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Vollrausch im Straßenverkehr

Strafen bei Vollrausch im Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am 10. März 2022

Definition und Strafe nach § 323a StGB

Den Begriff „Vollrausch“ hat wohl jeder schon einmal gehört. Meistens verbindet man damit einen durch Alkohol oder Drogen verursachten Rauschzustand, der so stark ist, dass sich der Berauschte später nicht mehr an seine Erlebnisse und sein Verhalten erinnern kann – auch als „Filmriss“ bekannt.

Doch wie wird der Vollrausch strafrechtlich eingeordnet? Und mit welcher Strafe muss man nach § 323a StGB wegen einer Rauschtat im Straßenverkehr rechnen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.




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Wann geht man von einem Vollrausch gemäß § 323a StGB aus?

10.03.2022

Nach § 323a Abs. 1 des Strafgesetzbuches liegt ein Vollrausch vor, wenn sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für diese aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder das zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Bestraft wird damit nicht die begangene Tat an sich, sondern die bewusste Herbeiführung des Rauschzustandes.

Bedingung für das Vorliegen der Strafbarkeit ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Rechtswidrig sind alle Taten, die von den Strafgesetzen erfasst werden. In der Praxis gibt es bei Vollrausch typische Straftaten, so z. B. die "einfache" Körperverletzung nach § 223 oder die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.

Von einem Rausch spricht man, wenn beim Betroffenen ein Zustand erreicht ist, in dem sich die jeweils spezifischen psycho-physischen Wirkungen des Rauschmittels in einem Maß entfalten, dass nach allgemeiner Erfahrung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zu rechnen ist, sich im Rahmen der geltenden rechtlichen Normen zu verhalten.




Wann liegt ein fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Vollrausch im Straßenverkehr vor?

10.03.2022

Ein fahrlässiger Vollrausch liegt dann vor, wenn der Betroffene zwar wusste, dass sein Alkoholkonsum zwar zur Volltrunkenheit führen kann, aber nicht davon auszugehen war, dass er infolge dessen eine Straftat begehen könnte.

Anders beim vorsätzlichen Vollrausch: Hier hat der Betroffene durch sein Konsumverhalten wahrgenommen, dass er aufgrund dessen eine Straftat begehen könnte.




Welche Promillegrenze gilt beim Vollrausch?

10.03.2022

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Grenzwert. Die Rechtsprechung geht ab einem Blutalkoholwert ab 2,0 Promille von einem vermutlichen Vollrausch aus. Ganz sicher ist das ab 3,0 Promille der Fall. Für die Einschätzung zieht das Gericht Sachverständige heran, die den konkreten Beschuldigten begutachten. Der Grad der geistigen Beeinträchtigung durch Alkoholgenuss kann bei jedem unterschiedlich sein. Bei Alkoholikern ist der Wert oft deutlich nach oben verschoben.




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Ist man bei einem Verkehrsunfall im Vollrausch schuldunfähig?

10.03.2022

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten spielt vor Gericht eine wichtige Rolle und wird genau geprüft. Bei einer Rauschtat ist man nach § 20 StGB schuldunfähig. Die Schuldunfähigkeit wird dort wie folgt definiert:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Das bedeutet aber nicht, dass damit automatisch die Strafbarkeit entfällt. Für diese Fälle wurde § 323a StGB als Auffangtatbestand geschaffen. Die Bestrafung erfolgt dann nicht nach der Norm für die konkret begangene Straftat, sondern nach diesem Paragrafen. Bei der Festlegung der Strafhöhe hat sich das Gericht an der Strafandrohung für die im Rauschzustand begangene Straftat zu orientieren.




Wie wird man für einen Vollrausch im Straßenverkehr bestraft?

10.03.2022

§ 323a Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dabei darf die Strafe nach Absatz 2 nicht schwerer sein als jene, die für die begangene Tat im Strafgesetzbuch angedroht wird.

Sofern es sich bei der im Vollrausch begangenen Tat um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, wird auch der Vollrausch nur auf Antrag verfolgt. Unter Antragsdelikten versteht man Straftaten, die nur auf Antrag des Opfers bzw. des Verletzten verfolgt werden. Zum Beispiel ist der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB ein Antragsdelikt oder der im Straßenverkehr öfter vorkommende Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB.

Einen Unterschied bei der Strafandrohung zwischen einem fahrlässigen und einem vorsätzlichen Vollrausch sieht das StGB nicht vor. In der Praxis ergeben sich Unterschiede bei der Bemessung der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im konkreten Fall. Für die konkrete Strafzumessung sind von Bedeutung:

  • möglicherweise vorhandene Vorstrafen,
  • Umfang des verursachten Schadens,
  • Nachtatverhalten,
  • Therapie gegen den Alkoholmissbrauch.

Neben dem Strafgesetzbuch sieht auch das Ordnungswidrigkeitengesetz eine Bestrafung vor. Die Formulierungen in § 122 OWiG ähneln stark denen des § 323a StGB. Demnach ist bei einer Ahndung des Vollrauschs als Ordnungswidrigkeit auch eine Geldbuße möglich. Die Höhe des Bußgelds darf – analog der Bestimmung des Strafrechts in § 323a Abs. 2 StGB – nicht höher sein als die Geldbuße für die im Rausch begangene Handlung.




Strafverfahren wegen Vollrausch im Straßenverkehr: Wie hilft ein Anwalt?

10.03.2022

Da es sich beim Vorwurf des Vollrauschs um einen Tatbestand handelt, bei dem verschiedene individuelle Faktoren eine wichtige Rolle spielen, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt die rechtliche Vertretung des Beschuldigten übernehmen. Die Rechtsprechung ist sehr umfangreich und nur von einem Experten zu überblicken.

Bis dahin gilt die goldene Regel: Machen Sie als Beschuldigter gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache, insbesondere auch nicht zu Ihrem Trinkverhalten. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, dessen Inanspruchnahme durch Sie im Fall einer späteren Gerichtsverhandlung nicht negativ ausgelegt werden darf!

Nachdem Sie von dem Ermittlungsverfahren erfahren haben, sollten Sie so früh wie möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen, der nach der Übernahme des Falles Akteneinsicht beantragen wird. Nur auf dieser Grundlage ist eine erfolgversprechende Verteidigung möglich.

Bedenken Sie bitte auch die Nebenfolgen, die mit einer Verurteilung wegen Vollrausch im Straßenverkehr verbunden sind, z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem kann es auch bei weniger schwerwiegenden Tat im Rauschzustand zu einer Eintragung ins Führungszeugnis kommen, was wiederum Auswirkungen bei einer späteren Bewerbung haben kann.

Sie haben eine Anzeige wegen Vollrausch erhalten? Dann nehmen Sie jetzt Verbindung mit uns auf! Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Rufen Sie uns einfach an oder kontaktieren Sie uns per WhatsApp, E-Mail oder unser Kontaktformular. Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, erhalten Sie von uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Vollrausch im Straßenverkehr Zuletzt aktualisiert: 10.03.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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