Im Kampf gegen illegales Glücksspiel machen deutsche Behörden jetzt mobil. Das Vorgehen betrifft nicht nur die Betreiber von Online-Casinos und sogenannten Schwarzen Lotterien bzw. Zweitlotterien im Internet.
Auch Spieler können sich nach § 285 StGB wegen der Teilnahme an einem illegalen Glückspiel strafbar machen.
Im Visier der staatlichen Glücksspielaufsicht steht vor allem die Lottoland-Gruppe, die neben der gleichnamigen Seite lottoland.com auch lottohelden.de betreibt. Die 2022 gegründete Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat angekündigt, das Vorgehen gegen illegale Glücksspielangebote wie Lottohelden zu forcieren. Auch Banken beteiligen sich durch Anzeigen vermehrt daran.
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Was sind Zweitlotterien oder Schwarze Lotterien?
Als Zweitlotterien wie Lottohelden oder Lottoland bezeichnet man Glücksspielanbieter, bei denen die Spieler nicht direkt an einem – staatlich regulierten – Lottospiel teilnehmen. Vielmehr wetten sie dem Grunde nach auf der Plattform eines Website-Betreibers darauf, dass ihre getippten Zahlen vom offiziellen Lottoveranstalter gezogen werden. In der Folge werden Gewinne nicht von den im Deutschen Lotto- und Toto-Block zusammengeschlossenen Lottogesellschaften ausgezahlt, sondern von den Zweitlotterien. Im rechtlichen Sinne handelt es sich nicht um echte Lotterien.
Zweitlotterien in Deutschland - legal oder verboten?
Zweitlotterien wie Lottoland oder Lottohelden haben in Deutschland keine offizielle staatliche Lizenz und sind deshalb verboten.
Wie der Europäische Gerichtshof bereits 2010 festgestellt hat, obliegt die konkrete Regulierung des Glücksspielmarktes und die Strafbarkeit illegaler Angebote den EU-Mitgliedsstaaten. Demzufolge ist in der Bundesrepublik nur das deutsche Recht relevant. Daran ändert auch nichts, dass sich Zweitlotterien wie die Lottoland-Gruppe immer wieder auf die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union berufen.
Der Hintergrund: Die Lottoland-Gruppe hat in verschiedenen EU-Staaten eine gültige Lizenz für die Veranstaltung von Glücksspielen, z.B. auf Malta und in Irland. Allerdings gab es auch in mehreren EU-Mitgliedsstaaten bereits Gerichtsverfahren, wobei zum Teil ebenfalls einzelne Verbote ausgesprochen wurden.
Zahlreiche deutsche Gerichte haben die Rechtsauffassung der deutschen Behörden bestätigt. So untersagte etwa das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes der Lottoland Ltd. rechtskräftig, im Internet nicht erlaubnisfähiges öffentliches Glücksspiel gemäß § 3 Glücksspielstaatsvertrag in Form von Wetten auf den Ausgang von Lotterien wie z. B. auf LOTTO 6 aus 49, Spiel77, SUPER6, GlücksSpirale, Eurojackpot, EuroMillions, MegaMillions und PowerBall zu vermitteln oder dafür zu werben.
Neue Glücksspielbehörde will gegen Zweitlotterien wie Lottohelden vorgehen
Trotz Verbot sind entsprechende Angebote weiterhin im Internet zu finden und werden beworben. Dagegen macht nun die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mobil. Sie wurde auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages eingerichtet und hat ihren Sitz in Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt. Bereits seit dem 1. Juli 2022 ist sie für die länderübergreifende Bekämpfung des illegalen Glücksspiels in Deutschland zuständig. Seit dem 1. Januar 2023 reguliert sie den gesamten Glücksspielmarkt in der Bundesrepublik.
Schon bald nach ihrer Gründung kündigte die GGL eine energische Durchsetzung der ihr übertragenen Aufgaben an. Dazu gehört nicht zuletzt die Unterbindung von Zweitlotterien, namentlich der Lottoland-Gruppe.
Im Fokus stehen der Ankündigung nach vor allem die Betreiber. So will man u. a. eine Zahlungsunterbindung (sogenanntes Payment Blocking) sowie Sperren der Internetseiten erreichen. Sofern erforderlich, sollen diese Maßnahmen durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchgesetzt werden.
Machen sich Spieler bei Lottoland und Co. strafbar?
Neben den Veranstaltern von Schwarzen Lotterien müssen auch Spieler mit einer Verfolgung rechnen. Der Grund dafür ist § 285 des Strafgesetzbuches. Dieser Paragraf stellt die Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel unter Strafe.
Auf die Spur der Glücksspielteilnehmer kommen die Strafverfolgungsbehörden u. a. durch Hinweise von Banken. Der Grund: illegales Glücksspiel gilt bei Ermittlern als mögliche Vortat zur Geldwäsche. Finanzinstitute, die eine Transaktion in diesem Zusammenhang auf dem Konto eines Kunden feststellen, sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, den Verdacht bei den Behörden zu melden. Dabei kann es sich durchaus auch um kleine Beträge handeln. So kann man schon mit einem kleinen Lottogewinn von z. B. 25,00 Euro ins Visier der Polizei geraten.
Noch mehr Informationen zum Thema „Illegales Glücksspiel“ erfahren Sie in unserem Artikel:
Unerlaubtes Glücksspiel: Straftatbestand und Strafen
Mit welcher Strafe muss man als Spieler bei einer Schwarzen Lotterie rechnen?
Der § 285 StGB sieht für die Teilnahme an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor.
Welches Strafmaß konkret ausgesprochen wird und ob überhaupt eine Verurteilung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige Verteidigung kann dazu führen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Der Spieler muss alle Umstände kennen, die das vermeintliche Lotto-Spiel zu einem illegalen Glücksspiel werden lassen. Das nachzuweisen, fällt der Staatsanwaltschaft in der Praxis oftmals schwer.
Zudem muss dem Spieler bewusst sein, dass eine Einziehung der Gewinne droht.
Schnelle Hilfe vom Anwalt bei illegalen Lotterien!
Auch wenn die im StGB angedrohte Strafe nicht sehr hoch erscheinen mag – nehmen Sie eine Anzeige trotzdem nicht auf die leichte Schulter, wenn Sie erfahren haben, dass gegen Sie ermittelt wird. Vor allem sollten Sie als Beschuldigter von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Wie wir oben erläutert haben, kommt es nicht zuletzt auf Ihre persönliche Kenntnis von der Illegalität der Zweitlotterie an. Deshalb können Ihnen unbedachte Äußerungen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft nur schaden.
Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt. Er wird Akteneinsicht beantragen und kann danach in Absprache mit Ihnen entscheiden, ob und wie Sie sich zu dem Vorwurf äußern wollen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Sie erreichen uns per WhatsApp, Telefon und E-Mail. Oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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