Strafverfahren wegen Cannabis stellen einen erheblichen Teil der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dar.
Im Jahr 2019 wurden laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 225.120 Strafverfahren wegen Cannabis eröffnet. Davon betrafen 186.000 (ca. 83 Prozent) allgemeine Verstöße gegen das BtMG (§ 29).
Das Verfahren beginnt häufig mit einer Vorladung, die in der Betreffzeile (Vorgangsbezeichnung) diesen Text enthält: „V. g. BtMG – allg. Verstoß – mit Cannabis einschließlich Zubereitungen (§ 29 BtMG)“.
Neue Gesetzeslage bei Cannabis
Wichtige Anmerkung: Durch die Teillegalisierung von Cannabis hat sich am 01.04.2024 die Rechtslage in Deutschland geändert. So sind der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnort, das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis sowie der Anbau von bis zu drei lebenden Marihuana-Pflanzen für Personen ab 18 Jahren erlaubt.
Auch bei einer Bestellung von Hanfsamen aus dem EU-Ausland drohen keine strafrechtlichen Probleme mehr.
Aktuell passen wir nach und nach unsere Inhalte auf die neue Gesetzeslage an. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dies etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Informationen zum Konsumcannabisgesetz haben wir hier für Sie zusammengefasst:
FAQ zum Konsumcannabisgesetz
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Was genau versteht man unter "Allgemeiner Verstoß gegen das BtMG wegen Cannabis"?
„V. g. BtMG“ bedeutet einfach „Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz“
Allg. Verstoß“ ist eine Formulierung, die darauf hindeutet, dass ein Verstoß gegen § 29 BtMG verfolgt wird. Das ist die Grundnorm für Straftatbestände nach diesem Gesetz. Im Einzelnen kann das bedeuten: Besitz, Handeltreiben, Anbau, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe usw. Wird diese Formulierung verwendet, dann geht es oft um Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln.
Cannabis einschließlich Zubereitungen“: Mit dieser Formulierung hält die Polizei offen, um welche Form des Betäubungsmittels es sich genau handelt. Man kann daraus nicht erkennen, ob es um Marihuana, Haschisch, Mischungen, einen gedrehten Joint usw. geht.
§ 29 BtMG“ ist die bereits erwähnte Grundnorm für BtM-Straftatbestände. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens wird sich herausstellen, ob dieser Paragraph zur Anwendung kommt oder eine der weiteren Strafnormen des BtMG. Die Vorgangsbezeichnung hat also keine rechtliche Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung, sondern dient nur der ersten Orientierung
Was ist nach § 29 BtMG verboten?
Der Straftatbestand § 29 BtMG kurz erklärt:
Bei Cannabis handelt es sich um eine Pflanze, die als Betäubungsmittel gemäß der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes gilt. Deshalb ist sowohl die Pflanze selbst verboten als auch alle Pflanzenteile (mit Ausnahme der Samen unter gewissen Voraussetzungen) sowie als Pflanzenbestandteil auch das Cannabisharz.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“. Hinzu kommt unter Nr. 3 der in der Praxis wichtige Tatbestand des Besitzes, der in gleicher Höhe bestraft wird.
Der § 29 BtMG sieht noch weitere Tatbestände vor. An dieser Stelle wird nur auf einige Tatbestände eingegangen. Weitere Informationen (auch zum Strafrahmen von weiteren Delikten nach dem BtMG) lesen Sie im Artikel: Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?
Tatbestand Besitz
Der Tatbestand des Besitzes steht zwar in § 29 BtMG nicht am Anfang, sondern erst unter Nr. 3, da er aber der häufigste Grund für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist, soll er hier an erster Stelle behandelt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln (ohne Erlaubnis) strafbar ist.
Es gibt vom Verbot des Besitzes keine Ausnahme, auch nicht hinsichtlich der Menge. Leider ist immer noch der Irrtum weit verbreitet, dass der Besitz von geringen Mengen, insbesondere von Cannabis, nicht verfolgt wird. Das ist jedoch falsch. Es gibt aber gewisse Möglichkeiten, eine Einstellung des BtM-Verfahrens bei einer geringen Menge zu erwirken. Dazu bedarf es aber einiger Maßnahmen während des Ermittlungsverfahrens, möglichst durch einen erfahrenen BtM-Anwalt.
Was bedeutet Besitz im Sinne des BtMG? Es geht um die „tatsächliche Verfügungsmacht“, die von einer gewissen Dauer sein muss. Der Beschuldigte muss über das Betäubungsmittel verfügt haben und sich darüber auch bewusst gewesen sein.
Wo genau sich das Cannabis befand, ist unerheblich. Es muss also nicht zwingend am Körper getragen werden, sondern kann sich auch an einem anderen Ort befinden. Der Zugang muss nur problemlos möglich sein.
Kein Besitz liegt vor, wenn man nur weiß, dass eine andere Person – etwa in der gemeinsamen Wohnung – Betäubungsmittel aufbewahrt.
Tatbestand Anbau
Im BtMG gibt es keine Definition des Begriffs Anbau. Man versteht darunter die Aussaat von Samen und die Aufzucht der Pflanzen. Für die Strafbarkeit ist der Erfolg aber nicht ausschlaggebend, d. h. die Pflanzen müssen noch nicht erntereif sein und den Wirkstoff THC enthalten. Unter Aufzucht versteht man nicht nur die Pflege der Pflanzen bis zur Erntereife, sondern es reicht bereits aus, dass das Pflanzenwachstum ermöglicht wird. Auch eine Aussaat in der Natur für eine spätere Ernte erfüllt den Tatbestand. Auf die Menge der Pflanzen kommt es nicht an – eine einzige Pflanze reicht bereits aus.
