testaments verurteilt wurde, gilt nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als erbunwürdig. Damit kann der Täter vom Erbe ausgeschlossen werden, auch wenn er einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes (Pflichtteil) hätte.
Nach § 2344 BGB wird der Erbunwürdige so behandelt, als ob er zum Zeitpunkt des Erbes nicht mehr gelebt hätte. Damit ist ein Erbanspruch von dessen Nachfahren bzw. Erben nicht ausgeschlossen.
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Wann ist eine Testamentsfälschung verjährt?
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB sieht für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Damit kann eine Testamentsfälschung als Urkundenfälschung nach fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Die Verjährungsfrist beginnt ab der Vollendung der Tat zu laufen. Das kann die Herstellung des unechten Testaments, die Fälschung des letzten Willens oder deren Gebrauch sein.
Was tun, wenn ein Testament vermutlich gefälscht ist?
Wenn der Verdacht besteht, dass ein Testament gefälscht ist, müssen Einwände vor dem örtlich zuständigen Nachlassgericht vorgebracht werden. Das erfolgt im Erbscheinverfahren. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten:
- Man kann der Erteilung des Erbscheins an den im Testament genannten Erben widersprechen
- oder man kann einen eigenen Erbschein beantragen.
Beide Wege führen dazu, dass das Nachlassgericht zur Echtheit des Testaments von Amts wegen ermitteln muss.
Gutachten soll Echtheit feststellen
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig wird ein Schriftgutachten in Auftrag gegeben, um zu ermitteln, ob das Testament wirklich von der Hand des Erblassers stammt. Darüber hinaus können auch Zeugen gehört werden, die etwas zur Erstellung des Testaments aussagen können. Möglicherweise wurde das Testament vor Zeugen verfasst. Diese sind selbstverständlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Zudem kann die Anhörung von Zeugen geboten sein, um eventuelle frühere Äußerungen des Erblassers zu seinem letzten Willen festzustellen.
Die Anfechtung eines Testaments kann erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Vor dem Tod des Erblassers ist sie damit nicht möglich, denn dieser könnte seinen letzten Willen ja noch einmal ändern.
Wer die Echtheit anzweifelt trägt die Beweislast
Die Beweislast der Echtheit des Testaments trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Kann dieser das Gericht nicht von der Echtheit von Text und Unterschrift des Erblassers überzeugen, wird es für unwirksam erklärt. Entweder gilt dann ein früheres Testament (sofern vorhanden) oder es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Da die Feststellung einer Testamentsfälschung in der Praxis oft schwierig ist, sollte man beim Nachlassgericht auf jeden Fall auch eigene Feststellungen und Beweismittel vortragen. Weil das für juristische Laien meistens nur schwer zu leisten ist, empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Urkundenfälschung: Hilfe vom Anwalt beim Vorwurf der Testamentsfälschung
Sind Sie vom Vorwurf der Testamentsfälschung betroffen und haben deswegen möglicherweise schon eine Strafanzeige erhalten? Dann ist dringendes Handeln geboten, denn Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt. Gegenüber der Polizei sollten Sie vor der Beratung mit einem Rechtsanwalt keine Aussagen zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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