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Verletzung der Schweigepflicht – Welche Strafe droht?

Schweigepflicht im Strafrecht

§ 203 StGB – Strafe bei Verletzung von Privatgeheimnissen

Die Schweigepflicht, auch als Verschwiegenheitspflicht bezeichnet, betrifft neben Rechtsanwälten noch viele andere Berufsgruppen. Doch was genau bedeutet dieser Begriff? Im Folgenden lesen Sie, wer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, welche Ausnahmen es gibt und mit welcher Strafe bei einem Verstoß gegen die Schweigepflicht zu rechnen ist.




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Was bedeutet die Schweigepflicht?

Angehörige von verschiedenen Berufsgruppen haben die rechtliche Verpflichtung, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht ohne Genehmigung gegenüber Dritten zu offenbaren bzw. an diese weiterzugeben. Verpflichtete können sowohl Privatpersonen als Berufsgeheimnisträger als auch Amtsträger sein.

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist das in § 203 unter der Bezeichnung „Verletzung von Privatgeheimnissen“ geregelt.

Durch die Schweigepflicht soll die Privatsphäre von Personen geschützt werden, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Geheimnisse anvertraut haben. Derjenige, um dessen Geheimnis es geht, wird rechtlich als Geheimnisherr bezeichnet und derjenige, der es zu wahren hat, als Geheimnisträger. Der Begriff „Geheimnis“ ist dabei sehr weit zu verstehen. So fallen darunter beispielsweise auch Sozialdaten.




Wer unterliegt der Schweigepflicht?

§ 203 StGB enthält eine umfangreiche Liste von Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen.

Demnach sind zur Verschwiegenheit verpflichtet:

  • Angehörige der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und weitere Personen, wenn ihre Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelt Ausbildung erfordert
  • Psychologen mit einer staatlich anerkannten Abschlussprüfung
  • Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Mitglieder von Organen entsprechender Gesellschaften
  • Eheberater, Familienberater, Jugend- oder Erziehungsberater sowie Berater für Suchtfragen in Beratungsstellen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts anerkannt sind
  • Mitarbeiter von anerkannten Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
  • Mitarbeiter einer privaten Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Lebensversicherung oder Mitarbeiter der Verrechnungsstellen von Privatärzten, Steuerberatern oder Anwälten
  • Amtsträger (auch der Europäischen Union)
  • für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen
  • Mitglieder der Personalvertretungen
  • Mitglieder von Untersuchungsausschüssen der Parlamente des Bundes und der Länder sowie deren Hilfskräfte
  • öffentlich bestellte Sachverständige mit förmlicher Verpflichtung
  • Personen, die für die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben auf die Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet wurden
  • Datenschutzbeauftragte

Die Aufzählung im Strafgesetzbuch ist abschließend. Berufsgruppen, die nicht in § 203 Abs. 1 StGB aufgeführt sind, unterliegen nicht der strafrechtlichen Schweigepflicht und können bei Verletzungen deshalb nicht nach dem Strafrecht verurteilt werden.


Berufsrechtliche Verpflichtungen

Neben § 203 StGB enthalten weitere gesetzliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen Regeln zur Schweigepflicht, so für

  • Amtsträger (§ 67 Bundesbeamtengesetz, § 37 Beamtenstatusgesetz)
  • Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung)
  • Ärzte (§ 9 Berufsordnung für Ärzte)

Daneben können auch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten für Personen besteht, die nicht in § 203 StPO aufgeführt sind. Für die Wahrung des Beichtgeheimnisses durch katholische und evangelische Geistliche gibt es entsprechende Vorschriften im Kirchenrecht. Es gilt nicht nur für Pfarrer, sondern generell für Personen, die mit der Seelsorge befasst sind, wie z. B. Pastoralreferenten und Gemeindediakone.


Zeugnisverweigerungsrecht

Sowohl die in § 203 StGB aufgeführten Berufsgruppen als darüber hinaus auch weitere Personenkreise wie etwa Geistliche haben vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Für den Bereich des Strafrechts ist das in § 53 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, im Zivilrecht in § 383 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).


Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung

Jenseits der gesetzlich geregelten Schweigepflicht für bestimmte Berufsgruppen können zivilrechtliche Regelungen eine Verschwiegenheitspflicht begründen. Dabei ist nicht zuletzt an das Arbeitsrecht zu denken. Arbeitnehmer werden in Arbeitsverträgen regelmäßig zur Verschwiegenheit bezüglich von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsinterna verpflichtet. Verstöße gegen solche arbeitsrechtlichen Nebenpflichten können aber nur auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden. Ein Verstoß kann z. B. zur Kündigung führen.