Tatbestand Herstellung
Unter der Herstellung versteht man das Abschneiden, Ernten, Einweichen und sonstiges Bearbeiten des abgetrennten Pflanzenmaterials. Im Fall von Cannabis handelt es sich z. B. um das Abstreifen des aus der Cannabispflanze austretenden Harzes oder die Ernte der wirkstoffhaltigen Blätter.
Tatbestand Einfuhr
Unter Einfuhr versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln über eine Grenze in die Bundesrepublik Deutschland, z. B. aus den Niederlanden, wo eine andere Rechtslage herrscht. Dass Cannabis dort in einem gewissen Rahmen legal ist, hat keinen Einfluss auf das Verbot in Deutschland, auch wenn beide Staaten Mitglied der Europäischen Union sind.
Straffreier Konsum
Der reine Konsum von Cannabis ist in Deutschland straffrei. Er ist in der Realität aber schwer vom Besitz und Erwerb zu trennen. Bei einem Konsumenten wird die Polizei deshalb schnell diesen Verdacht oder sogar den des Handels erheben.
Welche Bedeutung hat die Cannabis-Menge für das Strafverfahren?
Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt die Menge eine große Rolle. Bei einer „geringen Menge“ kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen bzw. das Gericht von einer Bestrafung absehen. Das zielt auf den sogenannten Eigenkonsum ab.
Das Mengen-System des BtM-Rechts ist allerdings etwas kompliziert. Begrifflich unterscheidet man die „geringe Menge“, die „Normalmenge“ (die gesetzlich nicht normiert ist) und die „nicht geringe Menge“, die deutlich strenger geahndet wird.
Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, im Fall von Cannabis der THC-Wert. Der THC-Grenzwert für die geringe Menge liegt bei 45 mg. Ob ein Strafverfahren eingestellt wird oder nicht schwankt allerdings von Bundesland zu Bundesland. Bezüglich der Bruttomenge an Marihuana gilt in Bayern und anderen Bundesländern ein Wert von 6 g, in Berlin von 15 g. Die nicht geringe Menge ist bei 7,5 g THC bzw. 55 g brutto erreicht. Alles dazwischen ist die „Normalmenge“, bei der das Verfahren nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann.
Die tatsächliche Wirkstoffmenge wird im Rahmen eines Wirkstoffgutachtens ermittelt. Sofern von vornherein klar ist, dass die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ nicht überschritten wurde, wird auf ein Wirkstoffgutachten meistens verzichtet, weil es mit hohen Kosten verbunden ist. Deshalb kommt es in der Praxis in diesen Fällen auf die Bruttomenge an. Dabei wird von einer durchschnittlichen Qualität des Betäubungsmittels ausgegangen.
Werde ich für den Besitz einer geringen Menge Cannabis trotz bevorstehender Legalisierung noch bestraft?
Viele Cannabis-Konsumenten können die im Koalitionsvertrag der Ampelregierung niedergeschriebene Legalisierung von Cannabis kaum erwarten. Doch noch ist in Deutschland weder der Anbau noch der Besitz – auch nicht zum Eigenbedarf – erlaubt. Wann und in welchem Ausmaß die Legalisierung schließlich umgesetzt wird, steht noch in den Sternen.
Man hätte jedoch annehmen können, dass die Ermittlungsbehörden durch die kommende Gesetzesänderung öfters ein Auge zudrücken. Unsere subjektive Einschätzung als Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht: BtMG-Verstöße mit Cannabis werden mindestens genauso stark verfolgt, wie zuvor.
Gerade in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg, die ohnehin für ein hartes Durchgreifen bekannt sind, haben wir eher den Eindruck, dass das Gegenteil der Fall ist. Strafbefehle mit hohen Geldstrafen für Konsumenten, bei denen lediglich ein einziger Joint gefunden wird, sind eher die Regel, wie die Ausnahme. Nach wie vor sollten Konsumenten von Haschisch und Marihuana also vorsichtig sein und bei einem Ermittlungsverfahren sofort einen Anwalt einschalten.
Richtiges Verhalten bei einer Vorladung wegen Cannabis
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Vorladung wegen eines allgemeinen Verstoßes gegen das BtMG mit Cannabis einschließlich Zubereitungen gemäß § 29?
Zunächst gilt die eiserne Regel: Machen Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Als Nächstes sollte ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden.
Bei den oben dargestellten „einfachen“ Tatbeständen des § 29 BtMG mag scheinbar noch nicht sehr viel auf dem Spiel stehen – es kann durchaus sein, dass weitere, höher bestrafte Tatbestände hinzukommen.
Nicht zu unterschätzen ist auch bei Cannabis-Konsum das Thema Verlust des Führerscheins. Ebenso zu bedenken ist unter Umständen der § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz, der es wegen eines Verstoßes gegen das BtMG verurteilten Personen untersagt, mit Jugendlichen zu arbeiten. Hier kann Sie ein Rechtsanwalt ebenfalls beraten und das Unheil dieser Nebenfolgen des eigentlichen Strafverfahrens abwenden helfen.
Falls Sie mit dem Vorwurf eines allgemeinen Verstoßes gegen das BtMG mit Cannabis einschließlich Zubereitungen konfrontiert sind, ist eine Kontaktaufnahme mit einem BtM-Anwalt dringend zu empfehlen. Um eine Strafe noch abzuwenden oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen bedarf es einer professionellen Argumentation.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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