Wer im Urlaub außerhalb der EU einkauft, riskiert schneller als gedacht Ärger mit dem Zoll. Vor allem bei hochwertigen Marken oder Luxusartikeln kann schon ein kleines Versäumnis ernste Folgen haben.
Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern können Probleme mit dem Zoll verursachen, wenn sie nicht ordnungsgemäß angemeldet werden.
Bereits die Wahl des falschen Ausgangs am Flughafen kann eine Straftat wegen Zollhinterziehung darstellen, wenn anmeldepflichtige Waren mitgeführt werden.
Es gelten Freigrenzen und besondere Ausnahmen, über die man sich idealerweise vor Reiseantritt informiert. Besonders bei Luxuskleidung oder Designermarken ist Vorsicht geboten.
Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie frühzeitig einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Mit einer fundierten Verteidigung ist häufig eine Einstellung des Verfahrens möglich.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Zollhinterziehung bei Luxusbekleidung: Wenn Urlaubsmitbringsel zum Problem werden
- Wann droht ein Strafverfahren wegen Zollhinterziehung?
- Worauf Reisende bei Markenklamotten achten sollten
- Strafen bei Zollhinterziehung: Welche Konsequenzen drohen?
- Anwaltliche Hilfe bei Zollhinterziehung: Warum Sie frühzeitig handeln sollten
- Hilfe vom Rechtsanwalt bei nicht verzollter Luxusbekleidung
Zollhinterziehung bei Luxusbekleidung: Wenn Urlaubsmitbringsel zum Problem werden
Im Urlaub wird gerne ausgiebig geshoppt – vor allem, wenn es um exklusive Marken oder Luxusbekleidung geht. Doch kaum jemand denkt daran, dass bei der Rückreise rechtliche Probleme drohen können, wenn die neuen Errungenschaften nicht ordnungsgemäß beim Zoll angemeldet werden.
Eine der zentralen Aufgaben des Zolls ist die Verhinderung der illegalen Wareneinfuhr. Bei Einreisen aus einem Nicht-EU-Land kommt es daher häufig zu unangenehmen Begegnungen mit den Zollbeamten – sei es an Flughäfen oder im sogenannten grenznahen Raum, der bei Landgrenzen bis zu 30 Kilometer ins Inland und bei Seegrenzen bis zu 50 Kilometer reicht. Dort darf der Zoll ohne Anfangsverdacht anhalten, kontrollieren und Gepäck gründlich überprüfen.
Wichtig zu wissen: Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat müssen grundsätzlich nicht beim Zoll deklariert werden, unabhängig vom Warenwert. Ausnahmen gelten lediglich für bestimmte Produkte wie Alkohol oder Tabakwaren.
Da Großbritannien mittlerweile kein Mitglied der Europäischen Union mehr ist, gilt es zollrechtlich als Drittland. Gleiches trifft auf einige Gebiete zu, die zwar politisch zur EU gehören, aber besonderen Zollvorschriften unterliegen – etwa die dänischen Färöer-Inseln, Helgoland oder die spanischen Kanarischen Inseln. Bei Einfuhren aus diesen Regionen können daher ebenfalls Einfuhrumsatzsteuern oder Zölle anfallen.
Ralph Lauren, Louis Vuitton & Co.: Wann droht ein Strafverfahren wegen Zollhinterziehung?
Immer wieder kommt es zu Strafverfahren wegen Zollhinterziehung, wenn im Nicht-EU-Ausland – etwa in den USA – hochwertige Markenartikel oder Luxusbekleidung gekauft und bei der Rückreise nicht ordnungsgemäß beim Zoll angemeldet werden.
Auch vermeintliche Irrtümer bei der Nutzung des roten oder grünen Ausgangs (sog. Zollkanal) bei der Ankunft am Flughafen helfen im Nachhinein kaum weiter. Zum Verständnis: Wer den grünen Ausgang wählt, erklärt damit stillschweigend, dass er keine anmeldepflichtigen Waren mit sich führt. Der rote Ausgang ist dagegen für Reisende vorgesehen, die zollpflichtige Waren im Gepäck haben.
