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Unterschlagung (§ 246 StGB) – Wann droht welche Strafe?

Straftatbestand und Strafmaß bei Unterschlagung nach §246 StGB

Straftatbestand und Strafmaß bei Unterschlagung

Der Tatbestand der Unterschlagung gehört zu den Vermögensdelikten und ist häufiger Gegenstand eines Strafverfahrens. In diesem Artikel erläutern wir die Tatbestandsvoraussetzungen von § 246 StGB, gehen auf den Unterschied zu Diebstahl und Untreue ein und informieren über die zu erwartende Strafe.




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Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterschlagung gemäß § 246 StGB?

Zunächst ein Blick in den Gesetzestext – § 246 Abs. 1 lautet:

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Als „Sache“ ist entsprechend der Definition in § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jeder körperliche Gegenstand zu verstehen. Als „beweglich“ gilt der Gegenstand, wenn er fortgeschafft werden kann. „Fremd“ ist die Sache, wenn sie einem nicht selbst gehört oder ein Anderer zumindest Mit- Eigentum daran hat. Auch hier gilt die Rechtslage nach dem Zivilrecht.

Eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit als Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB ist die Zueignung der fremden beweglichen Sache. Darunter verstehen Juristen die objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens nach außen. Die Sache muss demzufolge für einen Dritten erkennbar sein. Schließlich muss die Zueignung auch noch rechtswidrig sein. Das ist der Fall wenn die Zueignung im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht.


Mindestens bedingter Vorsatz notwendig

Für eine Strafbarkeit muss der Täter zumindest mit einem bedingten Vorsatz gehandelt haben. Ihm muss also bekannt gewesen sein, dass er sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zugeeignet hat. Außerdem muss er schuldhaft gehandelt haben.

Anders als bei der Untreue findet immer eine persönliche Bereicherung zulasten des bisherigen Eigentümers statt, entweder beim Täter selbst oder bei einem Dritten zugunsten dessen die Unterschlagung erfolgt ist.


Vorrang von anderen Zueignungsdelikten

Eine Besonderheit beim Straftatbestand der Unterschlagung ist die Tatsache, dass er hinter andere Zueignungsdelikte zurücktritt, sofern deren Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen sollten und diese Tat mit einer höheren Strafe bedroht ist. Das kann z. B. Diebstahl gemäß § 242 StGB sein.


Strafverschärfung bei veruntreuender Unterschlagung

Eine Strafverschärfung tritt nach § 246 Absatz 2 StGB ein, wenn dem Täter durch den Eigentümer die unterschlagene Sache anvertraut war. Welche Auswirkungen das auf das Strafmaß hat, erfahren Sie weiter unten. Unter „anvertraut“ versteht man den Umstand, dass ihm die Sachherrschaft im Sinne eines bestimmungsgemäßen Umgangs übertragen wurde. In diesem Fall spricht man von einer „veruntreuenden Unterschlagung“. Sie ist aber nicht mit der Untreue im Sinne von § 266 StGB zu verwechseln. Die veruntreuende Unterschlagung kommt typischerweise dann vor, wenn ein geliehener Gegenstand nicht zurückgegeben wird, z. B. ein Kraftfahrzeug.




Wird auch die Unterschlagung geringwertiger Sachen verfolgt?

Ebenso wie beim Diebstahl wird auch bei der Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB nur auf Antrag nachgegangen. Es handelt sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Solche Straftaten werden nur verfolgt, wenn ein Strafantrag des Opfers vorliegt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse für die Strafverfolgung sieht. Nähere Informationen zum Unterschied zwischen Offizial- sowie absoluten und relativen Antragsdelikten finden Sie in unserem Artikel „Offizialdelikt oder Antragsdelikt?“

Als geringwertig gelten nach der Rechtsprechung Sachen dann, wenn ihr Wert ca. 50 Euro nicht überschreitet. Darüber handelt es sich um eine Straftat nach § 246 StGB. Sie wird als Offizialdelikt verfolgt, sobald eine Anzeige vorliegt.




Wie unterscheidet sich die Unterschlagung vom Diebstahl?

Nach § 242 StGB begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Unterschied zur Unterschlagung besteht demzufolge in der Wegnahme der Sache – der sogenannte Gewahrsamsbruch. Bei der Unterschlagung hat der Täter dagegen schon die fremde bewegliche Sache in seinem Besitz.




Ist eine versuchte Unterschlagung strafbar?

In Absatz 3 von § 246 StGB wird auch der Versuch einer Unterschlagung ausdrücklich unter Strafe gestellt.




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Wie hoch ist die Strafe für Unterschlagung nach § 246 StGB?

§ 246 Abs. 1 StGB sieht für Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Sofern dem Täter die Sache anvertraut war (siehe oben) erhöht sich der Strafrahmen sogar auf fünf Jahre (oder Geldstrafe).

In der strafrechtlichen Praxis wird eine Unterschlagung bei einem Ersttäter in der Regel mit einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe geahndet. Hierbei kommt es auch auf die Höhe des Wertes der unterschlagenen Sache an.




Wann ist eine Tat in einer anderen Vorschrift mit „schwererer Strafe bedroht“?

Mit einer schwereren Strafe ist eine Tat immer dann bedroht, wenn der Strafrahmen im Strafgesetzbuch höher, z. B. die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf statt drei Jahren.

Aus verschiedenen rechtspolitischen Gründen hat der Gesetzgeber die Unterschlagung als sogenannten Auffangtatbestand gestaltet. Im Zweifel tritt er hintere andere einschlägige Delikte zurück. Deshalb kann es z. B. sein, dass zunächst wegen Unterschlagung ermittelt wird, die Anklage später aber z. B. auf Diebstahl oder Untreue lautet, für die jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht sind.




Wie sollte ich mich bei einer Anzeige wegen Unterschlagung verhalten?

Egal ob Sie durch eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder auf andere Weise von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren – es gelten immer die beiden goldenen Regeln für Beschuldigte:

  1. Machen Sie keine Anzeigen zur Sache!

  2. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger auf!

Als Beschuldigter haben Sie ein gesetzlich geregeltes Aussageverweigerungsrecht. Die Inanspruchnahme darf Ihnen auch später vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger sollte immer so früh wie möglich erfolgen. Dadurch kann das Strafverfahren in vielen Fällen in eine für Sie günstigere Richtung gelenkt werden. Falls Sie sogar schon einen Strafbefehl erhalten haben und sich dagegen wehren wollen, müssen Sie sofort handeln! Die Einspruchsfrist beträgt hier nur zwei Wochen ab Zustellung.




Was kann ein Anwalt bei Unterschlagung für mich erreichen?

Um Ihren Fall genau einschätzen zu können, ist die Einsicht in die Ermittlungsakte notwendig. Auf dieser Grundlage kann ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt – am besten ein Fachanwalt für Strafrecht – einschätzen, wie schwer die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen Sie wiegen und wo sich erfolgversprechende Ansätze für die Strafverteidigung ergeben. Im optimalen Fall kann ein Rechtsanwalt sogar die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen. Andernfalls wird er in Absprache mit Ihnen eine sinnvolle und zielführende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Auch wenn bei einer Unterschlagung meistens nicht gleich eine Haftstrafe droht – den Vorwurf sollte man trotzdem nicht auf die leichte Schulter nehmen. Unsere auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei ist bundesweit tätig. Wir haben Standorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Melden Sie sich einfach per Telefon, WhatsApp oder E-Mail bei uns oder nutzen Sie unser Kontaktformular.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Unterschlagung (§ 246 StGB) – Wann droht welche Strafe? Zuletzt aktualisiert: 03.02.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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