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Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt gegenüber jedem. Auch Familienangehörige und enge Freunde dürfen nicht über Geheimnisse anderer Personen informiert werden. Sie umfasst auch Vorgesetzte des Schweigepflichtigen und Berufskollegen, sofern diese nichts mit dem bearbeiteten Fall zu tun haben, sowie die Medien.

Soweit ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Ihnen gegenüber darf z. B. ein Rechtsanwalt keine Angaben machen, die ihm sein Mandant anvertraut hat, sofern nicht eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt ist.




Was ist der Unterschied zwischen Schweigepflicht und Datenschutz?

Beide Begriffe hängen zwar miteinander zusammen, sind aber nicht deckungsgleich. Beim Datenschutz geht es darum, wie mit den Daten von Privatpersonen umgegangen wird. Es hat seinen Ursprung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes entwickelt wurde. Die Schweigepflicht geht über den reinen Schutz von Daten hinaus.




Was ist die Offenbarungspflicht und gegenüber wem gilt diese?

Die Verschwiegenheitspflichten stehen manchmal in einem Spannungsverhältnis zu Offenbarungspflichten. Sie dienen vor allem der Gefahrenabwehr und in begrenztem Umfang der Strafverfolgung. So sieht § 138 StGB grundsätzlich eine Bestrafung für Nichtanzeige bestimmter schwerer Straftaten vor. § 139 StGB listet dann aber eine ganze Reihe von Ausnahmen für den Personenkreis auf, der auch in § 203 StGB aufgeführt wird (darunter Rechtsanwälte und Ärzte) darüber hinaus aber auch Geistliche. Allerdings gibt es hier Grenzen. So besteht etwa bei Mord oder Totschlag und einer Reihe von weiteren Verbrechen auch für diese Berufsgruppen die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten.

Darüber hinaus gibt es Offenbarungspflichten aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht, z. B. im Infektionsschutzgesetz, von Kontrollrechten der Dienstvorgesetzten und parlamentarischen Kontrollinstanzen oder einer gesetzlich vorgesehenen externen Kontrolle (z. B. Datenschutzbeauftragte oder Rechnungsprüfer). In den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist keine individuelle Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.

Daneben gibt es noch das Offenbarungsrecht infolge eines rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB. Dieses begründet aber keine Offenbarungspflicht, sondern dient nur der Straflosigkeit bei einer Verletzung der Schweigepflicht, vor allem bei der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, für die es keine andere Abhilfe gibt.




Gibt es Ausnahmen von der Schweigepflicht?

Neben den gesetzlichen Offenbarungspflichten kann ein Geheimnisträger von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Eine solche Schweigepflichtentbindung findet regelmäßig im Bereich des Gesundheitswesens statt. Hier kann es zur erfolgreichen Therapie oder zur Abrechnung ärztlicher Leistungen erforderlich sein, vom Patientengeheimnis gegenüber Berufskollegen oder dem Sozialversicherungsträger entbunden zu werden.




Strafen bei einer Schweigepflichtverletzung

Für die Verletzung von Privatgeheimnissen sieht § 203 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Sofern die Verletzung gegen Entgelt oder in der Absicht stattfand, sich oder einen anderen zu bereichern, beträgt das Strafmaß nach Absatz 6 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Bei Beamten wird bei einer Schweigepflichtverletzung regelmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet.




Anwalt bei Anzeige wegen Verletzung der Schweigepflicht

Sollten Sie eine Anzeige wegen Verletzung Ihrer Schweigepflicht erhalten haben, ist die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Abgesehen von einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung kommen häufig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Darüber hinaus sehen viele berufsrechtliche Regelungen den Entzug der Zulassung und damit ein befristetes oder sogar dauerhaftes Berufsverbot vor.

Machen Sie zu der Ihnen vorgeworfenen Schweigepflichtverletzung keine Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft oder Dienstvorgesetzten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Es darf Ihnen auch später vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden. Einer Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht Folge leisten. Sie sind nur zur Angabe Ihrer persönlichen Daten verpflichtet.

Weitere wichtige Hinweise zum Verhalten in dieser Situation finden Sie in unserem:
Ratgeber für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

Nachdem Sie einem Rechtsanwalt das Mandat erteilt haben, wird dieser Akteneinsicht beantragen und kann danach feststellen, welche Beweise gegen Sie tatsächlich vorliegen. Auf dieser Grundlage ist es möglich, eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um entweder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen oder die Strafe bei einer Verurteilung möglichst gering zu halten.

Gegen Sie wird wegen der Verletzung der Schweigepflicht ermittelt? Dann wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben Standorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular, WhatsApp oder E-Mail.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Verletzung der Schweigepflicht – Welche Strafe droht? Zuletzt aktualisiert: 17.05.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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