Wählt jemand trotz zollrelevanter Waren den grünen Ausgang, kann dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Der Bundesfinanzhof hat bereits vor Jahren entschieden, dass sich jeder Reisende über die Bedeutung dieser Farbcodes informieren muss. Zudem sind die Hinweise in den Flughäfen eindeutig angebracht.
Selbst wenn kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, liegt in vielen Fällen zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vor – also eine Ordnungswidrigkeit. Wer beispielsweise den grünen Ausgang nutzt, obwohl er anmeldepflichtige Waren mit sich führt, kann sich nicht darauf berufen, erst bei einer Kontrolle seine Angaben machen zu wollen.
Steuerhinterziehung nach § 370 AO wegen Luxusmarken aus dem Urlaub
Wem Vorsatz nachgewiesen werden kann, dem droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO). Die Angabe anmeldepflichtiger Waren stellt eine steuerliche Offenbarungspflicht dar. Wer diese verletzt und die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt, begeht eine strafbare Handlung.
Es spielt dabei keine Rolle, ob Waren falsch, unvollständig oder gar nicht angemeldet werden – oder ob man den grünen Ausgang wählt, obwohl zollpflichtige Gegenstände mitgeführt werden. In allen Fällen liegt eine Abgabenverkürzung vor. Selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, bleibt die Verpflichtung bestehen, die Zollschuld in voller Höhe zu begleichen.
Zollbestimmungen bei der Einreise: Worauf Reisende bei Markenklamotten achten sollten
Wer nach einem Auslandsurlaub nach Deutschland zurückkehrt, sollte sich unbedingt mit den aktuellen Zollbestimmungen vertraut machen. Es lohnt sich, bereits vor der Rückreise auf den offiziellen Seiten des Zolls oder über entsprechende Zoll-Apps nachzusehen, welche Regeln gelten und welche Waren bei der Einreise anmeldepflichtig sind. So lässt sich vermeiden, versehentlich eine Zollhinterziehung zu begehen – etwa beim Mitbringen von Luxusbekleidung oder Designermarken.
Ein zentraler Punkt ist die Einreise-Freimengen-Verordnung, die die zoll- und steuerfreie Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten regelt. Dabei gelten sowohl Mengen- als auch Wertgrenzen. Bei Flug- und Schiffsreisen liegt die Freigrenze aktuell bei 430 Euro, bei Einreisen auf dem Landweg (z. B. mit dem Auto) bei 300 Euro. Wichtig: Die Freimengen mehrerer Reisender – etwa innerhalb einer Familie – dürfen nicht zusammengerechnet werden.
Schon bei einer Überschreitung um wenige Cent entfällt die Steuerfreiheit vollständig, und auf den gesamten Warenwert werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Daher sollten Reisende stets Kaufbelege bereithalten. Ohne Quittung schätzt der Zoll den Wert – meist nicht im Sinne des Betroffenen.
Bargeld, Rückwaren und Einfuhrverbote
Auch größere Bargeldbeträge können bei der Einreise Probleme bereiten: Wer 10.000 Euro oder mehr in bar mitführt, muss den Betrag schriftlich beim Zoll anmelden.
Vorsicht gilt außerdem bei sogenannten Rückwaren – also Gegenständen, die bereits bei der Ausreise im Gepäck waren. Hochpreisige Artikel wie Schmuck, Kameras oder Designerhandtaschen können bei der Rückkehr schnell den Verdacht einer unerlaubten Einfuhr wecken. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Belege oder Kaufnachweise mitgeführt werden, die belegen, dass die Waren im Inland erworben wurden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Ziellandes zu prüfen. Viele Länder kontrollieren streng, insbesondere bei Luxusartikeln oder technischen Geräten.
Zu beachten ist außerdem, dass bestimmte Waren generell nicht eingeführt werden dürfen – etwa Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte, die unter das Artenschutzabkommen (CITES) fallen. Aktuelle Informationen dazu stellt der Zoll ebenfalls online bereit.
Strafen bei Zollhinterziehung: Welche Konsequenzen drohen?
Viele Betroffene sind schockiert, wenn wegen eines vermeintlich harmlosen Urlaubsmitbringsels – etwa eines nicht angemeldeten Luxusartikels oder Kleidungsstücks – plötzlich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Noch größer ist die Überraschung, wenn sie erfahren, welche Strafen bei einer Zollhinterziehung tatsächlich drohen. Denn: Bei Steuervergehen versteht der Staat keinen Spaß.
Nach § 3 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) sind Zölle den Steuern rechtlich gleichgestellt. Zollstraftaten gelten damit als Steuerstraftaten im Sinne des § 369 Abs. 1 AO. Eine Zollhinterziehung ist somit eine Form der Steuerhinterziehung, die nach § 370 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Weitere mögliche Straftatbestände
Neben der klassischen Zollhinterziehung können im Zusammenhang mit Reiseschmuggel auch andere Straftatbestände relevant sein, etwa:
- Bannbruch (§ 372 AO)
- Schmuggel (§ 373 AO)
- Steuerhehlerei (§ 374 AO)
Die Strafrahmen entsprechen im Wesentlichen denen der Steuerhinterziehung, mit Ausnahme des Schmuggels, der ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
Wird hingegen ohne Vorsatz, aber leichtfertig, gegen Zollvorschriften verstoßen, liegt eine leichtfertige Zollverkürzung (§ 378 AO) vor. Diese gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Weitere Folgen über das Strafrecht hinaus
Neben der eigentlichen Strafe drohen oft weitreichende Nebenfolgen. So kann eine Verurteilung zu einem Einreiseverbot in den Staat führen, aus dem die Ware eingeführt wurde. Abhängig von der Berufsgruppe können zudem berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen – etwa für Beamte oder Personen im öffentlichen Dienst.
Darüber hinaus wirkt sich eine steuerstrafrechtliche Verurteilung häufig negativ auf zollrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse aus. Wer im internationalen Handel tätig ist, riskiert damit unter Umständen den Verlust wichtiger Genehmigungen.
Anwaltliche Hilfe bei Zollhinterziehung: Warum Sie frühzeitig handeln sollten
Wird Ihnen ein Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen oder gar eine Zollhinterziehung vorgeworfen, sollten Sie sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Das Zollstrafrecht ist komplex, und die Ermittlungsbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse. Zuständig sind in der Regel die Hauptzollämter oder Zollfahndungsämter, die – ähnlich wie die Staatsanwaltschaft – Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Vernehmungen durchführen dürfen.
Schweigen ist Gold: Machen Sie keine Angaben ohne Anwalt
Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden machen, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Nutzen Sie konsequent Ihr Aussageverweigerungsrecht – jedes unbedachte Wort kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren und die Erfolgsaussichten mindern.
Wie der Anwalt im Zollverfahren vorgeht
Liegt Ihnen bereits Schriftverkehr oder Dokumentation zum Verfahren vor – etwa ein Durchsuchungsbeschluss, ein Sicherstellungsprotokoll oder eine Vorladung –, kann Ihr Anwalt daraus erste Schlüsse ziehen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird. Anschließend beantragt der Verteidiger Akteneinsicht, um die Beweislage zu prüfen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Ein spezialisierter Anwalt für Zollrecht oder Steuerstrafrecht weiß, welche Verteidigungsansätze erfolgversprechend sind und wann die Möglichkeit besteht, das Verfahren zu einer Einstellung gegen Geldauflage zu bringen. In vielen Fällen lässt sich so eine öffentliche Verhandlung oder gar eine Vorstrafe vermeiden.
Hilfe vom Rechtsanwalt bei nicht verzollter Luxusbekleidung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind seit vielen Jahren auf das Strafrecht spezialisiert – insbesondere auf Verfahren im steuer- und zollstrafrechtlichen Bereich. Unsere erfahrenen Strafverteidiger kennen die Abläufe bei Zollfahndungsämtern und Hauptzollämtern genau und wissen, wie Sie sich in einem Zollstrafverfahren am besten verteidigen.
Unsere Kanzlei ist mit mehreren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München vertreten und bundesweit tätig. Ganz gleich, ob Ihnen der Vorwurf der Zollhinterziehung, des Schmuggels oder einer leichtfertigen Zollverkürzung gemacht wird – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite.
Kontaktieren Sie uns jetzt und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, um schnell Klarheit über Ihre rechtliche Situation zu erhalten. Wir prüfen die Vorwürfe, entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und unterstützen Sie in allen Phasen des Verfahrens – vom Ermittlungsbeginn bis zur möglichen Einstellung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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